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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1923
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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LvrlrnbloU I- d D»«>^ vu«»-„d-I. Redaktioneller Teil. X- 24, 29. Januar 1923. 8 3- Als Ausland im Sinne der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen gelten alle Länder, die nicht die deutsch« Reichs mark als Währung besitzen. 8 «- Auf die Laden- und Nettopreise einschließlich der in Deutschland gültigen Verleger-Teuerungszuschläge ist bei der Liese, rung in das Ausland ein Zuschlag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu erheben. I. Der Zuschlag muß bei der Lieferung in das Ubervalutige Ausland erhoben werden; er kann in zweifacher Höh« fest gesetzt werden. Gruppe tl. Bei Lieferungen an das Publikum: 199^ an das hochvalutige Ausland, 69^ an das mittelvalutige Ausland auf die Ladenpreise. Bei Lieferungen an Wiederverkäufer des Auslands: 99^ an das hochvalutige Ausland, 59A an das mittelvalutige Ausland auf die Nettopreise. Gruppe s. Bei Lieferungen an das Publikum: 299^ an das hochvalutige Ausland, 129?S an das mittelvalutige Ausland aus die Ladenpreise. Bei Lieferungen an Wiederverkäufer des Auslands: 1897» an das hochvalutige Ausland, l09?L an das mittelvalutige Ausland auf die Nettopreise. Jeder Verleger hat der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe mitzuteilen, welcher dieser Gruppen er sich an- fchließen will und gegebenenfalls mit welchem Teile seiner Verlagsproduktion. Die Außenhandelsnebenstelle gibt diese Erklä rungen bekannt. Verleger, die keine Erklärung abgeben, werden in Gruppe ^ eingereiht. Wünscht «in Verleger die Zugehörigkeit zu wechseln, so kann dies stets nur mit Wirkung für den Beginn eines Kalender- monats erfolgen. Die Absicht, zu wechseln, muß mindestens drei Wochen vor diesem Zeitpunkte der Außenhandelsnebenstelle sür das Buchgewerbe angezeigt sein. Der Wechsel der Zugehörigkeit wird von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe im Börsenblatt bekannt gemacht. Anmerkung. Zum hochbalutigen Ausland gehören: Belgien, Dänemark, England, Frankreich, Niederlande, Vereinigte Staaten und die Kolonien dieser Länder; Luxemburg, Norwegen, Schweden, Schweiz, Ägypten, China, Haiti, Japan, Mexiko, Persien, Siam. Zum mittelvalutigcn Ausland gehören: Italien, Portugal, Spanien und die Kolonien dieser Länder; Bul garien, Fiume, Griechenland, Jugoslawien, Rumänien, Tschechoslowakei, Finnland, Arabien, Liberia, ferner Argentinien, Brasilien, Chile und alle anderen südlich von Mexiko liegenden Staaten, sowie alle ehemaligen deutschen Kolonien. II. Bei der Ausfuhr nach Österreich, Polen und Ungarn kann der Verleger sür seine gesamten Verlagsprodukte oder für ein zelne Werke die Erhebung eines Aufschlages von 199^ aus die deutschen Laden, bzw. Nettopreise vorschreiben. Er hat dies der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe umgehend mitzuteilen, die die Firmen bzw. die angemeldeten Werke im Börsen, blatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung übernimmt die Außenhandelsnebenstelle sür das Buchgewerbe den Schutz des Aufschlags. Der Aufschlag ist nicht zu berechnen oder er ist zurückzuvergüten, falls der Bezieher durch einen von der Anßcnhandels- nebenstelle sür das Buchgewerbe anerkannten Revers den Nachweis erbringt, daß das Werk sür seinen persönlichen Bedarf bestimmt ist und im Lande verbleibt. 8 5. ä. Wiederverkäufe! des Inlands sind verpflichtet, dem Verleger gemäß den von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe erlassenen Vorschriften ihr« Verkäufe nach dem Ausland zu melden. Um die rechtzeitige Meldung auch bei Kreuzbandsendungen zu gewährleisten, müssen die Duplikatfakturen bei solchen Sendungen innerhalb 19 Tagen nach dem Versendungstage bei der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe eingereicht werden. s. Bei den für das Ausland bestimmten Lieferungen an Jnlandbuchhändler sind auf die Nettopreise bei Gruppe L 199 bzw. 69?S, bei Grupp« b 29g bzw. 1297° aufzuschlagen; bei Lieferungen nach Österreich, Polen und Ungarn 1997°, insoweit die Erhebung des Aufschlags vorgeschrieben ist. Die Jnlandbuchhändler haben hiernach Anspruch auf folgende Vergütungen: I. Wenn bei der Lieferung der Verleger dem Jnlandbuchhändler den Zuschlag auf der Faktur berechnet (direkte Be stellungen unter Angabe des Auslands), hat der Verleger dem Exporteur 15^ und dem Exportzwischenbnch- Händler 257» vom Fakturenbetrage zu kürzen. 2a) Sofern der Exporteur die Ware ohne Aufschlag vom Verleger bezogen hatte und der Export dem Verleger erst später gemeldet wird (Lagerverkänfe), ist dem Exporteur vom Verleger eine neue Faktur wie zu l auszustellen und der für die Zeit der Lieferung in das Ausland gültige Jnlandnettopreis zu kürzen. Das Recht des Verlegers auf Ausstellung der neuen Faktur erlischt zwei Monate nach dem Empfang der Meldung. b) Wenn der Exportzwischenbuchhändler die Ware ohne Ausschlag vom Verleger bezogen hatte und der Export dem Verleger erst später gemeldet wird (Lagerverkäuse), hat der Exportzwischenbuchhändler 25^ vom Fakturenbetrage an den Verleger zurückzuvergüten. Der Anspruch des Verlegers auf die Rückvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Meldung die Nachbelastung vornimmt. NO
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