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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1900
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- 31.05.1900
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- Deutsch
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^?S124, 31. Mai 1900. Nichtamtlicher Teil. 4193 sind (Z 3), sowie wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht Entmündigte. 1. Ein Geschäftsunfähiger kann überhaupt keine Willenserklärung gültig abgeben (8 105) oder entgegen nehmen (8 131 Abs. 1), auch keine ihm ausschließlich vor teilhafte. II. 1. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann nur solche Erklärungen ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Ver treters abgeben oder entgegennehmen, durch die er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (88 107, 131 Abs. 2 Satz 2). Das gilt von Erklärungen, die Bestandteil eines Vertrages sind, wie von einseitigen Rechtsgeschäften. Er kann z. B. selbständig einen Schcnkungsvertrag (8 516) annehmen, falls nicht damit eine ihn verpflichtende Auflage verbunden ist (8 525); denn dann bringt ihm die Schenkung, auch wenn ihr Gegenstand weit mehr wert ist als derjenige der Auflage, nicht »lediglich« einen rechtlichen Vorteil. Er kann durch einseitige Erklärung seinen Schuldner z. B. zur Zurück zahlung eines Darlehns mahnen, weil dies nur die ihm vorteilhafte Wirkung hat, jenen in Verzug zu setzen (8 284); aber er kann die etwa durch Hypothek sichergcstellte und verzinsliche Forderung nicht kündigen (8 609), weil er da durch gezwungen würde, die Rückzahlung anzunehmen und sich eventuell nach einer Gelegenheit zur anderweitigen Ka pitalanlage umzuthun. Ebenso kann er Erklärungen, die ihm lediglich vorteil haft sind, entgcgennehmen, d. h. solche können wirksam ihm gegenüber abgegeben werden (8 131 Abs. 2 S. 2). Z. B. bindet ein an ihn gerichteter Vertragsantrag den Gegner (8 145), weil er den Minderjährigen zu nichts ver pflichtet und ihm lediglich vorteilhaft ist; dagegen ist dieser zur Annahme des Antrages, die auch ihn selbst binden würde, ohne Einwilligung seines Vertreters nicht befugt. — Ebenso hat eine ihm von seinem Schuldner erklärte einseitige An erkennung die Wirkung einer Unterbrechung der Verjährung (8 208), weil sie ihm nur vorteilhaft ist und ihn selbst zu nichts verpflichtet. Dagegen kann er eine Abschlagszahlung auf seine Forderung, die gleichfalls die Verjährung unter bricht (8 208), nicht selbständig annehmen, weil dies die ihm nachteilige Rechtsfolge des Erlöschens eines Teils seiner For derung haben würde. — 2. Soweit hiernach eine Erklärung dem Minderjährigen nicht lediglich vorteilhaft ist und deshalb nicht von ihm allein abgegeben oder entgegengenommen werden kann, ist die Wirkung der fehlenden Einwilligung des Vertreters je nach der Natur der Erklärung verschieden: a) Einseitige Rechtsgeschäfte des Minderjäh rigen, wie Aufrechnung (8388), Kündigung eines Darlehns, Miet- oder Dienstvertrages (88 609, 542, 620 f.) sind un heilbar wirkungslos (8 111 S. 1). Ja selbst im Falle der Einwilligung des Vertreters kann er solche Erklärungen nur dann mit Sicherheit abgeben, wenn der Vertreter dem Dritten seine Einwilligung mitgeteilt hat, oder wenn diese bei der Vornahme des Rechtsgeschäftes in schriftlicher Form uach- gewiesen wird. Andernfalls kann der Gegner die Erklärung des Minderjährigen unverzüglich mit dem Erfolge zurück weisen, daß sie wirkungslos bleibt (8 111 S. 2, 3). Wenn also der Minderjährige z. B. seinem Mieter die Wohnung kündigt, und dem letzteren die Einwilligung des Vertreters weder von diesem mitgeteilt worden ist, noch bei der Kün digung in schriftlicher Form vorgelegt wird, so kann der Mieter die Kündigung zurückweisen, und der Mietvertrag bleibt trotz der Einwilligung des Vertreters in Kraft, wenn nicht dieser selbst die Kündigung noch rechtzeitig wiederholt. b) Zur Entgegennahme einseitiger Erklärungen ist der beschränkt Geschäftsfähige nur imstande, wenn sein Vertreter einwilligt; andernfalls sind solche Erklärungen nur Siebenmidsechzlgster Jahrgang, wirksam, wenn sie dem Vertreter zugehen (8 131 Abs. 2). Will also z. B. der Mieter dem Minderjährigen die Wohnung kündigen, so geht er nur sicher, wenn er die Kündigungs- erkläruug an den Vertreter richtet; andernfalls hat dieselbe nur dann Erfolg, wenn sie der Minderjährige an den letz teren weitergiebt. o) Vertragsabschlüsse durch einen beschränkt Geschäfts fähigen, die ihm nicht lediglich vorteilhaft sind, hängen in ihrer Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertreters ab, gleichviel ob der Vertragsantrag von dem Minderjährigen oder vom Gegner ausgeht (8108; sog. hinkende Verträge). Das gilt besonders von allen gegenseitigen Verträgen, z. B. einem Kauf; mag derselbe für den Minderjährigen wirtschaft lich noch so günstig sein, er ist ihm doch niemals lediglich von rechtlichem Vorteil, weil er ihn auf alle Fälle zur Zah lung des, wenn auch unverhältnismäßig geringen Preises verpflichtet. Wenn der Vertragsantrag vom Gegner ausgegangen ist, so würde dies nicht nur nach 88 145, 147 Abs. 2 verbunden mit 107 zur Folge haben, daß er an seinen, den Minder jährigen nicht bindenden, diesem also lediglich vorteilhaften und wirksam erklärten Antrag bis zu dem Zeitpunkt gebunden ist, zu dem er unter regelmäßigen Umständen den Eingang der Antwort erwarten darf; sondern er würde, wenn der Minderjährige den Antrag ohne Einwilligung des Vertreters annimmt, nach 8 108 auch noch über jenen Zeitpunkt hinaus so lange gebunden bleiben, bis der Vertreter die nachträgliche Genehmigung abgelehnt hat; er selbst wäre also durch die Annahmeerklärung des Minderjährigen auf unberechenbare Zeit, der letztere wäre überhaupt nicht gebunden. Diese unbillige Folge wird durch 8 109 ausgeschlossen, wonach der Gegner trotz der Annahmeerklärung des Minderjährigen den Antrag bis zur Genehmigung des Vertreters widerrufen darf; das geschieht durch einseitige Erklärung, die entgegen der Regel des 8 131 Abs. 2 auch au den Minderjährigen statt an seinen Vertreter gerichtet werden kann (8 109 Abs. 1 S. 2). Der Widerruf ist jedoch unzulässig, wenn der Gegner um den Mangel gewußt hat, d. h. den Minderjährigen weder für volljährig hielt, noch von demselben über die fehlende Einwilligung des Vertreters getäuscht war (8 109 Abs. 2). 3. Im übrigen hat auch eine absichtliche Täuschung über die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit oder den Mangel der Einwilligung des Vertreters keinen Einfluß auf die Wirk samkeit der Willenserklärung; sie ändert nichts daran, daß diese im Falle ihrer Abgabe durch den Minderjährigen oder an denselben wirkungslos ist. Der Gegner kann deshalb auch den Minderjährigen, der sich der Wahrheit zuwider für volljährig ausgegeben, oder den Verschwender, der die Ent mündigung absichtlich verschwiegen hat, nicht beim Worte nehmen. Aber er kann Schadenersatz wegen Betruges fordern (88 823, 826), vorausgesetzt, daß jener deliktsfähig, d. h. daß er entweder über 18 Jahre alt war, oder daß er zwischen 7 und 18 Jahre alt war und) die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (8 828). 4. Das Gesetz kennt aber Fälle, in denen es dem be schränkt Geschäftsfähigen weitergehende selbständige Befugnisse einräumt: s.) Wenn derselbe die vertragsmäßig übernommene Lei stung mit Mitteln bewirkt, die ihm der gesetzliche Vertreter oder ein Dritter mit dessen Einwilligung hierzu oder auch nur allgemein zur freien Verfügung überlassen hat, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag als von Anfang an wirk sam (8 110). Deshalb sind Bargeschäfte mit Minder jährigen, die von ihrem Taschengelde bezahlen, in der Regel unbedenklich. So wird z. B. ein Buchhändler keine Rück forderung zu gewärtigen haben, wenn er an einen Schüler Uebersetzungen lateinischer Schriftsteller, deren Gebrauch letz- 562
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