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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1904
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- Deutsch
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5164 Nichtamtlicher Teil. .'V 135, 14. Juni 1904. C. Ebering in Berlin. 5181 18t. die äeutsotw L3.nd1virt8okg.kt ini8t3.ndo bei eiok 8t.eiA6rnder LevöHrerun^ Deut8ek1g.nd8 Lrot^etreide- und 1Iei8ekkedg,rk 2u deoken? 1 8teindg.inin, Lin Leitrn§ 2ur VarenkLnskraAe. 60 H. I. Engelhorn in Stuttgart. 5181 Lor Sekunden 2ur deut3oken Lg.nde8- und VollcZirunde. X V. Ld. Lekt 4. 12 I. C. Hinrichö'sche Bttchhandlnng in Leipzig. 5182 Verlag von Alfred Janffen in Hamburg. 5182 Wilh. Gottl. Korn in Breslau. 5181 Riemann, Das Schlesische Auenrecht. 2. Ausl. Kart. 1 60 Carl Lchollze <W. Jungbaus) in Leipzig. 5173 40 <Z. X»rt. 10 L. Schwann in Düsseldorf. 5180 Ländern und Kei8en. dubi-A. 1904. 1. 8g.1kkg.nd. 6 Beit är Comp, in Leipzig. 5182 Martin Warneck in Berlin. Aus Höhen und Tiefen. Herausgeg. VIII. Jahrgang. Geb. 4 Wiener Verlag in Wien. 8 1 von Kinzel u. Meinte. II 4 3. 'Iahend. 2 Zek. 3 Nichtamtlicher Teil Der Schuh der Photographien gegen Nachbildung. Zum Entwürfe eines Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. In dem jetzt geltenden Reichsgesetz vom 1V. Januar 1876 betr. den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nach bildung lautet der überaus wichtige tz 5: »Jede rechtmäßige photographische oder sonstige mechanische Abbildung der Originalaufnahme muß auf der Abbildung selbst oder aus dem Karton a) den Namen beziehungsweise die Firma des Verfertigers der Originalaufnahme oder des Ver legers. und b) den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers, c) das Kalenderjahr, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst erschienen ist. enthalten, widrigenfalls ein Schutz gegen Nachbildung nicht stattfindet.« Diese Bestimmungen haben sich im allgemeinen recht gut bewährt, und wenn Klagen gegen sie laut geworden sind, so entstammten sie wohl hauptsächlich einigen über eifrigen Vertretern der Photographen. Ein allgemeines Be dürfnis. sie zu ändern, hat sich dagegen nicht zu erkennen gegeben. Großes Erstaunen und lebhafte Bedenken erregte es deshalb besonders in den Kreisen der Verleger, die auf die Photographien zur Illustrierung ihrer Verlagswerke an gewiesen sind, daß dieser Paragraph in dem vor einigen Wochen veröffentlichten »Entwürfe eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie» nicht enthalten ist. Würde doch dann jede Photographie ohne weiteres geschützt sein! Hätten wir doch dann den ersten entscheidenden Schritt gemacht auf dem Wege zu einem ewigen Urheberrecht an Werken der Photographie, von dem einzelne Photographen träumen! Studiert man nun die »Erläuterungen», die dem Ent würfe beigegeben sind, so findet man diese befremdliche Aus lassung begründet, aber so eigenartig begründet, daß es sich verlohnt, diesen Gründen ein wenig ins Gesicht zu leuchten. Die »Erläuterungen» führen zu Z 10 nämlich folgendes aus: »Der Schutz einer photographischen Abbildung wird in 8 L des geltenden Gesetzes davon abhängig gemacht, daß die Ab bildung den Namen oder die Firma und den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers sowie das Kalenderjahr des Er scheinens angegeben enthält. Der Entwurf hat eine ähnliche Vorschrift nicht übernehmen zu sollen geglaubt. Zwar sind unter den Interessenten auch Stimmen für die Beibehaltung der Vorschrift laut geworden. Man hat zur Begründung daraus hingewicscn. daß dem Publikum ein Mittel zur Orien tierung über die Urheberrechtsverhältnisse an die Hand gegeben werden müsse, daß die Belästigung siir den Photographen, der ohnehin schon aus Reklamerücksichten feine Firma auf den Karton zu setzen pflege, nicht erheblich ins Gewicht falle und jedenfalls sehr viel geringer sei, als wenn etwa dem Bezeich- nungszwang ein System der amtlichen Registrierung der ge schützten Werke substitutiert werden sollte. Letzteres kann jedoch nicht ernsthaft in Frage kommen, und auch im übrigen sind die geltend gemachten Gründe nicht überzeugend.- Das ist alles, was über diesen wichtigen Gegenstand gesagt wird! Leichter hätte sich der Verfasser dieser Er läuterungen seine Ausgabe wohl nicht machen können! Aber sehen wir doch einmal etwas näher zu. wie die Ver hältnisse liegen. Die jetzt bei uns geltende Vorschrift, daß Photographien nur dann gegen Nachbildung geschützt sind, wenn sie Namen. Ort und Jahreszahl enthalten, hat sich, wie gesagt, bisher vortrefflich bewährt. Die Interessenten der einen Seite, das heißt alle Photographen und alle Verleger von Photo graphien. haben sich daran gewöhnt und werden nicht im geringsten durch sie belästigt, und die Interessenten der an dern Seite, das heißt die Buchhändler und Verleger, haben ein Recht zu verlangen, daß der Ablauf der Schutzfrist bei jeder Photographie mit Sicherheit festgestellt werden kann. Wenn der Entwurf so Gesetz wird, wie er jetzt vorliegt, so haben die Verleger, die eine Photographie nachbilden wollen, kein anderes Mittel, sich zu überzeugen, ob sie noch geschützt ist oder nicht, als eine Feststellungsklage gegen den Photographen. Hierzu wird oft aber gar nicht Zeit genug sein, denn durch einen solchen Prozeß könnte unter Umständen das Erscheinen eines Werkes um Monate verzögert werden. Ein solcher Zustand aber würde unleidlich und unhaltbar sein, denn da durch würden einerseits beiden Teilen große Kosten entstehen, anderseits aber würden dem Publikum oft die interessantesten Bilder vorenthalten werden müssen. Die Rechtsunsicherheit aber wäre unerträglich. Die beiden geltend gemachten Gründe sollen nach den »Erläuterungen« nicht überzeugend sein? Die eine Gruppe der Interessenten wird durch Anbringung von Name und Jahreszahl nicht belästigt, und die andere Gruppe hat ein dringendes Recht darauf, daß durch diese Anbringung der Termin genau bezeichnet wird, bis zu dem die Photographie geschützt ist: ich wüßte nicht, was für Gründe klarer und überzeugender, ja zwingender sein könnten, als diese beiden! Vor 28 Jahren dachte man anders. Damals hieß es in den Motiven zu dem jetzt geltenden Photographiegesetz: »Dies formelle Requisit erschien notwendig, weil es ohne dasselbe bei der enorm großen Zahl von Photographien un möglich sein würde, festzustellen, wer der Berechtigte sei, dessen Genehmigung zur Abbildung eingeholt werden muß-. Die Angabe der Jahreszahl hatte der Regierungsentwurf nicht vorgesehen; sie wurde erst durch Beschluß der Kom mission des Reichstags hinzugefügt. Das hohe Haus hielt die Jahreszahl für nötig, da sie einen Beweis für den > Berechtigten und die Berechnung der Schutzfrist liefere.
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