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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1900
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- Erscheinungsdatum
- 05.01.1900
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- Deutsch
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4, 5. Januar 1900. Nichtamtlicher Teil. 129 Zum Rechtsstreit betreffend Ausgaben für den Schul- und Unterrichtsgebrauch. (Deutsches Gesetz über das Urheberrecht an Schriftwerken vom II. Juni 1870, Z 7 Ziffer »,) (Deutsch-französischer Litterar-Vertrag vom 19. April 1883, Artikel 4.) (Vgl. Börsenblatt 1899 Nr. 292.) Gutachten des Litterarischen Sachverständigen - Vereins für das Königreich Sachsen zur Verhandlung erster Instanz vor dem Landgericht Leipzig im Prozeß Calmann Loop, Paris, und drei Genossen gegen Gerhard Kühtmann, Dresden. In den beim Königlichen Landgericht Leipzig, Civil- kammer IV anhängigen Civilprozessen 1. Calmann L-vy in Paris gegen die Verlagsbuchhand lung Gerhard Kühtmann in Dresden, 2. Hetze! L Cie. in Paris gegen dieselbe, 3. Ernest Flammarion in Parts gegen dieselbe, 4. Eugdne Fasquelle in Paris gegen dieselbe ist der Litterarische Sachoerständigenverein für das Königreich Sachsen durch das Prozeßgericht ersucht worden, sich gutacht lich darüber zu äußern, ob die unten näher verzeichneten, bei dem Beklagten in seiner Libliotüsqao krLvyaiso er schienenen Ausgaben französischer Schriftsteller als Nachdrucke der Originalwerke, an denen den vier genannten Klägern das Verlagsrecht zusteht, anzusehen sind. Es handelt sich um L. Feuillet, 2. I/sbbs Oovst-mtin von Ludwig Hal-Vy, 3. Lseüoar ä'lslaoäs von Pierre Loti, 4. Oolowba von Prosper Morimöe (bei Calmann Lövy). u. (bei I. Hetzei L Cie.). 0. 6. Sans kowills von Hector Malot, 2 Bände, 7. Ln kawillo von demselben, 2 Bände, 8. Ironie ans äo Loris von Alphonse Daudet, 9. Uistoiro ä'nn Petit üowws von Marie Robert Halt, 10. Uo goräion <lo Io Oomorgno von Mme. Louis Fignier (bei Ernest Flammarion). v. 11. Llaäolsino von Jules Sandeau, 12. Lo xot.it oboss von Alphonse Daudet (bei Eugene Fasquelle). Das Königliche Landgericht ersucht den Litterarischen Sachverständigenverein sein Gutachten darüber abzugeben, ob die von dem Beklagten veranstalteten Ausgaben Schul ausgaben sind, welche Auszüge oder ganze Stücke der betreffenden französischen Originalausgaben veröffentlichen. Bei Erteilung des Gutachtens wird gebeten, sich ins besondere auch darüber auszusprechen, o) in welchem Umfange die französischen Original werke wörtlich in die Kühtmannschen Ausgaben hinüber genommen, und in welchem Umfange der Inhalt entweder ganz ausgelassen oder durch verkürzte Uebersichten ersetzt worden ist. Es wird gebeten, dieses Verhältnis ziffermäßig, nach Bruchteilen des Umsangs der Originalwerke 1—12 SiebsnundsechMttr Jahrgang. für jede Schulausgabe besonders zu ermitteln und die wörtlich übernommenen Partieen in beiden Ausgaben kenntlich zu machen; b) ob der Inhalt und der Umfang der französischen Originalwerke es zuläßt, diese selbst unmittelbar für Unterrichtszwecke zu benutzen; v) ob die in den Kühtmannschen Ausgaben vor kommenden Auslassungen, summarischen Inhaltsangaben, Ergänzungen, Erläuterungen, Noten, Anhänge u. s. w. eine Umgestaltung der Originalwerke gerade in der Richtung erkennen lassen, um sie sür Schulzwecke nutzbar oder besser nutzbar zu machen; ä) oder ob die Kühtmannschen Ausgaben die streitigen Werke in ihrer ganzen litterarischen Bedeutung in allen wichtigen Stücken wiedergeben, nur nebensächliche Partieen übergehen und somit über die Zwecke der Schule hinaus gehend geeignet sind, die Originalausgaben dem Leser zu ersetzen. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebende Artikel 4 des deutsch - französischen Litterarvertrags vom 19. April 1883 lautet in seinem ersten Absätze: -Es soll gegenseitig erlaubt sein, in einem der beiden Länder Auszüge oder ganze Stücke eines zum ersten Male in dem anderen Lande erschienenen Werkes zu veröffent lichen (ia xublioatiou äaus l'uu «iss äoux xa^s ä'oxtraitL oa äo woreoaux outiors ä'uu ouvraZs ovooi xaru xour la xro- wisrs kois äsas l'autro), vorausgesetzt, daß diese Veröffent lichung ausdrücklich für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt und eingerichtet oder wissenschaftlicher Art ist«. Absatz 2 des Artikels gestattet, Bruchstücke von Werken verschiedener Verfasser in Chrestomathieen zu veröffentlichen, und kommt für unsere Frage nur insofern in Betracht, als aus ihm erhellt, daß in Absatz 1 nur von Sonderausgaben, von Auszügen oder ganzen Stücken eines Schriftwerks die Rede sein kann. Ehe wir auf die Frage eingehen, ob die Kühtmannschen Ausgaben als Auszüge oder ganze Stücke eines Schriftwerks im Sinne des Vertrags anzusehen sind, empfiehlt es sich zu nächst, zu prüfen, inwieweit sie der Bedingung genügen, an welche die Erlaubnis zum Abdruck von solchen Auszügen oder Stücken geknüpft ist, »daß diese Veröffentlichung ausdrücklich für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt und ein gerichtet ist«. Denn die Zusatzbestimmung »oder wissen schaftlicher Art ist« steht für den vorliegenden Fall außer Frage. Die Bestimmung sür den Schulgebrauch ist auf dem Titel aller zwölf in Frage stehenden Ausgaben dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie als »für den Schulgebrauch be arbeitet,« oder zum Schulgebrauch herausgegeben von dl. U.« sich ankündigen. Der Name des Bearbeiters ist auch meist aus dem vorderen Einbanddeckel unter dem Namen des Romans und seines Verfassers genannt. Wenn auf dem Titel der zwei frühesten Ausgaben, von Sandeaus Madeleine und Daudets Io xotit eüoso (aus dem Jahre 1892, während die anderen Ausgaben 1894—1896 erschienen sind), die vollere Fassung »zum Schul- und Privatgebrauch herausgegeben« gewählt ist, so wird trotz dem letzteren Zusatze die Bestim mung zum Unterrichtszweck durch die hier wie bei anderen Bänden vorausgeschickten Worte »mit Anmerkungen, Fragen und einem Wortverzeichnisse« hinlänglich bezeichnet. Der Bestimmung der Kühtmannschen Ausgaben für den Schulgebrauch entspricht ihre Einrichtung. Nach dem aus Beilage L. der Akten ersichtlichen Plane der Libliotbsquo kran^iso ist dem mehr oder weniger gekürzten Originale dreierlei beizugeben: sprachliche und sachliche Erläuterungen, in den bis 1895 erschienenen Ausgaben unter dem Texte, ein in besonderer Tektur an dem Hinteren Einbanddeckel be- 18
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