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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1900
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- Deutsch
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2, 3. Januar 1900. Nichtamtlicher Teil. SS Nichtamtlicher Teil. Aufhebung des Zeitungs- und Kslender- stemgels in Oesterreich. Das österreichische Reichsgesetzblatt, 109. Stück, vom 31. Dezember 1899 veröffentlicht unter Nr. 261 das nach folgende Gesetz vom 27. Dezember 1899, betreffend die Aushebung des Zeitungs- und Kalenderstempels. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnsn, wie folgt: 8 Der Zeitungs- und Kalenderstempel wird vom 1. Jänner 1900 an aufgehoben. Z 2. Die Regierung wird ermächtigt, bis Ende September 1900 für die bis dahin nicht verkauften, gestempelten Kalender des Jahres 1900, wenn dieselben keine Spur eines Ge brauches an sich tragen, den entrichteten Stempelbetrag unter sinngemäßer Beobachtung der im Z 19 des kaiserlichen Patentes vom 6. September 1850, R.G.BI. Nr. 345, fest gesetzten Vorsichten bar rückzuvergüten. 8 3. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Finanz minister betraut. Wien, am 27. Dezember 1899. Franz Joseph w. p. Wittek w. p. Jorkasch m. p. Unbestellte Ansichtssendungen. Die Zusendung unbestellter Bücher seitens der Sortiments buchhändler an ihre Kunden und solche Personen, von denen anzunehmen ist, daß sie Käufer derselben sein würden, stellt sich juristisch als ein Vertragsangebot dar; der Buchhändler macht als Verkäufer bezw. Verkaufswilliger dem betreffenden Kunden ein Verkaufsangebot, er trägt ihm, um mit sdem Bürgerlichen Gesetzbuch tz 145 zu sprechen, die Schließung eines Vertrags an, nämlich des Kaufvertrags. Da der Preis des übersandten Gegenstandes aus der der Uebersendung bei liegenden Rechnung stets verzeichnet ist, so kann dieses Ver kaufsangebot durch stillschweigende oder ausdrückliche Annahme von seiten des Kunden zu einem Vertragsschlusse führen. Es hat bisher in der Rechtslehre und Rechtsprechung kein Zweifel darüber bestanden, daß derjenige, dem unbestellte Bücher zur Ansicht übersandt werden, nicht verpflichtet ist, diese dem Buchhändler zurückzusenden, und an diesem Rechtszustande ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch auch nichts geändert worden; insbesondere kann nicht behauptet werden, daß unter der Herrschaft desselben aus dem Stillschweigen desjenigen, dem der Vertragsantrag zugeht, die Annahme des Vertrags geschlossen werden kann. Allerdings bestimmt tz 151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: »Der Vertrag kommt durch die Annahme des An trags zu stände, ohne daß die Annahme dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden«; indessen fehlt es im Verkehr des Buchhändlers mit seinen Kunden an einer der alternativ bestimmten Voraussetzungen, von deren Vorhandensein der Paragraph die Annahme einer stillschweigenden Vertragsoereinbarung abhängig gemacht hat. Es läßt sich nicht behaupten, daß bei dem Buchhandels verkehr ein Verkehrssitte bestehe, derzufolge eine Erklärung desjenigen, dem Bücher zur Ansicht zugesandt wurden, über das Behalten oder Nichtbehalten derselben nicht zu erwarten sei; nicht einmal die Ansätze zur Ausbildung einer solchen Verkehrssitte lassen sich allgemein Nachweisen, wenn auch da und dort solche vorhanden zu sein scheinen. Die Verkehrs sitte, wie sie heute besteht, hat sich durchaus im gegen teiligen Sinne entwickelt; der Buchhändler muß in Gemäß heit derselben eine ausdrückliche Erklärung erwarten, um sich zu der Annahme für berechtigt zu erachten, daß sein Ver kaufsangebot werde angenommen werden. Ob die Verkehrs sitte sich einmal im Buchhandel im entgegengesetzten Sinne entwickeln wird, muß dahingestellt bleiben; jedenfalls be rechtigt heute noch nichts zu der Vermutung, daß in Bälde mit einer derartigen Eventualität zu rechnen sein werde. Ebensowenig ist aber die zweite Alternative gegeben, daß nämlich der Antragende, hier der Buchhändler, auf die Annahmeerklärung verzichtet hat; für die Regel kann jeden falls hiervon keine Rede sein; aber selbst in denjenigen Fällen, in denen der Buchhändler seiner Sendung die gedruckte oder geschriebene Erklärung beifügt, er werde, falls ihm nicht binnen einer bestimmten Frist eine gegen teilige Mitteilung zukomme, annehmen, daß der Betreffende das Buch zu dem angesetzten Preise behalten wolle, ist es fraglich, ob das Stillschweigen als Zustimmung auf gefaßt werden kann, bezw. ob der Kaufkontrakt damit zu stände kommt. Es könnte dies nur dann als berechtigt an gesehen werden, wenn die Nichtäußerung sich als eine Ver letzung der Grundsätze von Treu und Glauben darstellt, was zwar der Fall sein kann, aber nicht der Fall sein muß. Uebrigens kommen auch solche Bemerkungen im Sortiments- Verkehr in nennenswertem Umfange nicht vor. Es läßt sich also auf Grund der Bestimmungen des Bürger lichen Gesetzbuches eine Rechtspflicht desjenigen, dem eineAnsichts- sendung zugeht, zur Abgabe einer Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist nicht konstruieren, ebensowenig die Ver pflichtung desselben, die unbestellte Sendung zurückzusenden. Wenn dies auch oft geschieht, und selbst wenn sich in dem Ge schäftsverkehr zwischen dem Sortimenter und einem Kunden aus Grund längerer geschäftlicher Beziehungen die Uebung ent wickelt hat, daß der letztere die nicht behaltenen Bücher zurück- schickt, so würde gleichwohl die Konstruktion einer solchen Rechtspflicht nicht angängig sein. Der Kunde würde sich allerdings, wenn er in einem bestimmten Falle von der Regel abwiche und hierdurch der Sortimenter zu Schaden käme, unter dem Gesichtpunkte der Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben dem ersteren verantwortlich machen, ja es wäre dann unter Umständen mit Rücksicht hierauf das Zustandekommen des Kaufgeschäftes anzunehmen. Hieran reiht sich die Frage, ob der Kunde verpflichtet ist, eine unbestellte Büchersendung aufzubewahren. Eine be sondere Vorschrift, auf Grund deren sich eine Rechtspflicht dieses Inhaltes ableiten ließe, besteht im Bürgerlichen Ge setzbuch nicht. Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 bestimmt dagegen in § 362: »Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für Andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das Gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. Auch wenn der Kaufmann 10
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