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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1900
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- 31.05.1900
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- Deutsch
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4194 Nichtamtlicher Teil. I? 124, 31. Mai 1900. terem verboten ist, gegen Barzahlung verkauft. Dieser Ver trag würde zwar, wenn man ihn als den guten Sitten widersprechend anzusehen haben sollte, nach 8 138 Abs. 1 nichtig sein und auch durch Bezahlung des Preises vom Taschengelde des Schülers nicht wirksam werden. Trotzdem aber wäre eine Rückforderung nur statthaft, wenn dem Schüler das Verständnis für die Sittenwidrigkeit fehlen sollte, was wohl nicht leicht Vorkommen wird. Andernfalls wäre die Rückforderung ausgeschlossen, weil der Käufer durch die Bezahlung ebenso gegen die guten Sitten verstoßen haben würde, wie der Verkäufer durch die Annahme des Kauf preises (Z 817). b) Wesentlich freier ist unter Umständen die Stellung des Minderjährigen, der selbständig ein Erwerbs- geschäft betreibt. Dazu kann er in verschiedenen Fällen in die Lage kommen: Der Vater oder Vormund soll zwar ein Erwerbsgeschäft im Namen des Minderjährigen nicht ohne Genehmigung des Vvrmundschaftsgerichts beginnen (AZ 1645, 1823); aber wenn er dagegen verstößt, so ist der AUnderjährige gleichwohl Inhaber des Geschäftes. Deshalb giebt diese, nur im Interesse des Minderjährigen getroffene Bestimmung, bei läufig bemerkt, keine Handhabe zur Unterdrückung von Schwindelgeschäften, die der überschuldete und zahlungsun fähige Vater im Namen seiner Kinder betreibt. Entgeltlicher Erwerb eines bestehenden Geschäfts oder Eingehung einer Gesellschaft zum Betriebe eines solchen im Namen des Minderjährigen ist dagegen dem Vormunde wie dem Vater nur mit Genehmigung des Vormundschafts gerichts möglich (ZA 1822 Nr. 3, 1643 Abs. 1). Außerdem kann der Minderjährige durch unentgelt lichen Erwerb, besonders durch Erbschaft, Inhaber eines Erwerbsgeschäftes werden. In allen diesen Fällen kann ihn der Vater oder Vormund mit Genehmigung des Vormundschafts gerichts zum selbständigen Betriebe des Geschäftes ermächtigen. Wenn das geschieht, so wird er damit für alle Geschäfte, die der Betrieb mit sich bringt, unbeschränkt geschäftsfähig (8 112); die Zurücknahme der Ermächtigung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wirksam. Eine Ausnahme machen jedoch Rechtsgeschäfte, die auch ein gesetzlicher Vertreter nicht ohne Genehmigung des Vormund schaftsgerichts vornehmen kann (8 112 S. 2). Zu solchen bedarf der Minderjährige trotz der allgemeinen Ermächtigung einer besonderen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Der Kreis dieser ihm allein nicht gestatteten Geschäfte ist weiter, wenn er unter Vormundschaft, als wenn er unter elterlicher Gewalt steht. Z. B. kann er ersternfalls ohne besondere Ermächtigung einen gewerblichen Betrieb pachten, letzternfalls nicht (88 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 4). Dagegen kann er in beiden Fällen nicht selbständig über ein Grundstück verfügen, ein Darlehn aufnehmen, eine Wechselverpflichtung eingehen, eine Prokura erteilen (88 1643 Abs. 1, 1821 Nr. 1, 1822 Nr. 8, 9, 11). Die Einzelheiten, deren Aufzählung hier nicht am Platze ist, ergeben sich aus den 88 1643, 1821, 1822 des B.G.-B. o) Aehnlich steht es, wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt, in Dienst oder Arbeit zu treten, wozu er keiner obervormundschaftlichen Genehmigung bedarf. Der Minderjährige wird dann für alle zur Ein gehung und Aufhebung dieses Verhältnisses, wie zur Erfül lung der daraus entspringenden Verpflichtungen dienenden Rechtsgeschäfte und im Zweifel auch zur Eingehung anderer Rechtsverhältnisse gleicher Art unbeschränkt geschäftsfähig. Zur Zurücknahme der Ermächtigung ist der Vertreter ohne Ge nehmigung des Vormundschaftsgerichtes befugt. Doch sind hier gleichfalls Verträge ausgenommen, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der obervormuudschaftlichen Genehmigung bedürfen würde (8 113). Diese Vorschrift bezieht sich auch auf die Ermächtigung des Minderjährigen zum Eintritt als Handlungsgehilfe, aber nicht auf Lehrverträge. Letztere können niemals von dem Minderjährigen auf Grund allgemeiner Ermächtigung selbständig geschlossen werden, wohl aber von seinem gesetz lichen Vertreter, u. z. vom Vater oder der Mutter unbeschränkt, vom Vormund auf länger als ein Jahr nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (88 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 6). Konkurrenzklauseln, die dem Handlungsgehilfen oder -lehrling nach Beendigung des Dienst- oder Lehrver hältnisses Beschränkungen in seiner gewerblichen Thätigkeit auferlegen, z. B. den Eintritt in ein Konkurrenzgeschäft ver bieten, find im Falle seiner Minderjährigkeit unbedingt nichtig (H.-G.-B. 88 74 Abs. 3, 76 Abs. 1) und können deshalb auch weder vom gesetzlichen Vertreter wirksam vereinbart, noch vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Während der Dauer des Dienst- oder Lehrverhält nisses besteht ein Konkurrenzverbot für Handlungsgehilfen und -lehrlinge schon kraft Gesetzes (H.-G.-B. 88 60, 76 Abs. 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung hiergegen kann auch der minderjährige Gehilfe, aber nicht der Lehrling, auf Grund einer ihm nach 8 116 des B.G.-B. erteilten allgemeinen Er mächtigung zum Eintritt in den Dienst wirksam eine Ver tragsstrafe (8 339) versprechen; denn dies Versprechen ist ein die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag betreffendes Rechtsgeschäft (8 113 Abs. 1). vr. 8. Kleine Mitteilungen. Zur Erhöhung der Papierpreise. — Zu der auf Seite der Fabrikanten von Zeitungsdruckpapier als Begründung für die Erhöhung der Papierpreise angeführten gegenwärtigen starken Ausfuhr nach Großbritannien bemerkt die -Freisinnige Zeitung«: -Die amtliche Statistik weist nach, daß die gesamte Ausfuhr an Druckpapier aus Deutschland in den vier ersten Monaten des Jahres 1906 nur 85657 Doppelcentner betragen hat gegen 82983 Doppelcentner im Vorjahr. Dies ergiebt also eine Zunahme um noch nicht 3000 Doppelcentner. Auch was speziell Großbritannien anbetrifft, so ist gegen das Jahr 1899 die Ausfuhr von Druck papier dorthin von 33 651 Doppelcentnern nur gewachsen auf 37 670 Doppelcentner. Dieses kleine Mehr von 4000 Doppel centnern ist doch gewiß nicht geeignet, das Verhältnis von An gebot und Nachfrage in Deutschland zur Rechtfertigung einer Preiserhöhung um 25 Prozent zu verschieben. Bekanntlich haben dieser Tage die Zeitungsverleger einen Verein gegrün det, um sich gegen die Willkür der Papierfabriken zu schützen. Der neue Verein hat an die Regierungen den Antrag ge richtet, den Zoll aus Druckpapier, der jetzt 6 ^ für den Doppel centner beträgt, auf den Zoll für Packpapier, der 3 ^ be trägt, zu ermäßigen. Unseres Erachtens ist ein Einfuhrzoll auf Druckpapier überhaupt nicht gerechtfertigt. Die gesamte Einfuhr von Druckpapier hat 1899 nur 3715 Doppelcentner betragen, gegen über einer Ausfuhr von 247 875 Doppelcentnern. Die Einfuhr be trägt also noch nicht 1'/, Prozent der Ausfuhr. Der hohe Zoll satz wirkt prohibitiv. Der Zollsatz von 6 ^ wurde vor 20 Jahren normiert, zu einer Zeit, wo das Druckpapier in Deutschland mehr als doppelt so teuer war wie heute. Nach den Preisen, wie sie bis vor kurzem für Druckpapier in Deutschland maßgebend waren, betrug der Zoll 30 Prozent des Wertes des inländischen Druckpapiers.« Buchbinderpreise. (Vgl. Börsenblatt Nr. 118, 122, 123.) — Im Gegensatz zu der uns von angesehener Seite aus Buchbinderei- besitzer-Kreisen zugekommenen Mitteilung in Nr. 118 d. Bl. wird uns von nächstbeteiligter Seite als Zweck und Ziele des in der Bildung begriffenen Verbandes deutscher Buchbindereibesitzer folgendes angegeben: a) unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, die darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben, und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausständc gemeinschaftlich abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen, b) die, gemeinsame Interessen berührenden Angelegenheiten zu
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