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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19071002
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lichen! Sonst wäre es ja auch widersinnig, daß das Ver lagsrecht der Zeitung die Ausschließlichkeit verleiht und dennoch dem Verfasser die sofortige Weiterverwertung zu gesteht! Was will denn der Z 42 eigentlich? Ganz einfach den Usus feststellen, der in der Presse seit Jahren allgemein anerkannt ist: Große Zeitungen fordern als selbstverständlich, daß ihnen Original-Arbeiten größer'n Umfangs allein, nicht etwa zum gleichzeitigen Abdruck mit andern angeboten werden. Dieser Usus wird als so bekannt vorausgesetzt, daß, falls ein Verfasser dagegen verstößt und ohne die betreffende Redaktion zu benachrichtigen dieselbe Arbeit auch einer andern Zeitung zum Abdruck überläßt, die ausdrücklich angenommene Arbeit dem Verfasser zurückgesandt wird, ohne daß diesem ein An spruch auf Honorar zustände, der ihm sonst auf Grund des durch die Annahme zustande gekommenen Vertrags zukäme. Hin und wieder kommt ein solcher Fall in der Praxis bei sehr naiven Leuten oder bei solchen vor, die eine Arbeit sich von zwei Zeitungen honorieren lassen wollen, in der Voraussetzung, daß die eine vom Abdruck der andern nichts erfährt. Anders liegt natürlich die Sache bei kleinern Blättern. Auch ist es klar, daß keine Zeitung, auch nicht eine große, verlangen kann, daß ihr kleine Notizen, die als vermischte oder provinzielle Nach richten veröffentlicht werden, allein zugehen. Hier steht der Usus auf dem entgegengesetzten Standpunkt. Der Usus also sollte im Gesetz festgelegt werden. Daß diese nicht in scharfen Grenzen verlaufenden Verschiedenheiten sich nicht in einigen Worten regeln ließen, leuchtet ein. Da die großen Zeitungen gegenüber den kleinen in der Minderheit sind, so stellt der Paragraph als Regel auf, daß dem Verfasser das freie Verfügungsrecht völlig verbleibt, daß er also seine Arbeit gleichzeitig an beliebig viele Zeitungen abgeben kann, wäh rend die Ausnahmen in der schon erwähnten Weise fest gestellt werden. Herr vr. Elster begibt sich auch auf das Glatteis der Definition des Begriffs Zeitung und Zeitschrift. Nicht ohne Grund hat nun das Urheberrechtsgesetz solche Definitionen vermieden; denn wesentliche innere Unterschiede zwischen Zeitungen und Zeitschriften gibt es eben nicht Auch die Voigtländersche Unterscheidung: »Zeitungen bezwecken die unbegrenzte Erörterung und den Nachrichten dienst des gesamten öffentlichen Lebens, Zeitschriften sind Fachblätter (Schulzeitung)« genügt nicht. Die Wochenschriften Das Blaubuch und Der Morgen z B. behandeln Angelegen heiten des gesamten öffentlichen Lebens und werden doch wohl als Zeitungen nicht betrachtet werden können. Da passen schon besser die Kennzeichen, die Brunhuber in seinem Büchlein über das moderne Zeitungswesen (Göschensche Sammlung) für die Zeitung und Zeitschrift gegeben hat: die Zeitung gibt überwiegend Material, die Zeitschrift mehr Darstellung und Kritik, die Zeitung hat einen mehr nach Generalisierung, die Zeitschrift einen mehr nach Spezialisierung neigenden Inhalt; auch die verschiedene Behandlungsweise der Gegenstände nach Umfang und Form (in der Zeitschrift eingehender und wissenschaftlicher) ist bezeichnend. Brunhuber glaubt, daß man trotz alledem z. B. die »Hilfe«, das »Correspondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands«, die »Nationalliberale Jugend« ebenso gut als Zeitschriften wie als Zeitungen bezeichnen kann. Auch die Erscheinungsart ist hier in Betracht zu ziehen. In ihrem wesentlichen Inhalt unterscheidet sich sonst nicht z. B. die »Illustrierte Zeitung«, die Elster als Zeitschrift angesehen wissen will, von einer Zeitung. Jedenfalls kann man von irgend einer periodisch erscheinenden Publikation, die man in der Hand hält, eher sagen, ob es eine Zeitung oder eine Zeit schrift ist, als man Definitionen dieser Begriffe geben kann. Noch eine verwunderliche Theorie stellt Herr vr. Elster auf: »Je mehr Leute eine Arbeit lesen werden (und Geld dafür zahlen), um so größern Anteil wird der Verfasser er warten dürfen; gewinnt er nichts für seinen Namen (namenlos erscheinende Beiträge in Zeitungen), so wird er mehr Geld, gewinnt er große Nebenvorteile (sehr angesehene, aber ganz eng begrenzte Fachzeitschrift), wird er weniger Geld erhalten müssen«. Die Behauptung, daß im allgemeinen anonyme Beiträge besser honoriert werden als mit dem Namen des Verfassers veröffentlichte; ist nicht zutreffend und kann nur richtig sein, wenn der Verfasser noch nicht bekannt ist. Jeder, der im Zeitungswesen zu Hause ist, weiß, daß im allgemeinen das Gegenteil der Fall ist: daß der Verfasser mehr Honorar bekommt, wenn er seinen berühmten Namen hergibt, als wenn er seine Beiträge ohne Namen veröffentlicht. Mir ist ein Fall bekannt, daß ein Verfasser eine fünfzigprozentige Honorarerhöhung für die Mitveröffentlichung seines Autor namens forderte. Doch das sind nebensächliche Dinge. Die Hauptsache ist, daß der Z 42 des Verlagsgesetzes gar keine »Fragen« aufgibt und daß er meines Wissens auch in der Praxis sich bis jetzt völlig bewährt hat. Man darf ihn nur nicht zu gelehrt behandeln; das verträgt er nicht! G. Hölscher. Nochmal der Scheck im Buchhandel. Gegen die Ausführungen dreier Herren, die sich in Nr. 222 d. Bl. gegen den Inhalt der ll. V.'schen Einsendung ausgesprochen haben, empfingen wir folgende Entgegnung des ersten Ein- 1 senders, Herrn ll. V.: Red. Die drei Herren, die sich in Nummer 222 des Börsen blattes gegen meine in Nummer 216 ausdrücklich gegen den Barscheck gerichteten Worte mit einer Verteidigung des Verrechnungsschecks wenden, bestätigen das, was ich gesagt habe, statt es zu widerlegen. Ich kann also nur bitten, meine Ausführungen nochmals zu lesen. In diesen habe ich absichtlich nichts gegen den Ver rechnungsscheck gesagt, weil bis jetzt nur der Barscheck im Buchhandel praktisch lästig wird. Ich will aber auch noch ein paar Worte gegen den Verrechnungsscheck sagen, nicht als ob ich seine Vorzüge nicht begriffe — ich habe seit nun 19 Jahren mein Scheck-Konto — und seine allgemeinere Einführung nicht für einen wirtschaftlichen Fortschritt hielte, sondern weil auch er überschätzt wird. Gewiß, wenn der Empfänger bei der als Verrechnungs stelle genannten Bank Konto hat, ist der Verrechnungsscheck ein höchst einfaches und zweckmäßiges Zahlungsmittel. Hat der Empfänger aber da kein Konto, oder lautet gar der Scheck auf einen andern Platz, muß man ihn also durch seine eigne Bank verrechnen lassen, so ist der Verrechnungsscheck genau so lästig wie der Barscheck. »Aber dem Scheck gehört die Zukunft! Clearinghouse usw.!« — Nun ja, nach den Absichten der Scheckfanatiker soll freilich künftig beinahe alle und jede Schuld so beglichen werden; artikelt man doch schon von Verscheckung der Beamten gehälter. Ein herrlicher Fortschritt, wenn am Monats- Ersten jeder Beamte oder Handlungsgehilfe für sich die Wege zum Bargeld laufen muß, die jetzt ein Kassenbote für Hunderte besorgt! Oder sollen auch Beamte und Gehilfen ein Bank-Konto halten? Jedenfalls werden beim Umsichgreifen des Scheckwesens auch solche Leute zum Bank-Konto gedrängt werden, für die es eigentlich gar keinen Zweck hat, z. B. kleine Kaufleute, Arzte, Privatlehrer und die leider allzu vielen, die gar nicht Betriebsmittel genug besitzen, um bei einer Bank ein Guthaben unterhalten zu können. Wer frei lich einigermaßen kreditwürdig ist, dem helfen da die Banken aus; sie eröffnen zwar ein provisionsfreies Scheck-Konto, dessen Guthaben mit 2 bis 3 Prozent unter Reichsbank-
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