Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1923
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19230129
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192301293
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19230129
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
- Monat1923-01
- Tag1923-01-29
- Monat1923-01
- Jahr1923
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
24, 29. Januar 1923. Redaktioneller Teil. den, daß er sich bei schuldhast verzögerter Zahlun-g mit einer Abrechnung auf Grund des Kurses des Verscndnngstagcs zu- frieden geben solle. Demgemäß ist Absatz L des § 5 ergänzt wor den. Die Dnplikatfakturcn für Kreuzbandsendungen sind inner halb zehn Tagen nach dem Versendnngstage bei per Anßcn- handelsnebenstelle für das Buchgewerbe einznreichen. Auch A 5 0 Ziffer 2-> der Verkanfsordiinng für Ausland- liefernngen verlangte eine Ergänzung. Der Verleger hat, wenn er nach Meldung des Verkaufs von Lagcrware die Rückfaktnr für den Exportsortimenter ausstellt«, den bereits bezahlten Netto preis in Abzug zu bringen. Diese Bestimmung führt in Zeiten fortschreitender Geldentwertung zu einer Benachteiligung des Exporteurs, wenn nicht berücksichtigt wird, daß dieser die Ware früher mit Geld bezahlt hat, das einen höheren Wert hatte. Die Geldentwertung ist ohne weiteres feststellbar, da ja der Blich- Handel seine Preise derselben fortlaufend anpaßt. Demgemäß ist der abzuziehende Betrag einzusetzcn. Die gerechte Lösung ist es, wenn als abzugssShiger Betrag der zur Zeit der Lieferung ins Ausland gültige Jnlanbnettopreis vorgeschrieben wird. Zur Erläuterung diene folgendes Beispiel: Ein Buch, das vom Exportsortimenter im Januar 1920 mit 20.— B!k. netto bezogen und bezahlt worden ist, kostet im Januar 1923, zur Zeit der Versendung ins Ausland, 2100.— M. netto. Die Ruckrechnnng des Verlegers hat folgendermaßen zu lauten: Nettopreis 2100.- Mk., -s- I00A Aufschlag nach Gruppe L 2100.— Mk., 4200.- Mk., — 15"/» Sondervergütung 630.— Mk., 3570 - M„ — Jnlandnettopreis 2100.— Mk., 1470.- Mk? Der Exporteur hat demnach an den Verleger noch 1470.— Mk. zu entrichten. Bisher konnten Werke, deren Jnlandladenpreis mehr als 5000.— Mk. betrug, ohne Ausschlag ins Ausland verkauft wer den, sofern der Verleger nicht ausdrücklich die Erhebung eines Ausschlags vorschnell. Es galt nicht nur das Grundsätzliche nm- zukehren und die Erhebung von Valutaaufschlägen bestehen zu lassen, sofern der Verleger nicht ausdrücklich den Wegfall wünscht, sondern auch die Preisgrenze, von der ab ein solcher Wegfall als zulässig angesehen werben kann, zu erhöhen, da ein Betrag von 5000.— M. längst überholt ist. Um zu vermeiden, daß sich mit zunehmender Geldentwertung wiederholte Abänderungen des H 8c der Verkaufsordnung für Auslandliefernngcn nötig machen, wird bestimmt, daß künftighin die Berechnung des Preises, von der ab der Wegfall des Aufschlages gestattet sein soll, nach dem Schlüsfclzahlshstem vorzunehmen ist. Maßgebend ist die Grund zahl 30, die vervielfacht mit der jeweils geltenden SchlüsselzAHI des Börsenvereins den Preis ergibt, bis zu dem der Wegfall des Valutaaufschlags nicht möglich ist, gegenwärtig also bei einer Schlüsselzahl von 900 ein Jnlandladenpreis von 27000.— Mk. Ist der Ladenpreis höher als Grundzahl 30 mal Schlüsselzahl, so kann der Aufschlag in Wegfall kommen, wenn der Verleger eine dementsprechende Meldung bei der Außenhandelsncbenstellc einreicht. Diese weist in ihren Veröffentlichungen auf den Weg fall des Ausschlages hin, sei es, daß gleichzeitig in der Veröffent lichung der Preise im Börsenblatt auf die Meldung bei der Außenhandelsnsbenstelle Bezug genommen wird oder daß sie bei den Preisangaben in ihrem Verleger-Verzeichnis ausdrücklich darauf aufmerksam macht. VerordnungendesNussischenVolkskommissariats für Bildungswesen Nr. 192 639 vom 2N. Mai 1S2L. Vorbemerkung: Die im Bbl. 1922, Nr. 289 vom 2. De zember veröffentlichte »Russische Verordnung über die Hauptverwaltung f ü ri Literatur- und Verlags- a n g e l e g e n h c i t e n (Glawli)« und nachstehende Verordnung des Russischen Volkskommissariats für Bildnngswesen nebst dazugehöriger »Instruktion« regeln ganz verschiedene Angelegenheiten, 1. Die Verordnung vom 6. Juni 1922 (Bbl. Nr. 280) ist eine Z e n s u r Verordnung, ansgegeben vom »Rat der Volkskom missare«, also von der obersten Negierungsgewalt Rußlands. Sic ist die Konseqncn'z der Diktatur und fuhrt die früheren Bestimmungen des »Volkskommissariats für Bildnngswesen«, auf die sie auch im Text (Anmerkung zu Art. 10 nsw.) hin,weist, weiter aus. Bei dem russischen Negierungssystem bestand diese Vorschrift gewiß schon früher nnü wuLde wahrscheinlich vom Dezember 1921 an, von wann an die freien Verleger zngclassen waren, im einfachen Ver waltungswege behandelt, während sic durch die Vorschrift vom 6. Juni 1922 gesetzliche r A k t geworden ist. 2. Die nächste henken beiden Verfügungen Nr. 192 639 vom 20. und 6. Mai vom »Volkskommissariat für Volksbildung« sind unseren deutschen Ministerial-Versügnngen aus den staatlichen Kultusministerien gleichzuachtcn. Sie haben zweifachen Charakter: a) sie bereiten das Dekret der obersten Negierung vom 6. Juni vor, b) sie sind kulturell zu werten, da durch sie eine wirkliche Übersicht über alle Druckerzeug nisse in Rußland geschaffen und die r e st l o s e Sammlung de r Druckerzeugnisse Rußlands bewirkt werden soll. Ganz richtig machen die beiden Verordnungen die Druckereien neben den Verlegern für die Sache verantwortlich. Endlich c) ergänzen die beiden Vorschriften die Verordnung vom 12. Januar 19W über die Lieferung von 25 Pflichtexemplaren an die im Artikel erwähnten Bibliotheken. vr. Zur Ergänzung der Verordnungen des Volkskommissariats für Bildnngswesen vom 30. August 1920 und 12. Januar 1922 verfügt das Volkskommissariat für Bildnngswesen folgendes: 1. Von allen Presscprodnkten, deren Auflage dreihundert Exem plare nicht übersteigt, müssen der Russischen Zentralen Bücherkammer 5 Prozent der Auflage, aber mindestens 1 Exemplar zngestellt werden. 2. Veröffentlichungen, die durch die Autoren selbst mit der Hand vervielfältigt werden (Antolithographien, Gravuren nsw. mit oder ohne Text), müssen der Russischen Zentralen Bücherkammer gemäß den für die ans typographischem und typolithographischem Wege erzeugten Presseprodnkte geltenden Bestimmungen zugestellt werden. 3. Alle Verlagsanstalten der ir.8.k.8.R., wie: Verlagsanstalten der Kommissariate, der lokalen Räte, der gouv.-politischen Auftlärungs- institutionen, der Gewerkschaften, ferner genossenschaftliche und private Verlagsanstalten sind verpflichtet, allmonatlich ein Exemplar aller durch sie im Laufe des Monats herausgegebenen Veröffentlichungen unmittel bar an die Russische Zentrale Bücherkammer einzusenden, unabhängig von den 25 Exemplaren, die die Typographien und Typolithographien gemäß der Verordnung des Volkskommissariats für Bildungswesen vom 12. Januar 1922 einzuscnöen haben. 4. Verlagsanstalten, Typographien, Typolithographien nsw. und auch diejenigen Staatsbehörden, unter deren Leitung sich solche Unter nehmungen befinden, sind verpflichtet, ans Anfrage und Antrag der Russischen Zentralen Bllcherkammer an letztere alle jene Berichte zu erstatten, die zur Durchführung der Verordnungen über die Negi- stration der Presseprodnkte notwendig sind. 5. Keine Typographie oder Typolithographie nsw., unter wessen Leitung sie auch stehen mag, darf die durch sie erzeugten Presseprodukte mit Ausnahme der täglich erscheinenden periodischen Veröffentlichun gen an die Besteller abliefern vor der Übergabe jener Dokumente an den Vertreter der Russischen Zentralen Bücherkammer, die die Einsendung der verordnungsgcmäßen Exemplarzahl an die Russische Zentrale Bücherkammer bestätigt. Uber die Zustellung der obligatori schen Exemplare der alltäglich erscheinenden periodischen Veröffent lichungen bestimmt die Instruktion der Staatsverlagsanstalt. Moskau, am 6. Mai 1922. Stellvertreter des Volkskommissariats für Bildungswesen: M. Pokrowski. Für den Sekretär des Kollegiums des Volkskommissariats für Biidungsivesen: P. I e g o r o w a. * Instruktion über die obligatorische N c g i st r i c r n n g der Presse- erzeugnisse in der ü. 8. k'. 8. k. und über die Vcrsor - gnng der S t a a t s b ü ch c r e i e n mit P r e s s e - E r zeug- nassen. Bestätigt vom Präsidium des Kollegiums des Volkskom missariats für Bildnngswesen am 6. Mai 1922 (Verordnung des Volkskommissariats für Bil'dnngswcsen Nr. 192 639 vom 20. Mai 1922).
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder