Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090109
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190901090
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090109
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-01
- Tag1909-01-09
- Monat1909-01
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
302 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 6, 9. Januar 1909. dem anderen Teile sofort Mitteilung zu machen und gleichzeitig die Verhandlungen behufs Revision des gegenwärtigen Über einkommens einzuleiten. Sollten diese Verhandlungen bis zu dem Zeitpunkt, in welchem laut Artikel 18 der Internationalen Übereinkunft vom 20. März 1883 der Austritt wirksam wird, nicht zum Abschlüsse im gegenseitigen Verkehre der vertragschließenden Teile in An wendung zu bleiben. Artikel 7. Für die im Deutschen Reiche als Gebrauchsmuster, in Öster reich hingegen als Erfindungen angemeldeten Gegenstände wird die im Artikel 4 der durch die Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 abgeänderten Internationalen Übereinkunft vom 20. März 1883 gewährleistete Prioritätsfrist, wenn die Anmeldung zuerst im Deutschen Reiche erfolgte, auf vier Monate, wenn die An meldung zuerst in Österreich erfolgte, auf zwölf Monate bemessen. Artikel 8. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem der Beitritt Österreichs zu der Internatio nalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkte treten vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 9 Abs. 1 des gegenwärtigen Übereinkommens die auf den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz Bezug Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Kündigung von seiten eines der vertragschließenden Teile in Kraft. Artikel 9. Diejenigen Erfindungen, Muster und Modelle, sowie Waren zeichen, welche vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegen wärtigen Übereinkommens in den Gebieten des einen vertrag schließenden Teiles angemeldet sind und innerhalb der Frist von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt in den Gebieten des anderen Teiles angemeldet werden, genießen ein Vorrecht entweder nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 des Übereinkommens vom 6. Dezember 1891 oder nach Maßgabe des Artikel 4 der durch die Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 abgeänderten Internationalen Überein kunft vom 20. März 1883, je nach dem die eine oder die andere Vereinbarung dem Anmelder günstiger ist. Warenzeichen Anwendung, für welche im Zeitpunkte des Inkraft tretens des gegenwärtigen Übereinkommens eine noch nicht endgültig erledigte Anmeldung zur Eintragung in die Zeichenrolle (das Markenregister) vorliegt. Artikel 10. Dieses Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikations urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in Berlin, den 17. November 1908. (1,. 8.) von Kiderlen-Waechter. (I,. 8.) Freiherr von Flotow. (1^. 8.) Ritter Beck von Mannagetta und Lerchenau. Das vorstehende Übereinkommen ist ratifiziert worden, und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 30. Dezember 1908 in Berlin stattgefunden. (Nr. 3552.) Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Ungarn, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz. Vom 17. November 1908.*) Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, *) Abgedruckt aus: Reichsgesetzblatt Nr. 62, ausgegeben zu Berlin am 31. Dezember 1908 von dem Wunsche geleitet, den gegenseitigen Verkehr zwischen dem Deutschen Reiche einerseits und Ungarn andererseits in be treff des gewerblichen Rechtsschutzes zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein besonderes Übereinkommen zu treffen und demgemäß zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren mit der Leitung des Auswärtigen Amtes betrauten außerordentlichen Gesandten und bevoll mächtigten Minister, Wirklichen Geheimen Rat Alfred von Kiderlen-Waechter; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw und Apostolischer König von Ungarn: Allerhöchstihren Kämmerer, Legationsrat bei der Kaiser lichen und Königlichen Botschaft hier, vr. Ludwig Freiherrn von Flotow und Allerhöchstihren Geheimen Rat und Staatssekretär im Königlich Ungarischen Handelsministerium Josef Szterenyi, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die folgenden Artikel vereinbart haben: Artikel 1. Im gegenseitigen Verkehre zwischen dem Deutschen Reiche und Ungarn finden nach Beitritt Ungarns zur Internationalen Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 und der diese Übereinkunft ergänzenden oder abändernden Zusatzakte in bezug auf den gewerblichen Rechts schutz neben den Bestimmungen dieser Übereinkunft nachstehende Bestimmungen Anwendung. Artikel 2. Die Einfuhr einer in den Gebieten eines der vertragschließen- den Teile hergestellten Ware in die Gebiete des anderen Teiles soll in den letzteren den Verlust des für diese Ware erworbenen Schutzrechts, auch soweit es ein Muster oder Modell betrifft, nicht zur Folge haben. Artikel 3. Öffentliche Wappen aus den Gebieten des einen vertrag schließenden Teiles werden in den Gebieten des anderen Teiles nicht als Freizeichen angesehen werden. Dies gilt auch für solche Ausführungen der Wappen, welche Abweichungen von der amt lichen Ausführungsform aufweisen, sofern trotz dieser Ab weichungen Verwechselungen im Verkehre zu erwarten sind. Warenzeichen, welche solche Wappen als Bestandteile ent halten, soll, sofern diese Wappen nachweisbar berechtigterweise von dem Anmelder in dem Warenzeichen geführt werden, in den Gebieten des anderen Teiles die Eintragung in die Zeichenrolle (das Markenregister) wegen Führung solcher Wappen nicht ver sagt werden können. Außer demjenigen, welcher die Berechtigung zur Führung solcher Wappen besitzt, hat niemand Anspruch auf Schutz dieser zusammengesetzten Warenzeichen. Diese Bestimmungen finden insbesondere auch auf die unga rische Sankt-Stephanskrone Anwendung. Warenzeichen, welche in den Gebieten eines der vertrag schließenden Teile als Kennzeichen der Waren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Verbandes, eines bestimmten Ortes oder Bezirkes Schutz genießen, sind, sofern die Anmeldung dieser Warenzeichen vor dem 1. Oktober 1875 in den Gebieten des anderen Teiles erfolgt ist, hier von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen. Außer den Angehörigen eines solchen Verbandes, Ortes oder Bezirkes hat niemand Anspruch auf Schutz dieser Warenzeichen. Artikel 4. Muster und Modelle, sowie Warenzeichen, für welche deutsche Angehörige in Ungarn einen Schutz erlangen wollen, sind bei der Handels- und Gewerbekammer in Budapest oder bei der künftig an deren Stelle tretenden Registrierungsbehörde anzumelden. Artikel 5. Jeder der vertragschließenden Teile wird, soweit dies noch nicht geschehen ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waren treffen, welche zum Zwecke der Täuschung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder