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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1923
- Strukturtyp
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- 1923-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1923
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- Deutsch
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der hier besprochenen Art bis zum Reichssinanzhof, während sonst in Beschwerdesachen, abgesehen von einigen Ausnahmen, den Landesfinanzämtern und den FinanMrichten die Endentschei dung zusteht. Der Umfang der persönlichen Auskunftspslicht in eigener Sache ist keineswegs unbegrenzt. Der Steuerpflichtige hat ledig lich über die ihm schriftlich -mitgeteilten Punkte nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben. Mit Zu stimmung des Landessinanzamtes kann das Finanzamt eine Erhärtung seiner Angaben durch Versicherung an Eides Statt for dern. Versagt das Gedächtnis des Steuerpflichtigen, so besteht nur die Verpflichtung für ihn, sich aus seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen zu unterrichten. Sonstige Nachforschun gen anzustcllen, etwa Auskünfte von dritter Seite beizuziehen, kann und soll ihm nicht zugcmutei werden, ebenso wie ihm bei Auskunstserteilung auf schriftlichem Wege nicht angesonnen wer den kann, übermäßig Zeit und Arbeit erfordernde große Aufstel lungen anzusertigen. Für solche Fälle hat sich die Steuerbehörde die erforderlichen Unterlagen durch Einsicht in die Bücher selbst zu schassen. Auf Verlangen hat der Steuerpflichtige seine Aus zeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere sowie sonstige Urkunden zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen. Dieses Recht der Steuerbehörden auf Vorlegung geht nicht so weit, daß Aufgabe des Gewahrsams an den Beweisstücken gefordert werden könnte. Es soll überhaupt von der Vorlegung, um Unzulässigkeiten für die Betriebe zu vermeiden, nur im Notfall Gebrauch gemacht wer den, wenn die Auskunft des Steuerpflichtigen nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit vorliegen. Ans Wunsch des Steuerpslichtigen sind die Geschäftsbücher während der üblichen Geschäftszeit in seiner Wohnung oder in feinen Geschäftsräumen einzusehen (Z 207 R.-A.-O.). Die Vorlegung -und Einsichtnahme kann auch dann noch gefordert werden, wenn der Steuerbescheid, aus den sich das Verfahren bezieht, -bereits zugestellt worden ist oder gleichzeitig mit der Aufforderung zugestellt wird. Es wird dies namentlich bei der Zustellung der Umsatzstcucrbescheide Vor kommen, wenn die Ämter eine Verzögerung nicht eintreten lassen, sich aber endgültige Nachprüfung und erforderlichenfalls Nach veranlagung Vorbehalten wollen. Zweifellos ergeben sich gerade aus den zuletzt angeführten Befugnissen der Steuerbehörden oftmals Härten. Die Gewerbe treibenden fühlen -sich -durch di« damit verbundenen Unbequem lichkeiten aufs schwerste bedrängt. Trotzdem werden solche Befug nisse, wie jeder objektiv Denkende zugeben muß, nicht entbehrt werden können, denn sie bieten bei böswilligen Steuerpflichtigen oft -die einzige Möglichkeit-zur Festsetzung der Steueransprllche. Der zuverlässige Auskunfts-Pflichtige wird sich in den meisten Fällen dadurch helfen können, daß er Abschriften seiner unver kürzten Bilanz und der Verlust- und Gewinnrechnung einreicht. K 174 R.-A.-O. räumt der Steuerbehörde das Recht ein, diese zu verlangen. Wenn sie zur Steuerveranlagung geeignet sein sollen, müssen sie allerdings die Bewertung der Inventar- und Lager bestände sowie der Abschreibungen auf zweifelhafte oder unein bringlich« Forderungen deutlich erkennen lassen. Wenn ß l74 R.-A.-O. davon spricht, daß die Bilanz mit Erläuterungen zu ver sehen sei, so wird dadurch nicht die Forderung, wie sie von ein zelnen Finanzämtern erhoben worden sein soll, -begründet, daß Abschriften der einzelnen Konten beigelegt weiden müßten. Ein solches Verlangen würde eine außerordentliche Belastung der Buchhaltungsabteilungen in den Kontoren bedeuten und sich mit dem Begriff der Erläuterung kaum decken. Tauchen Zweifel über die Zuverlässigkeit der Kontenführung auf, so steht der Steuer- behörde frei, sich durch Einsichtnahme die erforderliche Aufklärung zu verschaffen. Für diese Einsichtnahme ist von Wichtigkeit die Vorschrift, daß dem Steuerpflichtigen das Ablehnungsrccht gegen die vom Finanzamt ernannten Sachverständigen oder Prüfungs- beamten zusteht. Soweit nicht Gefahr im Verzug ist, hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen den Namen des Beauftragten miizuteilen. Er kann ablehnen und eine Person seines Vertrauens wählen. Kommt es mit dem Finanzamt zu keiner Einigung, so entscheidet endgültig das Landessinanzamt. Die beim Finanzamt vorgelcgtcn Geschäftsbücher, Geschäfts- Papiere, Bilanzen und Erläuterungen dürfen nicht ohne Zu stimmung des Steuerpflichtigen den bei den Finanzämtern ein gerichteten Ausschüssen vorgelegt werden. Verweigert der Steuer pflichtige die Zustimmung hierzu, so ist der Buchbeweis entweder vom Vorsteher des Finanzamtes oder durch Revisionsbeamte vor- zunehmen, die -dem Ausschuß zu berichten haben. Der Kreis der mit der Auskunfterteilung verbundenen Rechte und Pflichten dürfte -mit vorstehenden Ausführungen im großen und ganzen umgrenzt sein. Bei der Belastung, die die Bestimmun gen der Reichsabgabenordnung für jeden Staatsbürger bedeuten, ist es niemandem zu verdenken, wenn er aufs genaueste die den Steuerbehörden gesteckten Grenzen überwacht und sich gegen Über griffe -wehrt. Es ist zu begrüßen, daß aus diesem Gebiet die Rechtsbeschwcrde an den Reichssinanzhof zulässig ist. Dadurch ist die Möglichkeit geschaffen, zu einheitlichen Grundsätzen in der Auslegung des Gesetzes und zur Richtigstellung der vielen Zwei felsfragen zu gelangen, -die bei einem so jungen Gesetz wie bei der Reichsabgabenordnung unvermeidbar Vorhanden sind. Ov. -VZojf sstofto, Ksvotspilisiäont bsiia Iksiovsgsvlovt: Oio o 6 8 6 tL g e b an g des keloiies and clor üäieder La in ZevutLS der Republik. Lerliu: Otto Idebiuaim 1SL.2. 148 8. 8«. Or. 1.6. Das Werk -wird seinem Zweck, eine Sammlung der gesetzlichen -Vorschriften zum Schatze der Republik zu sein, voll -gerecht. Es bringt, abgesehen von den reichsgesetzlichcn Vorschriften (-»-.besondere die beiden Verordnungen des Reichspräsidenten vom 26. Juni und 29. Juli t92L, das Gesetz zmn Schutz der Republik vom 21. J-u-Ii 1S22) die Gesetze und Verordnungen des Landes bis Ende September 1922, be züglich deren in der knappen Einleitung- die Bedenken der Rechts- beständigkcit im Hinblick auf die aus Art. 48, Abs. 4 NV. fußende Ver- ordn-ung des Reichspräsidenten vom 26, Juni 1922 vorgctragen werden. Das Gesetz und die beiden Verordnungen des Reichspräsidenten sind kurz kommentiert, dabei wird auch die Judikatur des Staats- gerlchtshoscs -bis Ende September 1922, soweit ich sehen kann, be rücksichtigt. Die Erläuterungen halten sich, -wie zu erwarten ist, gänzlich frei von jeder parteipolitischen Auffassung, wenn auch die vielen Be denken, sei es im Hinblick aus Nechtsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (so insbesondere Seite 62 in der -Erläuterung des § 9 des Gesetzes), sei cs im Hinblick aus die Einseitigkeit der gesetzlichen Bestimmungen (so in der Erläuterung zu K 5, Abs. 4 der Verordnung vom 26. Juni 1922, die mit Recht als Äautschuk'vorschrift schlimmster Art ansgiivcrtct wird) mit Recht nicht unterdrückt werden. Den Staats-gcrichtshof bezeichnet Lobe, Seite 65, mit Recht als reichsge-setzlich geordnetes Son-bcrgericht, nicht als -Ausnahmegericht, und weist ans seine Doppelnatnr (teils Kcrwaltu-ngS-, teils Strafgericht) treffend hin. Der lebhafte Streit, ob die einzelnen Bestimmungen in -der Ver ordnung des Rcichsjnsti-zministcrs vom 36. Juni 1922 über den -Staats- gcrichtshof zum Schutz der -Republik -(abgedruckt bei Lobe, Seite 39), weil gegen den Artikel 48 MW. verstoßend, rechtlich unwirksam sind (so Lobe, Seite 30, 39), ist müßig im Hinblick auf die mit Zustimmung des Rcichsrates erlassene» Verordnungen über den Staatsgcrichtshos zum Schutz der Republik vom 29. Juli 1922 (so auch Lobe, Seite 66, 89). Ganz besonders verdient hcrvorgehoben zu werden, daß die Er läuterungen so verständlich abgcsaßt sind, daß das Werk sich auch im hohen Maße zur Verwendung für Laien eignet, während über seinen, juristischen Wert bei einem Autor von der Bedeutung Lobes kein Wort gesagt zu werden braucht. Das Buch kommt bei der Bedeutung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutze der Republik -einem wirkliche» Bedürfnis entgegen -und hat sich nach meinen Erfahrungen in der Praxis sehr schnell eingebürgert. Rechtsanwalt vr. W i l l y H v f f m a n n. Mine Mitteilungen. Jubiläum. — Die Muth'sche Verlagsbuchhandlung in Stuttgart besteht am 31. Januar 25 Jahre. Ihr Grüivder, Franz Much, hat sic 22 Jahre lang mit Fleiß und Umsicht geführt und sie zu airschnlicher Höhe gebracht. Am 2. August 1920 wurde er durch «den Tod abgcruscu. Seine Handlung übernahm Herr Adolf Bader, dem seit 1022 der bisherige Geschäftsführer, Herr Richard Klaus, als Teilhaber zur Seite steht. Ms Spezialität befaßt sich die Jlchelsirma mit Herausgabe von Werken Ober Haudelswisseu- schaft, Schulbüchern und Theaterführeru.
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