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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1904
- Sprache
- Deutsch
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135, 14. Juni 1S04. Nichtamtlicher Teil. 5165 Es liegt eine gewisse Komik darin, daß eine Formalität, die vor 28 Jahren ganz mit Recht für »notwendig« erklärt wurde, heute kurzerhand fallen gelassen werden soll, da »die geltend gemachten Gründe nicht überzeugend« seien! Wenn man sich nun schon wundern kann, daß die Er läuterungen die eben erwähnten Gründe für die Anbringung uon Name, Ort und Jahreszahl leichthin für »nicht über zeugend« erklären, so ist es schier unbegreiflich, wie sie dazu kommen, von der amtlichen Registrierung der Photographien zu sagen, sie »könne nicht ernsthaft in Frage kommen«. — Warum nicht, wenn ich bitten darf? Ist eine solche Re gistrierung vielleicht etwas ganz Außergewöhnliches und nirgends anderswo in der Welt im Gebrauch? Oder hat sie sich nicht bewährt? Oder macht sie zu viel Mühe und Schwierig keiten? — Wenn irgend ein Verfahren »nicht ernsthaft in Frage kommt«, dann muß es doch ganz töricht und un brauchbar sein! Aber wie steht es hiermit? Um es kurz zu sagen, nahezu alle großen Staaten, die im Photographiehandel für Deutschland irgendwie in Frage kommen, wenden dies System der amtlichen Registrierung an, und überall hat es sich zur Zufriedenheit aller Inter essenten, der Photographen wie des Publikums, bewährt! Wie die Erläuterungen unter diesen Verhältnissen sage» können, die Registrierung könne nicht ernsthaft in Frage kommen, ist mir unverständlich! In Frankreich ist das Verfahren nach Professor Röthlis- bergers sehr dankenswerter Arbeit*), der ich alle folgenden Zitate entnahm, folgendermaßen (S. 20): Im Zeitpunkt der Veröffentlichung hat der Photograph, unter Androhung einer Buße von 16 bis 300 Franken, auf dem Ministerium des Innern für Paris, auf der Präfektur für die Departe ments-Hauptorte, auf der Unterpräfektur für die Distrikts hauptorte und auf der Bürgermeisterei für die anderen Orte zu hinterlegen: 8 Exemplare seiner Photographie, die ge schützt werden soll. Ohne diese Hinterlegung wird keine Nachdrucksklage angenommen! ist die Hinterlegung aber be werkstelligt worden, so dürfen selbst Tatsachen, die vor der selben stattgefunden haben, noch eingeklagt werden. Die Hinterlegungen werden von der Verwaltung eingetragen und im »llourusl Ü6 ls lübrsirls« veröffentlicht. Diese Ver öffentlichung ist ein genügender Beweis für die Erfüllung der Förmlichkeit; doch werden auch Bescheinigungen der Hinterlegung ausgestellt. Ganz ähnlich, aber noch etwas verzwickter, ist das Ver fahren in Italien. Hier ist zur Erlangung des Schutzes auf der Präfektur der Provinz wenigstens ein Exemplar der Photographie zu hinterlegen und außerdem eine vom Rechts inhaber oder seinem Vertreter Unterzeichnete Erklärung in doppelter Ausfertigung beizufügen, worin der Wille, sich die Autor- und Verlagsrechts zu wahren, ausgedrllckt, und die Photographie, sowie das Jahr, in dem sie veröffentlicht wurde, angegeben sind. Taxe — 2 Lire für jede Erklärung. Frist: 3 Monate nach der Veröffentlichung. Werden diese Förmlichkeiten innerhalb 10 Jahren nach der Veröffentlichung nicht erfüllt, so ist das Urheberrecht erloschen. Jedoch kann vor Ablauf der 10 Jahre die Hinterlegung und Erklärung noch nachträglich erfolgen; nur kann der Autor, wenn in der Zwischenzeit ein dritter das Werl vervielfältigt hat, sich dem Verkauf schon hergcstelltcr oder aus dem Aus lande eingeführter Exemplare nicht widersetzen. Dann England. Hier muß der Inhaber des Verviel fältigungsrechts einer Photographie den Titel, den Namen *) »Der interne und der internationale Schutz des Urheber rechts in den verschiedenen Ländern mit besonderer Berücksichtigung gestellt von Pros. Ernst Rothlisberger.- Leipzig IS01, Geschäfts stelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Börsenblatt tttr den deutschen Buchlsandel. 7l. Jahrgang. und Wohnort des Inhabers, das Copyright und das Datum der ersten Veröffentlichung, sowie eine kurze Beschreibung der Natur und des Gegenstandes des Werkes in ein Register in Stationers' Hall in London gegen eine Taxe von 1 Schilling eintragen lassen. Ein Abzug der Photographie kann beigefügt werden. Klagen wegen Rechtsverletzungen, die vor dem Tage der Eintragung begangen worden sind, können nicht anhängig gemacht werden. Noch viel umständlicher gestaltet sich das Verfahren in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Hier kommt zu der amtlichen Registrierung, für die eine ganze Reihe von knifflichen Förmlichkeiten vorgeschrieben ist, die ich unmöglich hier alle abdrucken kann, noch hinzu, daß auf jedem Exemplar der geschützten Photographie der Vermerk angebracht werden muß: Lutsrsä soeorckinx to Lot ok Oou- Zrsss ill tlro z-ssr ... bz» ... in tbo »küss ok tbo 1-ibrsrisu ok Oongrsss st tVasbiuztou oder einfacher Oop^rigbt IS . . . . (genauer Name des Rechtsinhabers). Dieser Ver merk ist unbedingt notwendig, um einen Nachdrucksprozeß einleiten zu können. Taxe für die Eintragung 50 Cents. In der Schweiz endlich genießen Photographien und andere ähnliche Werke den Schutz nur, wenn sie binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum eingetragen worden sind, und in Dänemark, wenn auf dem Ministerium des Innern eine Photographie niedergelegt wurde und eine ausdrück liche Erklärung, daß das ausschließliche Recht Vorbehalten bleiben soll. Auf Grund dieser spezialisierten Schilderung stelle ich noch einmal fest, daß alle die Länder, die uns viele Photo graphien liefern, nämlich Italien, Frankreich, Schweiz, Eng land, Vereinigte Staaten, das Verfahren vorschceiben, von dem die Erläuterungen sagen, daß es nicht ernsthaft in Frage kommen könne! Warum also, frage ich, kommt dies Verfahren nicht auch für Deutschland in Frage? Aber das wird nicht gesagt. Da nun alle diese Länder recht befriedigende Erfahrungen mit dem Registrierungssystem gemacht haben, so kann man fast auf den bösen Gedanken kommen, die Erläuterungen hätten die'Gründe für die runde Ableh nung nicht angeführt, weil solche Gründe überhaupt nicht vorhanden sind! Werfen wir jetzt noch einen Blick auf unsere anderen Nachbarländer, von denen wir gelegentlich Photographien beziehen. In Oesterreich-Ungarn sind Photographien (außer Porträts) nur geschützt, wenn auf jedem Exemplar oder dem Karton Name und Wohnort des Urhebers oder Verlegers und das Erscheinungsjahr sichtbar angegeben sind, und fast genau dasselbe gilt von Schweden und Norwegen; diese vier Länder verlangen also genau dieselbe Formalität, die unter dem geltenden Photographiegesetze auch in Deutsch land vorgeschrieben ist, und die der jetzige Gesetzentwurf fallen lassen will, weil die geltend gemachten Gründe nicht über zeugend sein sollen! Ebenso unglücklich wie in den bisher betrachteten Sätzen sind die Erläuterungen auch in den darauf folgenden Aus führungen. Hier heißt es: -Die Orientierungsmöglichkeit für das Publikum verliert mit der Verlängerung der Schutzfrist viel von ihrer Bedeutung, da bei der schnellen Entwicklung der Technik eine mehr als fünf zehn Jahre alte Photographie nur selten zur Nachbildung an- reizen wird.« Jeder Fachmann wird gegen diese Behauptung lebhaften Protest erheben, denn hier scheint eine sehr ungenaue Infor mation des Bearbeiters der Erläuterungen vorzuliegen. Viel leicht hat auch der Jurist, der die Erläuterungen abzufassen hatte, die Sachverständigen nicht richtig verstanden. Die Ent wicklung der Photographie in den letzten Jahren ist tatsäch lich ungeheuer groß gewesen. Trotzdem war aber bereits 682
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