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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1900
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- 03.01.1900
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- Deutsch
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70 Nichtamtlicher Teil. ^ 2, 3. Januar 1900. den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren«. Der Wortlaut der Bestimmung beweist schon in ge nügender Weise, daß man es hier mit einer kaufmännischen Sondervorschrift zu thun hat, die nicht auf die Verhältnisse des bürgerlichen Lebens ausgedehnt werden kann. Trotzdem ist nicht zu bezweifeln, daß derjenige, der für ein ihm zur Ansicht überschicktes Buch in keiner Weise Sorge trägt, ver pflichtet ist, den aus der Unterlassung der Aufbewahrung dem Sortimenter entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Schadenersatzleistungspflicht begreift sowohl die Fälle der vorsätzlichen als auch der fahrlässigen Beschädigung in sich, und zwar ist unter Fahrlässigkeit auch hierbei die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt zu verstehen, die in dem Verkehr zwischen Sortimentern und Kunden bei An sichtssendungen üblich ist. Es ergiebt sich von selbst, daß, wenn der Sortimenter ein kostbares Jllustrationswerk, in feinstem empfindlichen Einband zur Ansicht schickt, der be treffende Kunde verpflichtet ist, für die Abwendung von Schaden in anderer Weise besorgt zu sein, als wenn es sich um ein gewöhnliches Buch handelt, das nicht so empfindlich ist. Es ist bemerkenswert, daß unter der Herrschaft des bis herigen Rechts Streitigkeiten, die sich hierauf bezogen oder hieraus entstanden, im ganzen doch nur recht selten die Ge richte beschäftigten, was darauf zurückzuführen sein dürfte, daß die Aufbewahrung unbestellter Büchersendungen im allgemeinen nichts zu wünschen übrig läßt. Voraussichtlich wird sich hieran auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nichts ändern. Kleine Mitteilungen. Post. Weihnachtspäckerei-Verkehr in Berlin. — Nach der Deutschen Verkehrszeitung sind in der Zeit voni 12. bis 25. Dezember 1899 bei den Berliner Postanstalten 1 207 239 Pakete ausgeliefert morden, nahezu 100 000 Stück mehr als im Vorjahre. Eingegangen sind: 655 177 Stück, gegen das Vorjahr mehr: 3t 000. Im Durchgänge waren 4'/, Millionen Pakete zu bearbeiten; eine Steigerung gegen das Vorjahr von rund 400 000 Stück. Nachdruckprozeß Michom. — Vor der I. Strafkammer des Königlichen Landgerichts Berlin II wurde am 23. Dezember 1899 gegen Herrn Alfred Michow in Charlottenburg wegen Nachdrucks verhandelt. Die Firma Ant. I. Benjamin in Hamburg hatte Strafantrag gestellt wegen Nachdrucks des in ihrem Verlage er schienenen Walzerliedes "Nach Hause geh'n wir nicht«, komponiert von I. Reckmann, das Michow in seinem Verlage als -Galopp, von Th. Thiele-, herausgegeben hat. Nach dem Gutachten des Königlichen musikalischen Sachverstän digen-Vereins liegt der Thatbestand des Nachdrucks vor. Der Angeklagte bestreitet nicht, daß objektiv Nachdruck oorliegt; er ver sichert jedoch, daß er selbst ohne jedes Verschulden dazu gekommen sei. Der mittlerweile verstorbene Komponist Th. Thiele hätte ihm diesen Galopp als seine — des Thiele — Originalkomposition verkauft. Von der Existenz des gleichnamigen Reckmannschen Walzers habe er keine Kenntnis gehabt. Der Thielesche Galopp sin ^ unter dem ^P^eudonym^ Harry ^Waldau bei ihm erschienen, von der Verteidigung als Zeuge geladene' frühere Hausarzt des Komponisten Th. Thiele bestätigt, daß letzterer längere Zeit an Gehirnerweichung gelitten und in geistiger Umnachtung durch Selbst- des Angeklagten Glauben zu schenken. Die ganze Erzählung des Herrn Michow komme ihm wie ein Märchen vor. Ihm sei in seiner langjährigen geschäftlichen Praxis noch niemals ein Fall zuOhrcn ge kommen, oaß ein Komponist die im Druck erschienene Komposition eines anderen, und noch dazu eine bekannte, populäre, einfach ab geschrieben und dann diese Abschrift als seine Originalkomposition einem Verleger verkauft hätte. Abgesehen davon, daß ihm, ganz allge- würdig erscheine, könne er sie in diesem besonderen Falle umsoweniger laubhaft finden, als Michows Ausgabe selbst diese Behauptungen ^ ssge^t Aus dem kjedruckt Ettunplansei Thiele Reckmannsche Walzerlied bei all seiner Bekanntheit und Beliebtheit doch nicht so allgemein verbreitet und populär geworden fei, daß mit Bestimmtheit behauptet werden könne, jeder Musikalienhändler geben, die das Walzerlied nicht gekannt haben bezw. nicht kennen. Eine weitere Frage des Staatsanwalts, ob der Angeklagte nicht durch Nachschlagebücher, Kataloge oder anderes die Autorschaft Reckmanns hätte feststellcn können, glaubt der Sachverständige, falls Michow tatsächlich von der Reckmannschen Komposition keine Kenntnis gehabt hätte, nicht rückhaltlos bejahen zu können. Der Gerichtshof spricht auf Antrag des Staatsanwalts den Angeklagten frei mit folgender Begründung: Was zwischen dem Komponisten Thiele und dem Angeklagten seinerzeit verhandelt worden sei, könne nicht festgestellt werden, da Thiele mittlerweile verstorben sei. Der Gerichtshof sei nicht in der Lage, die Be hauptungen des Angeklagten zu widerlegen, müsse sie demnach als wahr annehmen. Seien sie aber wahr, dann müsse der Angeklagte freigesprochcn werden, da nach Aussage des Sachverständigen es wohl möglich gewesen sei, daß Michow die Reckmannsche Kompo sition nicht gerannt habe. Der Angeklagte habe somit nicht fahr lässig, sondern auf Grund entschuldbaren Irrtums in gutem Glauben gehandelt und sei demnach freizusprechen. Die Einziehung der Platten, Vorräte rc., sowie der Anspruch auf Entschädigung sind nun aus dem Wege des Civilprozesses gel tend zu machen. L. Leb. Aufhebnng des Zeitungs- und Kalenderstempels in Oesterreich. — Das Gesetz über die Aufhebung des österreichischen Zeitungs- und Kalenderstempels hat die kaiserliche Sanktion erhalten (vergl. S. 69). Einfuhrzoll nach Aegypten. — Vom 1. Januar 1900 ab sind in Aegypten Druckwerke bei der Einfuhr mit der Briefpost nnr Exemplar mit einer Post für einen und denselben Empfänger, sei es in einem Bande oder in mehreren Bänden, eingeht. Weitere Exemplare bei derselben Post unterliegen einem Einfuhrzoll von acht Prozent des Wertes. Feuersgefahr in den großen Kaufhäusern. — Anläß lich mehrerer großer Brände, die kürzlich in Berlin ausgebrochen waren, und der von den Behörden gegen Wiederholungen solcher Fälle getroffenen Vorkehrungen wird der Nat.-Ztg. von dort geschrieben: »Auch in den großen Geschäftshäusern Berlins sind während der flotten Geschäftszeit vor Weihnachten behördlicherseits Beobachtungen über die bei einer etwa eintretenden Feuersgefahr zum Schutze des Publikums vorhandenen Sicherheit - Einrich tungen angestellt worden. Das Ergebnis dieser Beobachtungen soll in den meisten Fällen gewesen sein, daß in den Verkaufs geschäften zwar den von der Baupolizei bei der Anlage der Ge schäftsräume gestellten Bedingungen überall genügt ist, daß jedoch bei Verkehrs nicht in Betracht gezogen worden ist, der vielfach in reger Geschäftszeit dort staltfindet. Zwar besteht bei einzelnen Kauf häusern die Einrichtung, bei Anwesenheit einer bestimmten Anzahl gefunden hat; allein diese Einrichtung wird von den Geschäfts inhabern lediglich unter dem Gesichtspunkte des geschäftlichen Interesses gehandhabt, kann behördlich nicht erzwungen werden und ist für die Sicherheit des kaufenden Publikums nur von zufälliger Bedeutung. Namentlich wird ein großes Kaufhaus im Centrum der Stadt genannt, bei dem die Gefahr für das kaufende Publikum bei Ausbruch eines Brandes besonders groß sein soll. Cs scheint, als ob das strenge Vorgehen der Münchener Orts-
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