Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040614
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190406144
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040614
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-06
- Tag1904-06-14
- Monat1904-06
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sie« Nichtamtlicher Teil. 135, 14, Juni 1904, vor fünfzehn, ja vor zwanzig Jahren die Technik so gut, daß sich die damals angefertigten Photographien vorzüglich gehalten haben und noch heute zur Nachbil dung anreizen. Vor mir steht eine Schaarwächtersche Photographie des Kaisers Friedrich, laut Stempel im Jahre 1885 aufgenommen. Diese Photographie hat seit neunzehn Jahren hinter einer Glasscheibe auf meinem Schreibtisch ge standen, ist also den Einwirkungen des Lichts und der Luft feuchtigkeit ausgesetzt gewesen. Trotzdem befindet sie sich in einem so vorzüglichen Zustande, daß man sie jeden Augenblick reproduzieren könnte. Und noch vielmehr als von Porträts gilt dies von den photographischen Aufnahmen von Galerie werken, die, in Mappen aufbewahrt, noch heute ebenso scharf und frisch sind wie vor zwanzig Jahren! Der von den Er läuterungen aufgestellte Grund gegen die Bezeichnung der Photographien mit Namen und Jahreszahl fällt also in sich zusammen, da er auf einer falschen technischen Information beruht. Die Erläuterungen fahren dann fort: -Bor allem aber kommt in Betracht, daß aus dem Vor handensein oder Nichtvorhandensein der Bezeichnung ein sicherer bezeichnnngspflichtig sind, auch bei uns von diesem Zwange frei, so daß sie auch ohne die bei uns oorgsschriebenen Angaben aus den vollen Schutz des deutschen Gesetzes Anspruch haben.- Auch diese Ausführungen erwecken Bedenken mancherlei Art, Jeder Interessent, der Photographien reproduzieren will, kennt sowohl die Bestimmungen der Berner Konvention als die Urhebergesetze der einzelnen Länder, Er weiß also, wenn er z, B, eine englische Photographie in Händen hat, daß diese nur dann gegen Nachbildung geschützt ist, wenn das Ooxznigbt in Stationers' Hall eingetragen worden ist. Es ist also seine Aufgabe, sich davon zu überzeugen, ob diese Eintragung stattgesunden hat. In den meisten Fällen wird es sich um Galerieaufnahmen handeln. Und da ist es denn leicht nachzukommen. Einem Fachmann wird es nicht schwer fallen, die Photographien verschiedener Herkunft von einander auf den ersten Blick zu unterscheiden. Die italie nischen Photographien z, B, sind so charakteristisch, daß man sie sofort herauskennt: aber auch die von anderen Ländern haben so viel Eigentümlichkeiten, daß der Fach mann bei langer Übung gleich weiß, was für ein Land er vor sich hat, Ist dies aber einmal nicht möglich, so wird eine Nachfrage in einer Kunsthandlung des vermuteten Ursprungslandes leicht das Richtige ergeben. Wie gesagt, jeder deutsche Interessent weiß, daß fremdländische Photo graphien auch in Deutschland nur gegen die Reproduktion geschützt sind, wenn sie die Bedingungen ihres eigenen Landes erfüllen, und im gegebenen Falle ist es seine Aufgabe, festzustellen, ob das geschehen ist oder nicht. Die Er läuterungen sagen den Jnieressenten hier also nicht nur nichts Neues, sondern stellen sogar die Verhältnisse in so schiefem Lichte dar, sodaß ein Nichteingeweihter eine ganz falsche Vorstellung erhält. Die Krone wird dieser Ungenauigkeil der Darstellung aber aufgesetzt durch den folgenden Satz: -Es wäre zwecklos, dabei auch unbillig, dis Inländer behuss Geltendmachung ihres Rechtes an Vorschriften zu binden, von denen die Ausländer vertragsmäßig befreit sind». Dieser Satz ist doch sehr anzufechten! Die Ausländer im allgemeinen sind durchaus nicht von den Vorschriften entbunden, die unser geltendes Photographiegesetz anfstellt! Diese Behauptung ist geradezu falsch! Wie wir oben gezeigt haben, müssen die Photographen von Österreich-Ungarn und von Schweden-Norwegen ihre Erzeugnisse genau so mit Namen und Jahreszahl versehen, wie es bei uns vorgeschrieben ist, während die Gesetze von Italien, Schweiz, Frankreich, England und Dänemark verlangen, daß die Photographien in ein behördlich geführtes Buch eingetragen werden, was dem Photographen beinahe ebenso viel Scherereien macht, als wenn er seine Erzeugnisse mit Namen und Jahreszahl versieht. Und die Amerikaner gar sind verpflichtet, beides zu tun, sie müssen registrieren lassen und Copyright auf- drucken! Kann man unter diesen Umständen wirklich mit gutem Gewissen sagen, daß es zwecklos oder sogar unbillig sei, von dem Inländer eine Formalität zu verlangen, wo doch alle Ausländer, die für uns in Betracht kommen, in ihrem Lande ebenfalls Formalitäten zu erfüllen haben? Als letzten Grund für Beseitigung des Bezeichnungs zwanges ivie er in dem neuen Entwürfe angestrebt wird, führen die Erläuterungen noch etwas Technisches ins Feld: "Endlich sei auch darauf hingewiesen, daß die Bezeich nungen, namentlich wenn sie auf dem Karton angebracht sind, sich unschwer ablösen lassen, womit dann der Nachbildung durch Dritte freie Bahn geschaffen wird.« Diese technischen Bedenken sind unerheblich. Denn wenn der Photograph nur will, so kann er — ohne sie wert los zu machen — seine Photographien wirksam schützen, sei es durch Aufdruck eines Stempels auf die Rückseite, sei es durch Einschlagen eines vertieften Stempels auf dem unteren Rande, sei es durch Einretouchieren des Vermerks in die Platte, Und jeder, der den guten Willen hat, kann recht wohl erkennen, ob das Blatt geschützt ist oder nicht. Be sonders das in den Erläuterungen ausdrücklich hervorgehobene Ablösen von aufgezogen verkauften Photographien, das sich unschwer bewerkstelligen lassen soll, hinterläßt immer Spuren, sodaß jemand, der eine solche abgelöste Photographie nach bildet, alle Folgen zu tragen hat. Und diese dürsten nicht so harmlos sein, wie die Erläuterungen meinen (-womit dann der Nachbildung durch Dritte freie Bahn ge schaffen wird»), denn die Entscheidung des Reichsgerichts vom 25, April 18ÜV (Strafsachen Bd, XX, S, 317), daß — wenn zwar die Auflage im ganzen der Vorschrift des H 5 ent spricht, aber einzelne Exemplare ohne die nötigen Vermerke in den Verkehr gelangten — -die der Vermerke entbehrende Einzelkopie nachgebildet werden darf, daß aber die dem Z 5 entsprechenden Exemplare den Schutz genießen,- ich sage, diese Entscheidung des Reichsgerichts kann unmöglich als eine Prämie auf die Vernichtung von Privaturkunden ange sehen werden, was ja doch durch das Strafgesetzbuch mit schwerer Strafe bedroht wird. Denn als Privaturkunde wird man ohne Zweifel die Anbringung von Namen, Ort und Jahreszahl in dem hier vorliegenden Fall sicherlich bezeichnen müssen. Daß aber ein solches Entfernen der schützenden Vermerke nicht so leicht unmerkbar ge schehen kann, geht am besten daraus hervor, daß in den nunmehr 14 Jahren seit dem Bestehen jener Reichsgerichts entscheidung nicht ein einziger Fall bekannt geworden ist, daß sich der Veranstalter der unberechtigten Nachbildung einer Photographie darauf berufen hätte, daß die von ihm nachgebildete Einzelkopie des Schutzes von Z 5 entbehrt hätte. Diese Tatsache fällt jedenfalls schwer ins Gewicht! Doch kommen wir zum Schluß! In allen Staaten, aus denen Deutschland Photo graphien in nennenswerter Menge bezieht, wird der Schutz derselben gegen Nachbildung dadurch erreicht, daß a) entweder jedes einzelne Exemplar Name und Wohn ort des Berechtigten und das Jahr der ersten Veröffent lichung enthalten muß (Österreich-Ungarn, Schweden und Norwegen) oder b) die Photographie unter gewissen Formalitäten amt lich registriert werden muß (Italien, Schweiz, Frankreich, Dänemark, England, Vereinigte Staaten), Da nun die Berner Konvention als oberstes Prinzip die Gleichbehandlung der Fremden mit den einheimischen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder