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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1923
- Strukturtyp
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- 1923-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1923
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Redaktioneller Teil. 26, 31, Januar 1923, schneller Abbau gefordert. Es wurde betont, daß dazu ein ge wisses Entgegenkommen des Verlages notwendig sei. Vor allem in der Berechnung der Verpackung, die durchaus wie früher frei sein müsse und di« daher in die allgemeinen Unkosten einzurech- nen sei. Außerdem kann das Sortiment von sich aus nicht die Umsatzsteuer tragen, ebensowenig wie auch der Verlag ans die Dauer seine Umsatzsteuer nicht in seine steigenden Geschäftsspesen hineinkalkulieren kann. Wie wäre es, wenn Verlag und Sortiment gemeinsam 5?S Zuschlag für Umsatzsteuer zum Ladenpreis rech neten und der Verlag dem Sortiment in irgendeiner Weis« durch seine Bedingungen entgegenkäme? Uber die Schlüsselzahl wurde nur kurz verhandelt. Es ergab sich völlige Übereinstimmung darin, daß jeder Verleger, der sie bisher noch nicht eingefiihrt hat, sich selbst schädige, denn das Sortiment Hilst sich dann aus andere Weis«, Es bedeutet einfach Mangel an Gemeinschaftsgefühl, wenn jeder in dieser Notzeit seine eigene Wurst braten will. Im übrigen hat ein Mitglied unseres Kreises im Dezemberheft der Verlegerzeitung alles ge sagt, lvas dazu zu sagen ist. Sicher hat auch dieses System seine Mängel, die aber mit in Kaus genommen werden müssen. Das Sortiment hat sicher ein Recht, vom Verlag eine geschlossene Ein heitsfront zu fordern. Die Zahl der Teilnehmer betrug das Dreifache wie bei der ersten Zusammenkunft, es waren auf der Burg jetzt nicht mehr unterzubringen: manchem, der sich meldet«, mutzt« abgeschrie ben werden. Es wird sich aber Wohl bald noch eine dritte Zu sammenkunft nötig machen, für die die Woche vor Kantate vor läufig ins Auge gefaßt ist und bei der etwa für 70 Teilnehmer auf der Burg und im Dorfe Platz geschafft werden kann. Eine solche Anzahl müßte sich in einzelne Arbeitsgemeinschaften glie dern, wenn sie fruchtbar sein will. Der Lauensteiner Aufenthalt ließe sich dann mit dem Besuch der Leipziger Kantateversamm lung verbinden. Es ist jeder im Lauensteiner Kreise willkommen, der an einer Gesundung im Buchhandel Mitarbeiten will. Wir wollen den Weg zur Zukunft gehen, und der Lauensteiner Grutz auf dieser Wegwanderung hieß diesmal »Gut Runst«, Mi! diesem Ruf der Rennsteigwanderer seien alle Meister und Gesellen der ersten und zweiten Bauhütte gegrüßt von dem Chronisten des Winterlagers, E, D, Die Auskunftspflicht in Steuersachen. Von ttr, A, Heß, Di« Veranlagung zur Umsatzsteuer ist in vollem Gange, für Abgaben der Deklaration zur Einkommens-, Körperschafts- und Vermögenssteuer sind Aufforderungen von den Finanzämtern erfolgt. Aus verschiedenen bei der Geschäftsstelle eingegangenen Anfragen ist zu ersehen, daß die Finanzämter von dem Recht der Auskunftsbeiziehung in weitem Umsange Gebrauch machen. Es soll daher nachstehend der Kreis der Machtbefugnisse, die den Steuerbehörden zustehen, sowie der Einschränkungen, die dem Ausknnftspflichtigen gegenüber zu wahren sind, dargestellt wer den, Dabei wird in der Hariptsache von kritischer Betrachtung zu den einzelnen Fragen abgesehen und mehr Gewicht auf das Systematische gelegt. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Anskunsts- pflicht des Steuerpflichtigen selbst in eigenen Sleuerangelegcn- heiten 168-176, 204-208 N,-A,-O,') und der Auskunfts- Pflicht jedes Staatsbürgers in Steuerverfahren, die dritte Per sonen betreffen <88 177-188, 209 R,-A,-O,>, Für die Auskunftsbeiziehung in Steuerermittlungsverfahren gegen dritte Personen bedarf es besonderer Abwägung der den Steuerbehörden zugestandenen Rechte, Die Auskunstspflicht darf im allgemeinen nicht verlangt werden, wenn sic sich nicht aus ein bestimmtes Ermittlungsverfahren bezieht, sondern der Fest stellung noch unbekannter Stcueransprüche dienen soll <vgl, hier zu den im Bbl, Nr, 15 vom 18, Januar 1923 mitgeteilten Be scheid des Landessinanzamtes Groß-Berlin und die Urteile des Reichssinanzhoses Bd, 9, Seite 145, Bd, 8, Seite 1), Dem Aus- *j RAO. ^ Neichsabgaben'ordnmi'g vom 1-t Dezember 1919 <RGBl, S, 1993), 120 knnftspflichtigen.ist stets bekanntzugeben, gegen welche Person sich das Verfahren richtet, schon damit er beurteilen kann, ob ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Nur in einem Falle erkennt das Gesetz die Auskunftspflicht in nneingeschränktcm Maße an; dieser hat aber für den Gewerbetreibenden besondere Bedeutung, 8 186 R.-A.-O, bestimmt, daß zur Vorlegung seiner Bücher und Geschäftspapicrc mit Genehmigung des Landessinanzamtes verpflichtet ist, wer Waren zum Weiterverkäufe veräußert, deren Abgabe an den Verbrau cher eine Steuerpflicht begründet. Da jede Ware beim Verkauf an den Konsumenten umsatzsteuerpflichtig ist, unterfällt also der Auskunstspflicht jeder Produzent und Großhändler, Die Vor legungspflicht betrifft aber nur solche Unterlagen, die zur Fest stellung darüber erforderlich sind, wer Waren und in welchem Umfange er sie erhalten hat. Es wird also mit Bezug aus 8 186 R.-A.-O, nur die Vorlegung der Wareneingangs- und -ausgangsbüchcr, nicht aber di« der Kontokorrentkonten verlangt werden können. Die durch den Bescheid des LandessinanzamicS Groß-Berlin aufgehobene Verfügung des Umsatzsteueramtez Charlotienbnrg war demnach zwar unzulässig, weil sie die Fest stellung der vom Verlag gewährten Auiorenhonorare bezweckte; hätte sie aber aus die Feststellung abgezielt, cm welche Sorti menter Lieferungen stattgefnnden hatten, so wäre sie gesetzmäßig gewesen. Wo die Person des Steuerpflichtigen und die Steuerart sest- stcht und es sich um Erörterungen über den Umfang der Steuerpflicht handelt, soll die Auskunft gemäß ß 209 R,-A,-O, von dritten Personen erst dann eingeholt werden, wenn die Ver handlungen mit dem Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziele führen oder von vornherein keinen Erfolg versprechen. Den Steuerbehörden ist also insoweit ein gewisses freies Ermessen gelassen. Hierbei sollen sie nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit handeln, wie sie in 8 6 R,-A,-O, für all« amtlichen Maßnahmen gefordert werden. Ist der Versuch einer vorherigen Verständigung mit dem Steuerpflichtigen selbst nicht gemacht worden, so wird dadurch nicht ohne weiteres ein Beschwerderecht der Auskunftsperson begründe!. Eine Rechtfertigung für sein Vorgehen soll aber das Finanzamt geben; das Fehlen einer sol chen bietet einen Beschwerdegrund, Die Auskunstspflicht in Verfahren gegen dritte Personen ist in gleicher Weise geregelt, als ob es sich um, ein den Ansknnfts- pflichtigen persönlich betreffendes Verfahren handelt; nur das Recht der Steuerbehörde zur Einsicht in die Geschäftsbücher und die Verpflichtung der Auskunftsperson zur Vorlegung von Urkun den und Schriftstücken ist beschränkt. Es darf nur mit Zustimmung des Landesfinanzamtes ausgeübt werden; die Rechtsvorgängc, auf die sich die Auskunft erstrecken soll, sind genau zu bezeichnen <8 185 R,-A,-O,), Das persönliche Erscheinen des Auskunfts- Pflichtigen kann angeordnet werden, wenn auch in erster Linie der Weg schriftlicher Erledigung zu wählen ist <ß 177 R,-A,-O,), In bestimmtem Umfange besteht ein Auskunstsverweigerungsrcch! auf Grund verwandtschaftlicher und beruflicher Verhältnisse, Die Auskimstspflicht in eigener Sache legt das Gesetz nicht von vornherein und ohne weiteres auf, sondern erst wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Deklaration bestehen. Die dann vorznnehmcnden Ermittlungen sollen schriftlich erfolgen. Erscheint aber eine Aufforderung zu schriftlicher Erklärung von vornherein nicht angezeigt oder hat sie keinen Erfolg, so kann der Steuerpflichtige vorgeladen und zur Auskunft und zu Ivel deren Nachweisungen angehalten werden <8 205 R,-A,-O,), Es kann also persönliche Auskunft ober der schriftliche Nachweis der Richtigkeit bestimmter Angaben in der Steuererklärung, er forderlichenfalls aber auch beides verlangt werden. Die Maß nahmen der Steuerbehörden sind durch Geldstrafen, an deren Stelle inr Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zur Höchstdauer von 4 Wochen treten kann, erzwingbar. Auch kann, soweit dies möglich ist, die Ausführung der geforderten Handlung aus Kosten des Steuerpflichtigen vorgenmnmen werben. Als Rechtsmittel gegen solche Verfügungen ist die Beschwerde gegeben, die binnen Monatsfrist mündlich <nicht telephonisch) oder zu Protokoll <auch telegraphisch) bei der Stell«, von der die Verfügung ergangen ist, eingelegt werden kann. Der Jnstanzenzug geht in allen Fällen
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