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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1907
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- Deutsch
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230 2. Oktober 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel, 9965 Elster der Meinung ist, dem Verleger stehe im Falle, daß ühm »das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung- zustehe (was Herr vr. Elster mit dem Urheber recht identifiziert), auch das Recht zu, »eine Ausnutzung des Urheberrechts- an dem Beitrag, also z. B. eine Ge stattung bezw. einen Verkauf des Abdrucksrechts für sich zu be anspruchen. Das ist natürlich unrichtig. Davon kann gar keine Rede sein. Wie schon gesagt, führt die Vermengung von Urheber- und Verlagsrecht Herrn vr. Elster zu dieser unhaltbaren Folgerung. Das Urheberrecht an einem Beitrag, der in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint, verbleibt unter allen Umständen dem Verfasser. Das Wesen des Urheberrechts besteht in dem Recht der Gestattung bezw. des Verbots des Abdrucksrechts. Durch Überlassung dieses Gestattungsrechts des einmaligen Abdrucks an den Verleger für eine begrenzte Zeit entsteht das Verlagsrecht als ein Ausfluß des Urheberrechts des Verfassers. Aber das Urheberrecht ist das unbeschränkte Ver- wertungs-, Verfügungsrecht über das Geisteserzeugnis. Dieses geht durch Überlassung des Verlagsrechts mit Nichten an den Verleger über, sondern verbleibt mit Ausnahme der ab getretenen Rechte im Besitze des Verfassers. Da der Ver leger nicht das Urheberrecht an dem Werke besitzt, so hat er auch nicht das Recht, einem Dritten den Abdruck zu gestatten. Ebensowenig hat der Zeitungsverleger das Recht, das ihm auf Grund des § 42 des Verlagsrechtsgesetzes zukommende Abdrucksrecht an Dritte abzutreten, d. h. »eine Ausnutzung des Urheberrechts« »für die wichtigste Zeit- sich anzumaßen. Das also ist völlig klar. Herrn vr. Elster kommt es vor, daß »hier sdas »hier« scheint sich auf den ganzen Paragraphen zu beziehen) ein ganz flüssiges Element in die Ge setzgebung komme, und es wäre durchaus nicht richtig, ange sichts dieser Fassung des Gesetzes die Frage schnellfertig als eine ganz einfache zu nehmen und zu sagen: »bei Zeitungen erhält der Verfasser sein Urheberrecht stets gleich nach der Veröffentlichung zurück, bei Zeitschriften verbleibt es mindestens ein Jahr lang dem Verleger-. Dies bezieht sich auf den 2. Absatz des Z 42, und auch hier verwechselt Herr vr. Elster wieder das Urheber- mit dem Verlagsrecht. Nach seinem Zitat aus Voigtländer, daß bei Zeitschriften »durchweg das ausschließliche Urheberrecht übertragen wird«, muß man schließen, daß dieser treffliche Kommentator in denselben unverzeihlichen Fehler der Ver wechslung des Urheber- mit dem Verlagsrecht verfallen sei. In Wirklichkeit ist aber das Zitat ganz erstaunlich falsch. Bei Voigtländer heißt es Seite 258: »durchweg wird das ausschließliche Benutzungsrecht übertragen«, und das ist auch ganz richtig. Denn der Verfasser überträgt dem Ver leger einer Zeitschrift oder einer Zeitung durch Überlassung des einmaligen Abdrucksrechts kurz gesagt die »Benutzung«; aber von einem Urheberrecht ist dabei keine Rede. Herr vr. Elster findet, daß die »Umstände«, die dem Verleger und nicht dem Verfasser das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zuerkennen, schwer erkennbar sind. Das ist nun durchaus nicht der Fall, und Herr vr. Elster zitiert die ganz erschöpfenden »Umstände« nach Allfeld. Schon die Begründung des Ent wurfs sagt zu Z 44 (das war ursprünglich die Ziffer) be treffs der »Umstände«: »Dahin gehören namentlich die Fälle, in denen der Verfasser den Beitrag an eine Zeitung gibt, von der bekannt ist, daß sie die Einräumung des ausschließlichen Rechts ein für allemal in ihren Bedingungen vorgesehen hat.« (Stenogr. Berichte des Reichstags, 10. Leg.-Per. II. Session 1900/1902, 1. Anlagenband S. 430.) Selbst verständlich ist es also, daß jemand, der an eine große Zeitung einen Beitrag sendet, ihr das ausschließliche Abdrucksrecht überläßt, das heißt aber nicht »zum Zweck besserer wirt- BörstMsrr fär Lr» DkLtschW Büchhnridkl, 7t. Jahrgang chaftlicher Ausnutzung-, sondern weil ein Beitrag selbst verständlich für eine Zeitung oder Zeitschrift an Wert ver liert, wenn er gleichzeitig in einer andern Zeitung oder Zeitschrift erscheinen würde. Dieser Begriff der »Ausschließlich keit« des Abdrucksrechts scheint von Herrn vr. Elster ganz verkannt zu werden. Er bemüht sich fortgesetzt, die Ausschließlichkeit mit der »Ausnutzung« der Arbeit zu be gründen. Das allein erklärt auch seine kuriose Folgerung aus der Auslegungstheorie der Verträge von Professor vr. E. Danz. Ich kenne diese nicht; wenn sie aber zu so sonderbaren Folgerungen führt, wie sie Herr vr. Elster durch An wendung auf die »Lösung« der von ihm konstruierten, ganz einfachen »Frage« bietet, so bin ich froh, sie nicht zu kennen. Die wirtschaftliche Ausnutzung«, sagt Elster, »ist demnach der Hauptinhalt des Verlagsrechts (das ist ganz richtig, und dafür bedarf es keiner neuen Theorie); das Urheberrecht 'ist übertragbar zum Zweck besserer wirtschaftlicher Ausnutzung! Dieser Grundgedanke leitet auch die Lösung unserer Frage. Vermutlich soll das Urheberrecht nach Z 42 dort bleiben, wo es die beste Möglichkeit wirtschaftlicher Nutzung gewährt«. Ich habe schon zur Genüge betont, daß von einer Über tragung des Urheberrechts in unserm Falle gar nicht die Rede ist. Und nun stellt Herr vr. Elster die verblüffende Theorie auf, daß der Gesetzgeber den Verfasser, der seinen Beitrag einer Zeitung übergibt, durch rascheres Wieder aufleben seines Urheberrechts entschädigen will »für die Einbuße an der Möglichkeit größerer räumlicher und zeitlicher Wirkung seiner Arbeit«, während anderseits bei der Veröffentlichung in Zeitschriften der Verfasser besser gestellt sei und deshalb ihm die sofortige Weiterverwertung nicht zugesprochen zu werden brauche. Und weshalb ist er besser gestellt? Weil die Zeitschrift eine räumlich größere Ver breitung habe. »Er sder Verfasser) ist also schon bei ein maliger Veröffentlichung für seine wissenschaftlichen (und da mit seine ersten und hauptsächlichsten wirtschaftlichen!) Zwecke — selbst bei vielleicht geringerer Honorarentschädigung — ge borgen.« Herr vr. Elster glaubt also, daß die Mehrzahl der Verfasser sich mit der Ehre der Veröffentlichung ihrer Arbeit begnüge. Das Gegenteil ist der Fall: die meisten Ver fasser, auch recht berühmte Leute, sehen recht wohl und mit vollem Recht, auf hohes Honorar. Es ist aber viel schwieriger, eine in einer Zeitschrift veröffentlichte Arbeit nochmals zu verwerten, als eine in einer Zeitung erschienene, eben weil die Zeitschriften über das ganze Land, die Zeitung aber vorwiegend örtlich verbreitet ist. In Wirklichkeit ist also gerade der Verfasser in Zeitschriften an sich schon schlechter und nicht besser gestellt als derjenige, der seine Arbeiten in Zeitungen veröffentlicht. Allerdings würde diese Tatsache die Theorie des Herrn vr. Elster, wonach das Urheberrecht immer auf die geschmierte Seite fällt (es ist dort, wo es am besten verwertet werden kann!), stützen, wenn diese Theorie eben haltbar wäre, d. h. auf richtigen Voraus setzungen beruhte. Daß dies aber nicht der Fall ist, geht ja aus dem Obigen mit genügender Deutlichkeit hervor. Wie falsch Herr vr. Elster die Ausschließlichkeit der Verviel fältigung auffaßt, geht aus dem darauf folgenden Satz hervor: »Auf der andern Seite kommt hinzu, daß die Zeitungen als Eintagsfliegen gar nicht in der Lage sein würden, die ihnen etwa zustehenden Urheberrechte an den Aufsätzen zu verfolgen, auszunutzen oder zu wahren«. Noch einmal sei es gesagt: Den Ver legern, weder der Zeitungen, noch der Zeitschriften, stehen keinerlei Urheberrechte zu, die sie in den Stand setzten, diese Aufsätze auszunutzeu! Die Ausschließlichkeit bedeutet nichts mehr und nichts weniger, als die Berechtigung, den Beitrag allein, unter Ausschluß andrer Blätter zu veröffent- 1298
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