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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1907
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 3045 ^ 66 20. März 1907. und seine Zeit meisterhaft auszunutzen verstand. Und so galt es denn schließlich, den schon länger erwogenen Verkauf des Sortiments und Antiquariats ins Werk zu setzen, um keinen Geschäftszweig in seiner Entwicklungsfähigkeit zu hemmen und um sich selbst dadurch die Möglichkeit einer intensiveren Pflege des mit besonderer Liebe umfaßten Verlags zu schaffen. Am 1. April 1905 vollzog sich die Trennung, indem die I. Ricker'sche Universitäts-Buchhandlung von Ernst Legier aus Leipzig erworben und der Verlag allein vom bisherigen Inhaber unter der Firma Alfred Töpelmann (vormals I. Rickers Verlag) fortgeführt und in das erworbene Nachbargrundstück verlegt wurde. Wie dieser seither die von ihm bebauten Gebiete zu fördern getrachtet hat, ist dem wissenschaftlichen Sortiment bekannt; erinnert soll hier nur werden an die inzwischen neben zahlreichen bedeutsamen Einzelwerken (wie dem zum »Corpus« der babylonisch - assyrisches Religion sich aus wachsenden Werke von Professor Morris Jastrow jr. und den schon in 2. Auflage erschienenen »Reden undAu ff ätzen« Adolf Harnacks) entstandenen neuen Sammlungen und Zeitschriften: an die Bremer Beiträge zum Ausbau und Umbau der Kirche, deren Herausgeber der bekannte Schillerprediger Pastor Julius Burggraf in Bremen ist; an die von Professor Uio. vr. Carl Clemen in Bonn in Verbindung mit Professor v. Karl Eger und Pastor Ule. v>. M. Schian herausgegebenen Studien zur prak tischen Theologie; an die von den Privatdozenten Uio. vr. Hch. Hoffmann und Uio. Leop. Zscharnack be gründeten Studien zur Geschichte des neueren Protestantismus und an die Philosophischen Ar beiten der beiden hervorragenden Marburger Gelehrten Hermann Cohen und Paul Natorp. — Brauchte es danach noch eines Beweises für die hohe Achtung, deren sich der Verlag heute in den gelehrten Kreisen erfreut, und die sein Besitzer ihm durch seine verständnisvolle, namhafte Opfer im Interesse der Wissenschaft nicht scheuende, im großen wie im kleinen treue Arbeit erworben hat, so wäre er durch die dem Altineister der semitischen Sprachwissenschaft, Theodor Nöldeke, zu seinem 70. Geburtstag am 2. März 1906 ge widmeten »Orientalischen Studien«, die zwei in der Drugulinschen Offizin mit auserlesenem typographischen Ge schmack gedruckte Bände von rund 1250 Seiten Gr.-Lex.- Formats umfassen, glänzend erbracht. »Rast' ich, so rost' ich«, das vergißt man in der I. Ricker'schen Universitäts-Buchhandlung auch unter dem neuen Herrn nicht. Die altbewährten Bahnen, die das Ge schäft auf seine heutige Höhe geführt haben, weiter wandelnd, müht man sich daneben stetig und erfolgreich um die Er schließung neuer Absatzquellen. Das Jubiläum der vor 75 Jahren erfolgten Gründung der I. Ricker'schen Buchhandlung feiern heute miteinander zwei Firmen. Mit Stolz dürfen ihre Inhaber auf die ge meinsame ehrenvolle Geschichte ihrer beiden Geschäfte zurück schauen. — Der Chronist aber schließt mit dem aufrichtigen Wunsche — und ihm werden sich die zahlreichen Geschäfts freunde weit und breit gern anschließen —, daß auch in aller Zukunft ein günstiger Stern über beiden Firmen walte, und sie, an äußern und innern Erfolgen wiederum ein gut Teil reicher, nach weitern 25 Jahren ebenso jugendfrisch die Hundertjahrfeier ihrer Geburt begehen können. W. Zander. Rechtsstreit wegen der Schrift: »Aus einer kleinen Garnison.« Den Schutz eines eingezogenen und vernichteten Werks und einiges über die Auslegung des Z 28 des Gesetzes über das Verlagsrecht behandelt das Reichsgericht in der Ent scheidung über die Revision, die der Verfasser des Romans »Aus einer kleinen Garnison«, Bilse, gegen das seine Klage abweisende Erkenntnis des Oberlandesgerichts Braunschweig eingelegt hat. (Urteil vom 29. Dezember 1906, Juristische Wochenschrift 1907, S. 116.) Bilse hatte seinem Verleger, dem Beklagten, im Juli 1903 seinen Roman in Kommissionsverlag gegeben. Es sollten 2000 Exemplare gedruckt werden; Kläger sollte die Druckkosten und Einbände bezahlen, wofür ihm die Gesamt einnahme zustand. Unstreitig war er dem Beklagten 2034 ^ schuldig geworden und hatte laut Abrechnung 1500 vom Reingewinn zu fordern. Am 6. Oktober 1903 wurde der Kläger verhaftet und am 10. November 1903 vom Kriegs gericht wegen des Inhalts des Romans und der ohne Ge nehmigung erfolgten Veröffentlichung zu sechs Monaten Ge fängnis verurteilt; durch das Urteil wurde zugleich die Ein ziehung des Werks und die Vernichtung der zum Vertrieb hergestellten Exemplare, der Formen und Platten ausge sprochen. Am 26. Oktober 1903, also noch vor Fällung des Urteils, kam es nun zwischen den Parteien mit Hilfe von Vermittlern zu einem Vertrag über das Verlagsrecht für weitere Auflagen. Der Beklagte erwarb es gegen eine an den Kläger zu zahlende Pauschalsumme von 3300 ein schließlich der dem Kläger für die erste Auflage zukommenden 1500 ^8; der Kläger behielt sich aber das Übersetzungsrecht und das Recht des Abdrucks in Zeitungen vor. Die Parteien gerieten nun in Streit darüber, ob in diesem Ver trag dem Beklagten das Verlagsrecht unbeschränkt für alle spätern Auflagen oder nur für drei Auflagen von je 2000 Exemplaren, und zwar nur im Inland, übertragen worden sei. Der Beklagte hatte nämlich, wie er selbst zugestand, bis zum 15. November 1903 noch vier Auflagen (außer jener ersten von 2000) von 1000, 1000, 6000 und 10000, zusammen also in 20 000 Exemplaren drucken lassen, nach der Behauptung des Klägers sogar im ganzen 60 000; ferner behauptete Kläger, Beklagter habe das Verlagsrecht vertragswidrig an einen Verlagsbuchhändler in Wien über tragen und der Roman sei in Wien ohne Genehmigung des Klägers in 200 000 Exemplaren erschienen. Kläger klagte und beantragte, 1. festzustellen, daß Beklagter nicht berechtigt war, mehr als ingesamt drei Auflagen des Romans, jede zu 2000 Exemplaren, zu verlegen, und daß er dem Kläger zum Er satz des durch die Herausgabe von mehr Exemplaren ent standenen Schadens und zu diesem Zweck zur Rechnungs legung verpflichtet ist, — eventuell 2. den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die weitern Auflagen (wegen Irrtums, Betrugs und Wuchers) für nichtig zu erklären und den Beklagten zum Ersatz des Schadens und zur Rechnungslegung zu verurteilen; — oder 3. festzustellen, daß Beklagter auf Grund des Vertrags nicht berechtigt war, den Roman in Österreich erscheinen zu lassen, und den Beklagten zum Ersatz des Schadens und zur Rechnungslegung zu verurteilen. Die Klage ist abgewiesen, Berufung und Revision sind zurückgewiesen worden. Der Vertreter des Beklagten und Revisionsbeklagten hat zunächst in der Verhandlung geltend gemacht, die Klage sei deshalb von vornherein unzulässig, weil das Werk durch 399 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang.
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