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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1909
- Sprache
- Deutsch
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^ 7, 11. Januar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 363 * Ncmittcndenfaktur-Bordrucke O.-M. 1909. (Vgl. 1908 Nr. 299—303, 1909 Nr. 1—6 d. Bl.) — Weitere Eingänge: Fr. Ackermann's Verlag, Weinheim. Friedrich Euler's Verlag, Braunschweig. Gustav Fischer, Jena. Wilhelm Köhler, Minden i. W. Rud. Lion, Hof i. B. Paul Neff Verlag (Max Schreiber), Eßlingen. Polytechnische Buchhandlung A. Seydel, Berlin. I. D. Sauerländer's Verlag, Frankfurt (Main). Walter Seifert, Stuttgart. H. Wagner <L E. Debes, Leipzig. » Postscheckkonten. (Vgl. 1908 Nr. 291—303, 1909 Nr. 1—6 d. Bl.) — Weiter gemeldete Postscheckkonten: Firma: Postscheckamt: Konto-Nr.: C. C. Büchners Verlag (Bamberg) Nürnberg 295 W. Kohlhammer Stuttgart 533 Schlesisches Vereinssortiment Breslau 145 I. Strauß'sche Buchhandlung und Antiquariat Frankfurt (Main) 724 Verlag für Fachliteratur G. m. b. H. Berlin 1703 A. Weichert Berlin 1267 * Postscheckverkehr. — Der Deutsche Neichsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1909 bringt folgende Bekanntmachung. Das Patentamt ist dem Postüberweifungs- und Scheck verkehr beigetreten. Sein Postscheckkonto führt die Bezeichnung .Berlin Nr. 2«. Berlin, den 6. Januar 1909. Kaiserliches Patentamt, (gez.) Hauß. * "Ans dem Antiquariat. — Das Antiquariat für Rechts und Staatswissenfchaften von I. Schweitzer Sortiment (Arthur Sellier) in München hat die umfangreiche und wert volle Bibliothek des f Universitäts-Professors vr. von Schön berg (Tübingen) erworben. Es befindet sich darunter eine große Anzahl von Werken aus dem Nachlaß Lassalles. Ein Katalog be findet sich in Vorbereitung. * Deutsche Theaterausstellnng, Berlin 1910. — Eine deutsche Theaterausstellung wird in Berlin im Frühjahr 1910 von der Gesellschaft für Theatergeschichte in den Ausstellungshallen am Zoologischen Garten veranstaltet werden. Anfragen und Zu schriften sind an das Sekretariat der Gesellschaft, Berlin 50, zu richten. Postversand gebundener Bücher nach Nutzland als Drucksache. (Vgl. 1908 Nr. 185, 196, 216, 220, 296 d. Bl.) — Im Februar v. I. hatte die russische Postverwaltung angeordnet, daß gebundene Drucksachen (Bücher, Kataloge, Preislisten usw.) nicht mehr unter Kreuzband als »Drucksache«, sondern nur noch als Postpaket nach Rußland eingeführt werden dürfen. Nachdem die Berliner Handelskammer bei den zuständigen Stellen wegen Wiederaufhebung dieser Verfügung vorstellig geworden, hat nach Mitteilung des Finanz- und Handelsbevollmächtigten an der Kaiserlich russischen Botschaft in Berlin die russische Postverwaltung ihre Postämter nunmehr angewiesen, sämtliche aus dem Auslande eintreffenden Briefe und Kreuzbandsendungen mit gebundenen Drucksachen, Noten, Zeichnungen und Plänen nicht wieder ins Ausland zurückzuschicken, sondern an die Adressaten unter Erhebung des zustehenden Zolles auf allgemeiner Grundlage auszuhändigen. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Born Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Ein Wechsel, dessen Verfalltag vor dem Datum des Ausstellungstages liegt, ist ungültig. Diese Entscheidung hat kürzlich das Reichsgericht in einem Wechselprozeß um die Summe von 2616 14 H getroffen. Die Klägerin, eine Firma B. in Halle, klagte als Ausstellerin eines gezogenen Wechsels, der den 24. Fe bruar 1908 als Zahlungstag im Kontext enthielt. Die Überschrift lautete: Hamburg, den 19. März 1908. Der Beklagte hatte eingewandt, daß der Wechsel nichtig sei, weil der Verfalltag vor dem Tage der Ausstellung liege, die Angabe eines unmöglichen Verfalltages aber dem Fehlen desselben gleichzuachten sei, der Wechsel daher eines wesentlichen Er fordernisses entbehre. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten nach dem Klageanträge erkannt, während das Reichsgericht die Vorder urteile aufhob und auf Abweisung der Klage erkannte. In den Entscheidungsgründen führt der erkennende I. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofes aus, daß die Begründung des Ober landesgerichts den Artikel 4 der Wechselordnung verletze. Jeder Wechsel enthalte begrifflich ein Zahlungsversprechen, das bei dem gezogenen Wechsel üblicherweise in die Form eines Zahlungs auftrages gekleidet werde. Da sein Auftrag nur auf Zahlung nach der Ausstellung gehen könne, so könne die Zahlungszeit nicht vor der Zeit der Ausstellung liegen. Ein Wechsel, der eine vor dieser Zeit liegende Zahlungszeit angebe, enthalte eine Unmöglichkeit im Willen des Ausstellers. Die Angabe eines solchen, nach dem Begriff des Wechsels undenkbaren Zahlungstages stehe der gänzlichen Unterlassung der Angabe gleich und mache den Wechsel, weil ihm ein wesentliches Erfordernis fehle, gemäß Artikel 7 der Wechsel ordnung nichtig. Hierbei seien lediglich die aus dem Wechsel ersichtlichen Zeitangaben maßgebend. Es komme also nicht darauf an, ob diese Angaben auf einem Irrtum oder Schreibfehler beruhen oder dem wahren Willen des Schreibers entsprechen. Infolgedessen sei das oberlandesgerichtliche Urteil wegen Ver letzung des Artikels 4 der Wechselordnung aufzuheben. Und da nach Artikel 7 der Wechselordnung die auf eine Schrift, der eins der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels fehle, gesetzte An nahmeerklärung keine Wechselkraft habe, versage die Klage schlecht hin. Wenn die Klägerin behaupte, daß der Beklagte arg listig handle, falls er sich der Zahlung auf den von ihm ange nommenen und mit den Ausstellungsdatnm versehenen Wechsel zu entziehen suche, so würde diese Behauptung vielleicht einen Anspruch auf Schadenersatz begründen können, aber nicht die er hobene Wechselklage zu stützen vermögen. K. Mißlack. * Gegen Verbreitung anftötziger Druckschriften und Bilder. — Die Lokalschulkommission in München hat in Be folgung einer Entschließung des Staatsministeriums des Innern betreffend die Verbreitung unsittlicher Druckschriften und Bilder beschlossen, ihren bereits früher gefaßten Beschluß den Ober lehrern neuerdings in Erinnerung zu bringen, wonach den In habern von Geschäften, welche in ihren Schaufenstern anstößige Druckschriften nnd Bilder zur Schau stellen, die Auflage zu machen sei, diese zu entfernen, widrigenfalls den Schulkindern das Ein käufen in diesen Geschäften verboten werden könnte. Die Ober lehrer haben die Anzeige an die Lokalschulkommission zu erstatten, die sich zur weiteren Verfolgung der Angelegenheit mit der Polizeidirektion ins Benehmen setzen wird. Die direkte Anzeige der Oberlehrer bei der Polizei soll nicht statthaft sein. (Nach: Münchener Neueste Nachrichten.) Die »Hamburger Nachrichten« vom 5. d. M. entnehmen einem dortigen sozialdemokratischen Blatte die Nachricht, die Polizei behörde (Inspektion L) habe den Zeitungshändlern, die auf öffent lichen Straßen und Plätzen ihr Gewerbe ausüben, unter An drohung der Zurücknahme der Erlaubnis, Zeitungen, Zeit schriften usw. auf der Straße vertreiben zu dürfen, die Auflage gemacht, daß sie vom 1. Januar d. I. ab anstößige Literatur nicht mehr vertreiben dürfen. Die Zeitschriften usw., die von diesem Verbot betroffen werden, seien: Simplicissimus, Sekt, Kleines Witzblatt, Satyr, Satyr-Bibliothek, Faun, Witzblatt- Bilderbuch, Album, Flirt, Bühnenluft, Galante Frauen, Das kleine Album, Intime Geschichten, Chaiselongue-Geschichten, Frou- Frou, Culotte rouge, L'Amour, Nick-Carter, Sherlock Holmes, John Wilson, Bill Cannon, Buffalo Bill, Sitting Bull, Pat Conner, Nat Pinkerton, Ethel King, Rund um die Welt und »Hefte ähn lichen Charakters«. Weiter sollen nicht feilgeboten oder verkauft werden: alle Ansichtspostkarten oder sonstige Abbildungen, die in irgend einer Weise Anstoß oder Ärgernis erregen können. 49*
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