Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1923
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- 1923-09-29
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- 29.09.1923
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X 228, 29. September 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblattd. Dtschn. Buchhandel. 6893 6. Die vorzuschlagcnden Schulbücher usw. müssen nach Papier, Druck und Ausstattung den schullcchnischeu Anforderungen entsprechen. 6. Die in den Schulbüchern angewandte deutsche Rechtschreibung hat sich nach den amtlichen »Regeln und Wörterverzeichnis für die deutsche Rechtschreibung« zu richten. 7. Inhaltlich müssen die vorznschlagenden Bücher und Hilfsmittel im wesentlichen den Forderungen der amtlichen Lehrpläne und Lehr- anfgaben entsprechen. 8. Jeder unnötige Wechsel im Gebrauch der Lehrbücher ist zu ver meiden: im allgemeinen sind nur solche Bücher zu ersehen, die ver griffen sind oder als veraltet gelten können. Die Anstalten einer Stadt oder eines Bezirks haben sich zu verständigen, um eine unnötige Man nigfaltigkeit unter den von den einzelnen Anstalten für die männliche und weibliche Jugend gebrauchten Ausgaben zn vermeiden. Für die nensprachlichen Lehrbücher find meine Erlasse vom 23. Januar 1923 (17 II 32) und 24. März 1923 (17 II 15 514) zn beachten. 9. Nene Schulbücher dürfen nur zu Beginn eines Schuljahres ein geführt werden. Wenn ein Schulbuch in mehreren aufsteigenden Klassen gebraucht wird, so darf eine Änderung zunächst nur in der untersten dieser Klassen stattfindcn; sie ist für die weiter aufsteigenden Klassen in der Weise zn bewirken, das; diejenigen Schüler, welche die Klassen in der ordnungsmäßigen Zeit durchlaufen, das Lehrbuch nicht zn wechseln brauchen. 19. Die Anschaffung anderer als der amtlich genehmigten Schul bücher darf weder gefordert noch empfohlen werden. 11. Im allgemeinen ist es erwünscht, das; die Schüler einer Klasse bei cingcsührtcn Lehrbüchern die gleiche Auslage und bei der Schriftstellcrlcktttre die gleiche Ausgabe benutzen. Jedoch darf eine ältere Auflage oder eine andere Ausgabe eines Buches, falls es nicht erheblich von den neueren Auslagen oder von der eingeführten Ausgabe abweicht, nicht beanstandet werden. Solange die gegenwärtige schwie rige wirtschaftliche Lage anhält, ist streng nach meinem Erlas; vom 15. Februar 1923 (17 II 1107) zu verfahren. 6. Stellung der Anträge durch die Schule. 1. Zur Einführung eines Schulbuches, dessen Gebrauch der An stalt noch nicht gestattet ist, hat der Direktor die Genehmigung des Provinzialschulkollegiums nachzusuchen. 2. Uber Anträge auf Einführung von Lehrbüchern hat die Fach konsercnz auf Grund eines von einem der Fachlehrer erstatteten Gut achtens unter Berücksichtigung der Bestimmungen ^ 8—9, 11 zu be raten und zn beschließen. 3. Die Anträge sind genau nach dem bisher geltenden Vordruck ^ zu stellen. Für jedes Buch ist ein besonderer Vordruck zu benutzen. 4. Der Antrag ans Genehmigung muß spätestens am 1. Dezember an das Provinzialschulkollegium gelangt sein. 5. Am 1. Juni jedes Jahres ist unter Benutzung des in der Ord nung vom 31. Oktober 1913 vorgcschricbcnen Vordrucks 6 von jeder Anstalt zu statistischen Zwecken eine Liste der Schulbücherverändcrun gen, die seit dem 1. Juni des vorhergehenden Jahres vo'rgekommen sind, an das Proviuzialschulkollegium einzurcichen. Haben keine Ver änderungen stattgefundcn, so ist Fehlanzeige zu erstatten. Bücher, die stufenweise abgeschasft oder eingesührt werden, sind nur einmal zn melden, und zwar in dem Jahre, in dem die Abschaffung oder Ein führung beginnt. 9. Es empfiehlt sich, an jeder Anstalt eine vollständige Sammlung aller an ihr cing-eführtcn Lehrbücher in neuen Auflagen zusammcnzu- stellen. 7. Die Direktoren (Direktorinnen) werden den Buchhandlungen auf deren Ersuchen möglichst frühzeitig, jedenfalls bis zum 1. März jedes Jahres die Lehrbücher und Schriftwerke bezeichnen, die im näch sten Schuljahr in den einzelnen Klassen benutzt werden. Den Schü lern (Schülerinnen) sind diese Bücher ebenfalls vor Schluß des Schul jahres anzugeben. 6. Behandlung der Anträge durch das Proviuzial- schulkollegiu m. 1. Das Provinzialschulkolleginm erteilt selbständig unter Be rücksichtigung der unter ^ 8—9 gegebenen Anweisungen die Geneh migung für alle Schulbücher, deren Einführung von mir genehmigt worden ist. 2. Das Provinzialschulkolleginm hat darauf zu achten, das; die in den einzelnen Anstalten gebrauchten Ausgaben der Schulschriftstcller den allgemeinen Anforderungen (H. 5—7) entsprechen. Es hat die am 1. Juni jedes Jahres von den Direktoren einzu- reichcnden Listen über Schulbüchcrvcrändcrungen zu sammeln und (ein schließlich der Fehlanzeigen) mit der ausdrücklichen Bestätigung, daß alle Anstalten seines Aufsichtsbereichs gemeldet haben, bis zum 15. Juni an die Auskunstsstclle für Schulwesen weitcrzngcben. II. A u s k u n f t s st e ll c. 1. Die »Staatliche Auskunftsstelle für Schulwesen« Bcrlin-Schöne- berg, Grunewaldstraßc Nr. 6/7 führt die Statistik über die bereits genehmigten Schulbücher. Sie erteilt den Provinzialschulkollegien und den Direktoren auf Vcrlaugcn jederzeit Auskunft. 2. Die Auskunstsstelle gibt in Zweifelsfällen Auskunft darüber, ob nach der von mir etwa getroffenen Entscheidung die neue Auflage eines Buches neben den älteren Auflagen benutzt werden kann oder ob für sie wegen der wesentlichen Änderungen die Genehmigung erneut zu beantragen ist (vgl. ^ 3). Ist hierüber noch nicht entschieden worden, so wird die Auskunftsstelle die Anfrage mir vorlegen. Damit die Ent scheidung ohne Verzögerung getroffen werden kann, wird erwartet, das; die Verleger von abgeänderten neuen Auflagen der zur Einführung genehmigten Lehrbücher so früh wie möglich, jedenfalls aber vor der allgemeinen Ausgabe je ein Stück der Anskunstsstelle für Schulwesen cinreichen. 3. Bei Erteilung der Genehmigung zur Benutzung einer wesent lich veränderten neuen Auflage wird vorausgesetzt, daß die Verleger auf Antrag des Direktors durch Lieferung einzelner Tanschstücke der neuen Auflage oder durch Gewährung von Vorzugspreisen dazu bei tragen, die Schwierigkeiten, welche aus der Änderung entstehen, zu be seitigen. Berlin, den 15. September 1923. Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. B o e l i tz. Bezugspreise und Lieferungsbedingungen von Zeitschriften. I. Nachtrag zur Liste im Bbl. Nr. 226. Auf die im Bbl. Nr. 222, S. 6743, erfolgte Aufforderung sind weiter nachstehende Ankündigungen ergangen: Bibliothek der Unterhaltung und des Wissens. Union Deutsche Verlagsgesellschaft, Stuttgart. Gz. 1,20 ord., 9,80 bar. Gemeinde, Junge. Verlag Junge Menschen in Hamburg 13. Dieses als bloßes Nachrichtcnblatt erscheinende Wochenblatt ist durch den Buchhandel nicht zu beziehen. Kamerad, Der Gute. Union Deutsche Verlagsgescllschast, Stutt gart. Gz. 0,15 ord., 0,10 bar. Kränzchen, Das. Union Deutsche Verlagsgescllschast, Stuttgart. Gz. 0,15 ord., 0,10 bar. Kunstblatt, Das. Gustav Kicpeuhener Verlag in Potsdam. Ein- zclheft Gz. 2,50, Abonnementspreis Gz. 2, Schlz. des B.-V. M c g g e n ö o r f e r Blätter. I. F. Schreiber in München. Ein zelne Nummer Gz. 0,20 ord., Schlz. des B.-V. Rabatt 35"/». Der Abonnementspreis für Oktober ist auf Gz. 0,80 festgesetzt; die Be dingungen sind dieselben. Wenn die Zeitschrift vor 1. Oktober be zahlt wird, so gilt die für den Postvertrieb festgesetzte Schlüsselzahl 21 000000; bei späterer Zahlung ist die am Zahlungstage gültige Schlüsselzahl des B.-V. maßgebend. Menschen, Junge. Verlag Junge Menschen in Hamburg 13. Das Oktoberhcft wird einen Ladenpreis von 10 Millionen M. (bei der Post 5 250 000 M.) anfgedrnckt bekommen. Rabattvergütung kommt für die Monate August bis Oktober nicht in Frage, während der Verlag andrerseits auf Nachzahlung verzichtet. M o n a t s b l ä t t e r für den evangelischen Religions unterricht. Vandenhoeck L Ruprecht, Göttingen. 61z. 0,40, Zcitschriften-Schlz. des B.-V., also das Heft M. 8 400 000.— ord.. M. 6 300 000.— netto, falls Zahlung bis 16. Oktober erfolgt, spater erhöhte Schlz. Nabattvergütung bei Einsendung der Postqnittnng M. 2100 000.— für Oktober. Monatsschrift für G o t t e s d i e n st u n d k i r ch l i ch e K n u st. Vandenhoeck L Ruprecht, Göttingen. Gz.-0,40, Zeitschriften-Schlz. des B.-V. Weitere Bedingungen wie bei M o n a t s b l ä t t c r. Monatsschrift für P a st o r a l t h c o l o g i e. Vandenhoeck K Ruprecht, Göttingen. Gz. 0,40, Zeitschriften-Schlz. des B.-V. Weitere Bedingungen wie bei M o n a t s b l ä t t e r. Rundschau, Deutsche. Gebrüder Paetel (vr. Georg Paetel), Berlin. Oktoberheft Gz. 1, Zeitschriften-Schlz. des B.-V. Rundschau, Die Neue. S. Fischer Verlag, Berlin. Hestprcis Gz. 1, Schlz. des B.-V. ll m schau, Die. H. Bechhold Verlag in Frankfurt a. M. Die Post erhebt einen Betrag von 21 Millionen Mark. Der Rabatt be trägt 25"/», also 5 250 0000 Mark. Da eine Nacherhebung wahr scheinlich erfolgen muß, weil die Zeitschriftenschlüsselzahl der Post bereits am 16. September festgesetzt wurde, so erfolgt die Nabatt- vcrgütung erst, sobald die Höhe dieser Nacherhebung seststeht, vor aussichtlich Anfaug Oktober. Börsenblatt f. den Deutschen Buchhandel. SO. Iahrgan«. 926
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