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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1908
- Sprache
- Deutsch
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139, 18. Juni 1908. Nichtamtlicher Teil. vörlendlatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 6727 Titel, Karten u. dergl., ferner in Radierungen und ein- und mehrfarbigen Steinzeichnungen, die bei kleinen reizvollen Postkartenbildern anfangen und bei den schönen Wand schmuckblättern enden, die der Künstler für B. G. Teubner und R. Voigtländcrs Verlag in Leipzig geschaffen hat. Im ganzen ein ebenso reiches wie schönes Werk, das jedem Beschauer ungetrübten Genuß gewähren wird! Ernst Kiesling. Was versteht der Verleger unter Vorlagen zu Abbildungen für ein Verlagswerk? (Vergl. Börsenblatt Nr. 113, 121 und 131.) VI. Von Paul Hennig, Charlottenburg. Der vorliegende Fall ist durch die Überschrift nicht ge nügend bezeichnet. Der Verfasser hielt sich nur für ver pflichtet, Unfertiges, keine klischeereifen Zeichnungen, zu liefern. Da er mehr lieferte, beanspruchte er besondere Bezahlung. Der Verleger seinerseits bekennt, mehr als unfertige Vor lagen, erhalten zu haben. Das genügt für diesen Fall, an den ich mich zunächst halten möchte. Es dürfte aber auch im übrigen häufig Vorkommen, daß der Begriff-. Vor lagen» in dieser selben Weise verschieden aufgefaßt wird und die Sache ist wichtig genug, sie an dieser Stelle völlig klarzustellen. Will man als Verleger Fertiges vereinbaren, so liegt es meines Erachtens nahe, die Ausdrücke »Zeichnungen» oder »Originale« anzuwenden. Würde z. B. ein Künstler eine Reisebeschreibung mit Illustrationen anbieten, so möchte es wohl kaum einem Verleger einfallen, nur über Text und »Vorlagen« .Bestimmungen im Vertrage zu treffen, sondern er würde sich präziserer Ausdrücke, wie: »Zeichnungen, Gemälde, Aquarelle« usw., bedienen. Von einem Künstler kann man allerdings Fertiges, geeignet zu genauer unver änderter Klischierung, erwarten. Anders bei einem Schrift steller, der, wie hier, kein Künstler ist. Von diesem Reproduktionfertiges an Vorlagen zu erwarten, scheint mir nicht richtig, ja ist wohl unbedingt falsch; man muß billiger weise immer voraussetzen, daß er als Laie der Regel nach nur Andeutungen, ungelenke Striche, bloßes Material liefern wird. Wenn ich mit einem Autor über ein illustriertes Werk unterhandle, zu dem derselbe Fertiges an Illustrationen liefern soll, so sehe ich mir zuvor irgendwelche Zeichnungen von seiner Hand an. Außerdem vereinbare ich mit ihm die Technik der Ausführung, ob Feder- oder Tuschzeichnung, Aquarell, Gouache, Ölgemälde oder dergleichen. Ferner treffe ich Bestimmungen für die Größe der »Originale«, wie ich mich wohl aus- drllcken, würde um ein mir genehmes Format und eine in meine Kalkulation passende Reproduktionstechnik in Anwen dung bringen zu können. Im vorliegenden Fall ist nichts dergleichen bestimmt worden. Einem Laien aber die Her stellung reproduktionsfertiger Vorlagen oder Originale kurzer Hand zu überlassen, würde ich für Fahrlässigkeit halten. Solches im allgemeinen als Gepflogenheit anzunehmen, will mir nicht richtig erscheinen. Läßt aber der Autor die Zeichnungen von einem Künstler ausführen, dann riskiert der Verleger, in Technik und Qualität nicht Genehmes zu erhalten. — Es könnte sogar Vorkommen, daß die Zeichnungen sich für Buchdruck überhaupt nicht entsprechend reproduzieren ließen und eine andere Technik bezw. zweierlei Druck in Anwendung gebracht werden müßte, wodurch erhöhte Kosten entständen. Im vorliegenden Fall handelt es sich zweifelsohne um einen Buchverlagsartikel. Etwas anders liegen die Verhältnisse im Kunst verlage, der in der Regel mit künstlerisch gebildeten Autoren zu tun hat. Der Kunstverleger wird selten völlige Laien skizzen erhalten; bietet ihm der Autor in seinem Entwickelungs gange oder Beruf nicht von vornherein die Gewähr für gute oder vollendete Leistungen in der Illustrierung seines Manuskripts, so wird sich der Verleger jedenfalls erst durch ein Probebild die nötige Gewißheit verschaffen. Auch eine Reproduktions-Anstalt wird in der Regel klischeefertige Originale vom Verleger erwarten und erhalten, sie darf ohne besonderen Auftrag des Verlegers gar keine Veränderungen an den Vorlagen vornehmen, sondern ist verpflichtet zu völlig getreuer Wiedergabe der Originale. Fertige Zeichnungen werden bei der Reproduktion be kanntlich meist mehr oder weniger verkleinert, damit scharfe und raumsparende Illustrationen gewonnen werden; der Geldwert der Klischees wird in den meisten Fällen den Honorarbetrag eines gleich großen Textabschnittes übersteigen, sofern der künstlerische Wert der Bilder nicht ein ziemlich geringer ist. Für fertige Zeichnungen wäre das Honorar wohl besonders vereinbart worden. Auch Herr Voigtländer unterscheidet zwischen fertigen und unfertigen Vorlagen und hat in seinem Verlagsvertrag- Vordruck wohlweislich den Passus angebracht, daß die Vor lagen zu den Abbildungen und Tafeln des Werks nach bildungsfertig abzuliefern sind. Der Sprachgebrauch im Buchgewerbe ist häufig nicht genau unterscheidend, so nennt der Reproduktionstechniker alle Druckplatten Klischees, gleichviel ob es Stereotypen, Galvanos, Zinkos, Autos oder Kupferdruckplatten sind. Alles aber, wonach er reproduziert, ist ihm Vorlage und nennt er meist so, seien es nun Feder- oder Tuschzeichnungen, Aquarelle, Stiche, Radierungen, Skizzen oder Photos. Der Verleger nimmt vieles an technischen Ausdrücken von ihm an. »Unterlagen« ist ein treffenderer Ausdruck für unfertiges Material zu Abbildungen als »Vorlagen«. Beim Lesen des Gesetzes über das Verlagsrecht Z 10: »Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzu liefern«, wird jedermann zunächst nur an das Manuskript denken. Ich kann sonach zu keinen anderen Schlußfolgerungen für den erörterten Fall gelangen als ich bereits in meinem Artikel in Nr. 131 ausdrückte. Im allgemeinen halte ich gerade in Berücksichtigung der Kargheit des Ausdrucks im Z 10 dafür, daß es sich empfiehlt, so wichtige Punkte wie die Abbildungen zu einem illustrierten Werk, in den Verlagsverträgen in den beiderseitigen Leistungen möglichst genau zu präzisieren. Kleine Mitteilungen. Kongreß für gewerbliche« Rechtsschutz Leipzig 1908. (Vgl. Börsenbl. Nr. 86 u. 130.) — Der bis zum 20. Juni in Leipzig tagende Kongreß für gewerblichen Rechtsschutz hat am 15. Juni abends mit einer feierlichen Begrüßung der Kongreß teilnehmer durch die Stadt Leipzig im Rathause seinen Anfang ge nommen. Im Laufe des Tages wurden im Kongreßbureau in der Neuen Börse die Kongreß-Drucksachen ausgegcben. In einer sehr ge schmackvollen dunkelblauen Aktenmappe erhielten alle Teilnehmer die Teilnehmerkarte, ein solides, in Emaille ausgeführtes, das Wappen der Stadt Leipzig darstellendes Festabzeichen, ein elegant in Leder gebundenes Notizbuch, Postkarten und eine Reihe von Drucksachen. Es sind an jedem der vier Kongreßtage zwei Arbeitssitzungen vorgesehen, in denen sich die Kongreßteilnehmer mit der Reform des Patentrechtes und des Warenzeichenrechtes beschästigen werden. 875*
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