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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1923
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- Deutsch
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RedalnoneUei Teil. 24, 29. Januar 1923. (Zur Ergänzung des Dekrets des Rates -er Volkskommissare vom 3V. Juni 1920 und der Verordnungen des Volkskommissariats für Bildungswesen vom 3. August 1920, 12. Januar und 6. Mai 1922.) I. Die Russische Zentrale Bücherkammer bei dem Staatsverlag in Moskau wird beauftragt: a) mit der Einziehung der obligatorischen Exemplare aller Presse erzeugnisse, die auf dem Gebiete der Republik herausgcgeben 'werden, d) mit der Registrierung der im Punkte s) genannten Prcsse- crzeugnisse und mit der Veröffentlichung ihres Verzeichnisses, e) mit der Verteilung der im Punkte a) genannten Presseerzcug- nisse unter den Staatsbüchcreien, 4) mit der Aufbewahrung des ersten Exemplars im Archiv der Bücherkammer. II. Der Russischen Zentralen Bücherkammer wird das Recht zuge- sprochen, in der Provinz Vertreter anzustellen, sowohl zur Kontrolle über die Durchführung der Verfügungen in bezug auf die Presse- erzcugnisse wie auch zur Einziehung der obligatorischen Exemplare der Prcsscerzeugnisse innerhalb der ihnen unterstellten Gebiete. III. Die Zustellung der obligatorischen Exemplare an die Russische Zentrale Bücherkammer erfolgt folgenderweise: a) die obligatorischen Exemplare der Presseerzeugnissc müssen an die Russische Zentrale Bücherkammer durch jene Typo graphien z u g e st e l l t w e r d e n, w o die betreffen den Presseerzeugnissc gedruckt werden, unge achtet dessen, in welchem Orte die Veröffentlichungen broschiert werden. b) in allen Orten der li. 8. 8. R., mit Ausnahme von Moskau und Petersburg, sind die Typographien und Typolithographien verpflichtet, die verordnungsgcmäße Anzahl von Exemplaren .jedes in ihnen erzeugten Presseprodukts (vgl. die Verordnungen des Volkskommissariats für Bildungswesen vom 12. Januar und 6. Mai 1922) der Russischen Zentralen Bücherkammer durch eingeschriebene Postsendungen zuzustellen. In jeder Expedition der typographischen und t y p o l i t h o g r a p h i s ch c n Anstalten muß eine Liste der zugestellten Presseerzeugnissc geführt werden. Tie Abschriften der genannten Liste müssen in drei Exemplaren samt dcnPostcmpfangsscheinen der örtlichen politischen Abteilung des Ctaatsverlags, mangels einer solchen der Volks bildungsabteilung, vorgelegt werden. Auf die vorgelcgtcn Ab schriften erteilt die örtliche politische Abteilung des Staatsverlags oder die Volksbildungsabteilung den entsprechenden Vermerk über die Gestattung der Ablieferung der in den betreffenden Typographien oder Typolithographien erzeugten Presseprvdukte an die in den Listen genannten Verleger. Eine Abschrift mit dem Verzeichnis der Nummer der Postempfangsscheine wird dem Absender ausgchändigt; eine zweite Abschrift mit einem gleichen Verzeichnis wird an die Russische Zentrale Bücherkammer ge sandt; die dritte Abschrift mit dem Postempfangsschcin bleibt bei der Behörde. Bis zum Erhalt der genannten Erlaubnisver- mcrke auf der Abschrift der Listen darf kein einziges Exemplar aus der Typographie oder Typolithographie ausgegeben werden. e) In Moskau liefern alle Typographien und Typolithographien die verordnungsgemäße Anzahl von Exemplaren aller in ihnen erzeugten Prcsscerzeugnisse unmittelbar an die Russische Zen trale Bücherkammer ein mit einer Begleitliste und einer Ab schrift dieser Liste. Auf der Abschrift bestätigt die Russische Zentrale Bücherkammer in entsprechender Weise den Erhalt der in der Liste enthaltenen Presseerzeugnissc und versieht sie mit ihrem Stempel. Die Abschrift der Liste mit der Bestätigung der Russischen Zentralen Bücherkammer wird der politischen Ab teilung des Moskauer Gouvernement-Verlags vorgelegt, die sie mit einem Vermerk über die Erlaubnis der Ausgabe der in der Liste genannten Presseerzeugnisse von der Typographie oder Typolithographie an den Verleger versieht. Bis zum Erhalt des Vermerks der politischen Abteilung darf kein Prcsseerzeugnis aus der Typographie oder Typolithographie ausgegebcn werden. <l) In Petersburg werden die obligatorischen Exemplare der Presseerzeugnissc, die für die Russische Zentrale Bücherkammer bestimmt sind, in der verorduungsgemäßen Anzahl an die dortige Abteilung des Staatsverlags zugestellt mit einer Liste und zwei Abschriften, auf denen die Petersburger Abteilung des Staats verlags den Erhalt der in der Liste aufgezählten Ausgaben mit ihrem Stempel bestätigt. Eine Abschrift der Liste mit der Be- 114 stätigung der Abteilung des Staalsverlags wird der politischen Abteilung bei der Petersburger Abteilung des Staatsverlags vorgclcgt, die sie mit einem Erlaubnisvermerk bezüglich der Ausgabe der in ihr aufgezähltcn Presseerzeugnissc aus der Typographie oder Typolithographie versieht. Bis zum Erhalt dieses Vermerks darf kein Presscerzeugnis aus der Typographie oder Typolithographie ausgcgeben werden. Die zweite Abschrift wird durch die Petersburger Abteilung des Staatsverlags an die Russische Zentrale Bücherkammer gesandt. e) Die obligatorischen Exemplare jeder Nummer der täglich er scheinenden periodischen Ausgaben (Zeitungen, Bulletins, Be fehle usw.) müssen der Russischen Zentralen Bücherkammer und in Petersburg der dortigen Abteilung des Staatsverlags am Tage des Erscheinens, im Falle eines Feiertags am nächsten Arbeitstage abgegeben oder abgesandt werden, wobei die Aus gabe aus der Typographie auch vor dem Erhalt der in den Punkten b), e) und ck) erwähnten Dokumente über die Ab sendung oder Abgabe der obligatorischen Exemplare erfolgen kann, mit dem Vorbehalt jedoch, das; diese Dokumente am selben Tage eingeholt werden müssen. IV. Auf allen Veröffentlichungen, die auf dem Gebiete der Republik herausgegcbcn werden, ungeachtet ihres Inhalts, ihrer Form und ihres Umfangs, müssen unbedingt folgende Angaben enthalten sein: n) Namen, bzw. Firma des Verlags, b) Ort des Verlags, e) Jahr der Herausgabe, ck) Namen, bzw. Firma der Typographie, e) Ort der Typographie, k) Exemplaranzahl der Ausgabe (Auslage), k) in den periodischen Veröffentlichungen außerdem: 1. verantwortlicher Redak teur, 2. wievielter Jahrgang. V. Jene Abteilungen der lokalen Räte, denen die Registrierung von Verlagsanstalten obliegt (wie: Lokale Abteilung des Staatsverlags, Presse-Abteilungen, Volksbildungsabteilungen, Gouvernements-Poli- tische Ausklärungsorgaue usw.), sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung an die Russische Zentrale Bücherkammer eine Liste aller bisher registrierten Verlags- anstaltcn mit der Bezeichnung der genauen Adressen und der verant wortlichen Personen eines jeden Verlags und sodann allinonatlich ähnliche Liften über die im Laufe des letzten Monats registrierten oder geschlossenen Verlagsanftalten vorzulcgen. VI. Alle Verlagsanstalten der Republik, wie: Verlagsanftalten der Kommissariate, der lokalen Räte, der Gouverncments-Politischen Auf klärungsorgane, der Gewerkschaften, ferner genossenschaftliche und pri vate Verlagsanstalten sind verpflichtet, an die Russische Zentrale Bücherkammer allmonatlich «ine Liste aller von ihnen im Laufe des Berichtsmonates herausgegebenen Veröffentlichungen einzusenden. In den in diesem Punkte erwähnten Listen müssen unbedingt folgende Angaben über jede Veröffentlichung enthalten sein: 1. Verfasser und Titel, 2. die Typographie, in der die Veröffentlichung gedruckt wurde, 3. Ort der Herausgabe, 4. Jahr der Herausgabe, 5. Anzahl der ge druckten Exemplare, 6. wann, an welche Behörde und in welcher An zahl die obligatorischen Exemplare eingesandt wurden. VII. Die polygraphischen Abteilungen der lokalen Räte sind verpflichtet, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Veröffentlichung dieser Ver ordnung an die Russische Zentrale Bücherkammer eine Liste der Typo graphie und Typolithographie mit Angabe der genauen Adresse und der verantwortlichen Personen einer jeden und sodann allmonatlich ähnliche Listen Über alle im Laufe des Berichtsmonats geöffneten und geschlossenen Typographien und Typolithographien einzusenden. VIII. Die lokalen politischen Abteilungen der Ctaatsverlagsanstalt, mangels solcher die Volksbildungsabteilungen, sind mit der Über wachung und faktischen Kontrolle über die Durchführung der Regel bezüglich der Registrierung der Prcsscerzeugnisse beauftragt. Die Kon trolle geht in folgender Weise vor sich: Die politischen Abteilungen, mangels solcher die Volksbildungsabteilungen: a) erteilen den Vermerk über die Erlaubnis der Ausgabe aus der Typographie und Typolithographie svgl. III, Punkte b), e), 6), e); b) verfolgen die Herausgabe aller Presseerzeugnisse in ihrem Ge biete und verfassen deren Listen nach folgenden Rubriken: 1. Bücher, Broschüren, 2. Zeitschriften, 3. Zeitungen, 4. ein- bis zweiseitige Veröffentlichungen (Zirkulare, Plakate, Illu strationen, Postkarten usw.) und 5. Musikalien. Die Abschriften ! der Listen müssen monatlich an die Russische Zentrale Bücher-
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