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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1909
- Sprache
- Deutsch
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636 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 12, 16. Januar 1909. an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist dieser Anspruch nur zu lässig, wenn die Behauptung der Wahrheit zuwider aufgestellt oder verbreitet ist. 8 12. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Ge schäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen unwahre Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. W-' scl'ftlä B-/h^' N F' d lichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen werden. War die miß bräuchliche Art der Benutzung darauf berechnet, Verwechslungen hervorzurufen, so ist der Benutzende dem Verletzten zum Ersätze des Schadens verpflichtet. Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Geschäfts von anderen Geschäften bestimmten Einrichtungen gleich, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen und Ausstattungen <88 1, 15 des Gesetzes zum Schutze der Waren bezeichnungen vom 12. Mai 1894, Reichsgesetzbl. S. 441) finden diese Vorschriften keine Anwendung. § 14. Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs Geschäfts- oder Betriebs geheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich gemacht worden sind, während der Geltungs dauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbe triebs Schaden zuzufügen, mitteilt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. I bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt. 8 15. Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer die ihm zwecks Ausführung gewerblicher Aufträge anvertrauten Vorlagen, insbesondere Zeich nungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, zu Zwecken des Wett bewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt. 8 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 14, 15 ver pflichten außerdem zum Ersätze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 8 17- Wer zum Zwecke des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen zu einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des 8 14 Abs. 1, § 15 zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu neun Monaten bestraft. 8 18. Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unter lassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Hand lung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Be gehung der Handlung ab. Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist. 8 19. Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der in den 88 8 und 10 bezeichneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen der 88 3, 5, 7 hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im 8 1 Absatz 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, können von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vor gängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig. 8 20. Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. Wird in den Fällen des 8 12 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung inner halb bestimmter Frist auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen. Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anord nen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger auferlegt worden sind. Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegen- ^8 21? Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist ausschließlich zu ständig das Gericht, in dessen Bezirke der Beklagte seine gewerb liche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Jnlande weder eine ge werbliche Niederlassung, noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließ lich zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist. 8 22 Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den tztz 035, 940 der Zivilprozeßordnung be zeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirke die den Anspruch begründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des 8 942 der Zivilprozeßordnung Anwendung. 8 23. Wird auf Grund des 8 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterlassung der Handlung geltend gemacht, so finden in An sehung der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils und des Erlasses einstweiliger Verfügungen die Vorschriften des 8 20 Absatz 4 und des 8 22 Anwendung. Zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs sind außer dem durch die Handlung Verletzten auch die im 8 1 Absatz 1 be zeichneten Gewerbetreibenden und Verbände befugt. 8 24. Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verletzten aus eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamt schuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. 8 25. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in elfter Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen. oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 8 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
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