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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1904
- Sprache
- Deutsch
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^15 135, 14. Juni 1904. Nichtamtlicher Teil. 5167 Urhebern hin stellt, so ist es im Hinblick auf unsere inter nationalen Handelsbeziehungen wünschenswert, daß die Be stimmungen des neuen Gesetzes, das das Urheberrecht an Werken der Photographie regeln soll, denjenigen der anderen Länder nach Möglichkeit genähert werden. Ganz zu ver werfen ist es aus demselben Grunde, neue Gesichtspunkte in das Urheberrecht der Photographien hineinzutragen, die die Gesetzgebungen der anderen Länder nicht kennen. Ein solcher neuer Gesichtspunkt würde es aber sein, jede Photographie ohne weiteres zu schlitzen. Dies ist fiir spätere Jahrzehnte oder Jahrhunderte vielleicht einmal erstrebenswert; heute ist die Photographie in der Allgemeinheit noch viel zu viel handwerksmäßige Schablonenarbeit, nicht Kunstwerk genug, um es zu rechtfertigen, daß jede Photographie schlechthin ge schützt ist. Es ist deshalb notwendig, daß — ebenso wie es in den mit uns in Photographieverkehr stehenden Nachbar staaten der Fall ist — jede Photographie, die gegen Nach bildung geschlitzt sein soll, entweder amtlich registriert wird oder daß sie Namen und Wohnort des Autors und das Jahr der ersten Veröffentlichung trägt. Für ersteres würde sprechen, daß dies Verfahren der amtlichen Registrierung in den meisten der maßgebenden Länder Europas eingeführt ist und sich hier vortrefflich bewährt hat, für letzteres, daß die Kennzeichnung jedes Exemplares einer zu schützenden Photographie seit 28 Jahren bei uns in Übung ist. Es muß deshalb mit allen Kräften darauf hingear beitet werden, daß die Bestimmungen des 8 5 des jetzt noch gellenden Gesetzes betreffend den Schutz der Photographien in das neu zu schaffende Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie mit hinübergenommen werden; das heißt, daß auch fernerhin jede Photographie den Namen bezw. die Firma und den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers sowie das Kalender jahr, in dem sie zuerst erschienen ist, tragen muß, wenn sie gegen Nachbildung geschützt sein will. Gustav Uhl. Kleine Mitteilungen. Die ausländischen Komponisten und das englische Urheberrecht. — Bei der Beratung des Berichts über die Bill, betreffend das Musikautorenrecht, wurde am 10. Juni im englischen Untcrhause die Einschaltung eines Paragraphen bean tragt, wonach ein Eigentümer ausländischer Kompositionen diese in England innerhalb zwölf Monaten nach ihrem Erscheinen registriert haben muß, um berechtigt zu sein, strafrechtlich wegen Verletzung des Autorenrechts vorzugehen. Der Antrag wurde angenommen. (Reichs-Anzeiger.) Handelsregister-Eintragung. — Das Königliche Amtsgericht, Ab! II U. zu Leipzig macht unterm 10. Juni 1904 bekannt, das; auf Blatt 12189 des Handelsregisters die Firma Verlag der Fra uen-Nun dscha u Schweizer L Co., Gesell schaft mit beschränkter Haftung in Leipzig Reudnitz, Göschen st ras; e 1), Zweigniederlassung der in Berlin bestehenden Hauptniederlassung, eingetragen worden ist. Der Gesellschafts- Vertrag ist am 26. Oktober 1903 abgeschlossen worden. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Verlagsbuchhandlung. Das Slammkapital beträgt 100000 Zu Geschäftsführern sind bestellt der Verlagsbuchhändler vr. Vietor Schweizer in Leipzig und der Direktor Benno Sommer in Schöneberg. Die Vertretung der Gesellschaft steht jedem der Geschäftsführer selbständig zu. Aus dem Gesellschaftstvertrage wird noch folgendes bekanntgemacht: Die Gesellschafter Verlagsbuchhändler Friedrich Richard Pfau und vr. Victor Schweizer bringen das Geschäft, das bisher unter der Firma »Verlag der Frauen-Rundschau Schweizers Co.«, Leipzig, geführt worden ist, in die Gesellschaft ein und zwar derart, das; von der Stainmeinlage des Herrn Pfau von 68 000^ ein Betrag von 55 000 als Sacheinlage angerechnet wird, während bei Herrn vr. Schweizer auf seine Stammeinlage von 16 000 ^ 13 000 .//- als Sacheinlage angerechnet wird. Stellt sich der Wert der Sachillation des Herrn Pfau und des Herrn Schweizer nach der für den 31. August 1903 auszunehmenden Inventur und Bilanz in Summa zusammen höher als die an gegebenen Einbringungswerte, so ist die Gesellschaft verpflichtet, die Differenz in bar an die Herren Pfau und vr. Schweizer am 1. Januar 1908 zinslos herauszuzahlen. Erreicht dagegen nach der per 31. August 1903 aufzunehmenden Inventur und Bilanz der Wert der Sachillation den Betrag von^68 000 ^ nicht, so ist zuzahlen. ^ ^ s sch f h Aktiengesellschaft »National-Zeitung« in Berlin. — Über die finanzielle Lage der -National-Zeitung« verlauteten in der letzten Zeit schon allerlei Gerüchte, die von oer Notwendigkeit einer finanziellen Sanierung sprachen. Diese Gerüchte werden nunmehr bestätigt durch das Programm, das für die auf den 27. Juni angesetzte Generalversammlung der Aktiengesellschaft »Nationalzeitung» veröffentlicht wird. Man schreibt den -Leipziger- Neuesten Nachrichten« darüber aus Berlin: Die finanziellen Ergeb nisse des Unternehmens, dessen Aktienkapital sich in den Händen einiger großer Bankinstitute und vermögender politischer (national liberaler) Gesinnungsgenossen befindet, machen eine erneute Sanie rung erforderlich. Der auf den 27. d. M. anberaumten dies jährigen Generalversammlung wird deshalb (zur Beseitigung der Unterbilanz) eine Herabsetzung des Grundkapitals um 814 500 ^ durch Zusammenlegung der Stammaktien von 10 zu 1 und der Vorzugsaktien von 2 zu 1 und gleichzeitig der Verkauf der Druckerei vorgeschlagen, anscheinend, um der Gesellschaft auch neue Mittel zuzusühren. Neuere Gutachten der Berliner wirtschaftlichen Körperschaften: Handelskammer. Buchdruckerei. In der Buchdruckereibranche ist bei sofortiger Barzahlung ein Skonto von 4^ nicht üblich. Zwar wird bei größeren Aufträgen gewöhnlich ein Skonto zugestanden, doch hat sich über die Höhe kein Handelsgebrauch herausgebildet. Buchhandel. Es besteht kein Handelsgebrauch, nach dem ein Gelegenheitsvermittler, dem ein Buchhändler für Vermittelung des Verkaufs eines Konversationslexikons 15 ^ Provision ver sprochen und gezahlt hat, diese Provision zurückzuerstatten hat, wenn der Käufer des Lexikons sich als zahlungsunfähig erweist. Inserate. 1. Es besteht kein Handelsgebrauch, nach dem bei Verträgen über Aufnahme von Inseraten der Erscheinungsort der Zeitung auch als Erfüllungsort für Zahlungen gilt. 2. Im Jnseratengeschäft ist es handelsüblich, daß der Annoncen- Acquisiteur die Provision erst zu fordern hat, nachdem das Inserat bezahlt ist. Vorher gezahlte Provisionsbeträge sind mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur als Vorschuß anzusehcn. Ist das vermittelte Inserat infolge eines Umstandes, den der Verleger zu vertreten hat, nur zum Teil oder gar nicht zum Ab druck gekommen, so wird hierdurch der Provisionsanspruch des Acquisiteurs nicht berührt. Zeitungsverlag. Es besteht kein Handelsgebrauch, nach dem die dem Herausgeber einer Zeitschrift zur Besprechung über gebenen Fabrikate in sein Eigentum übergehen, selbst dann nicht, wenn der Herausgeber der Zeitschrift eine Vergütung für die Be sprechung nicht erhält. Ob ein solcher Eigentums-Übergang statt findet, ist eine Frage, die nur unter Würdigung sämtlicher Um stände des Einzelfalles beantwortet werden kann. 6. Korporation der Ältesten der Kaufmannschaft. Buchhandel. 1. Für alle nicht zur Ostermcsse in Leipzig erfolgten Zahlungen gilt im buchhändlerischen Geschäftsverkehr der Sitz des Verlegers als Erfüllungsort. 2. Die Fortlassung des Ankerzeichens im Buchhändler-Adreß buch läßt an sich nicht darauf schließen, daß sich die betreffende Firma den vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig festgesetzten Bestimmungen nicht unterwerfen will. Es bedeutet vielmehr das Fehlen dieses Zeichens, daß sich der Be treffende nicht ausdrücklich schriftlich zur Befolgung der haupt sächlich im Interesse der Einhaltung des Ladenpreises getroffenen Bestimmungen verpflichtet hat. Den allgemein im Buchhandel üblichen Handelsgebräuchen (siehe 1) ist jede buchhändlerische Firma unterworfen. — G. 112. Bd. I — S. 162 — 23. April 1904. U. IV. Eine kommentierte Ausgabe des dänischen Urheber rechts. -- Im Verlage von V. Pio's Boghandel in Kopenhagen, der sich durch seine Gcsetzesausgaben in billigen Einzelheften ver dient macht, ist soeben von H. F. Öllgaard, Assistenten im Mini sterium für Kirchen- und Unterrichtswesen, eine Ausgabe des (in diesem Blatte 1903, Nr. 197 mitgeteilten) dänischen Urheberrechts herausgegeben worden. Sie bringt zunächst »Iwv oiu ^orkattar- og- Lunntnorret« vom 19. Dezember 1902 mit den Änderungen voin 29. März 1904, durch die das Gesetz in Übereinstimmung gebracht wird mit der Zusatzakte der Berner Konvention, indem nämlich hinzugefüat wird: (zu 8 4) »Wenn ein Werk vor Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist rechtmäßig in anderen Sprachen er- 682*
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