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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1897
- Sprache
- Deutsch
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2932 Nichtamtlicher Teil. - Sprechsaal. 89, 20. April 1897. möglich sein, in den Jahresberichten und Spezialbiblio- graphieen, die dadurch natürlich nicht entbehrlich würden, die Ergebnisse deutscher Wissenschaft in gebührender Weise ver zeichnet zu finden. Man bedenke, wie viele Arbeit erspart würde, wenn die, doch durchgängig deutschen Bearbeiter der Bibliographieen der Einzelwissenschaften, statt jeder mit größter Mühe für sich die Zeitschriften auszuziehen und somit ganz die gleiche Arbeit zu so und so vielen Malen zu thun, in dem Repertorium wenigstens ihre nationale Litteratur sorg fältig registriert vorfänden. — Möchte sich unser Buchhandel entschließen, mit der Wende des Jahrhunderts die aus gefahrenen Geleise der deutschen Bibliographie zu verlassen! vr. Alfred Schulze. Kleine Mitteilungen. Neue Einfuhrzölle in die Vereinigten Staaten N.-A. — Der bisherige Einsuhr-Zolltarif der Vereinigten Staaten von Nordamerika gewährt allen Büchern und Broschüren, die in einer anderen als der englischen Sprache gedruckt sind, zollfreie Einfuhr. Englische Bücher sind zollfrei, wenn sie mehr als zwanzig Jahre alt sind, sonst unterliegen sie einem sünfundzwanzigprozentigen Wertzoll. Ebenso verhält es sich mit Stahl- und Holzstichen, Radierungen, Musikalien, Photographieen, Farbcndruckbildern, Landkarten u. s. w. Der Wilson-Tarif von 1894 hatte zur Förderung von Bildung und Wissenschaft auch wissenschaftliche Apparate, Instrumente und Präparate auf die Freiliste gesetzt, ferner Gemälde, Zeichnungen, Stiche und Radierungen, wenn diese für den Gebrauch irgend einer wissenschaftlichen, litterarischen, erzieherischen oder religiösen Gesellschaft oder Anstalt eingehen und nicht zum Verkaufe bestimmt sind. Alle diese Vergünstigungen, sowie die Freiparagraphen für Bücher, Bilder rc., auch für nicht englische Bücher, hat der gegen wärtig den gesetzgebenden Körperschaften vorliegende Entwurf Dingley und Genossen ausnahmslos gestrichen; an ihrer Stelle ent hält der neue Tarifentwurf die Bestimmung, daß alle Bücher, Broschüren, Landkarten, wissenschaftlichen Abbildungen und so gar die amtlichen Publikationen fremder Regierungen mit 25 Prozent des Wertes zu versteuern sind. Jede Lehranstalt, jede öffentliche Bibliothek sollte nach der ursprünglichen Fassung des Entwurfs von der Steuer betroffen werden. Auf Kunstwerke ist der gleiche Zoll wie auf Bücher gelegt und wissenschaftliche In strumente und Apparate sollen sogar mit 45 Prozent ihres Wertes besteuert werden. Eine Milderung ist nur insofern eingetreten, als das Repräsentantenhaus infolge vielfacher Proteste wissenschaftliche Bücher, Instrumente, Karten und Chemikalien zum besonderen Ge brauche von Kollegs, Museen, öffentlichen Schulen rc. wieder auf der Freiliste erscheinen läßt. Urheberschutzvertrag zwischen der Schweiz und Japan. — Der am 10. November 1896 in Bern abgeschlossene und von der schweizerischen Bundesversammlung in ihrer Dezembersession 1896 genehmigte Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Japan enthält in Artikel XI folgende den Schutz des geistigen Eigentums betreffende Bestimmung: -Die Bürger oder Unterthanen eines jeden der hohen ver tragschließenden Teile sollen in den Gebieten und Besitzungen des andern für ihre Erfindungspatente, industriellen Zeich nungen und Modelle, Fabrik- und Handelsmarken, kom merziellen Bezeichnungen und Namen, sowie für ihre litte rarischen und künstlerischen Werke den gleichen Schutz genießen, wie die Bürger oder Unterthanen des Landes, so fern sie die gesetzlichen Formalitäten erfüllen.- Jn einem dem Vertrage beigefügten Protokolle verpflichtet sich die japanische Regierung, -ehe die schweizerische Konsulargerichts- baikeit in Japan aufhört, der internationalen Uebereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, abgeschlossen in Paris am 20. März 1883, und der internationalen Uebereinkunft zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst, abgeschlossen in Bern am 9. September 1886, beizutreten.- (Oesterrieth, Gewerbl. Rechts schutz und Urheberrecht 1897, Heft 3.) Oeffentliche Bibliotheken und Lesesäle in Zürich. — Die Pestalozzi-Gesellschaft in Zürich, Verein sür Volksbildung und Volkserziehung, dehnt mit dem 20. April d. I. den Betrieb ihrer öffentlichen Bibliothek über die ganze Stadt Zürich aus und hat zu diesem Zweck neben der Stammbibliothek im Schulhaus Schanzen- graben fünfzehn Ausgabestellen eingerichtet, die über die fünf Stadt kreise verteilt sind. Die Bibliothek will der gesamten Einwohner schaft guten unterhaltenden und belehrenden Lesestoff in freiester Weise nach Hause geben und ist allen erwachsenen Einwohnern beiderlei Geschlechts ohne weitere Formalitäten und (vom Bezug der Bestell- und Empfangsscheine abgesehen) unentgeltlich zugäng lich. Diese Scheine kosten 10 Rappen für je 5 Stück. Die Gesell schaft hat auch sieben öffentliche Lesesäle eingerichtet, in denen Zeitungen zur unentgeltlichen Einsicht für jedermann ausliegen. Es ist beabsichtigt, hier auch kleinere Handbibliotheken aufzustellen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. öaristisobs dlovitätsv. Ivtsruationgls Rsvus über allo Lr- sodsiuuvASv äsr ksobts- uvä 8ts.g.t8wis8sv8obs.ttsn liebst kstsratsv übsr intsrsssauts li.ssdt8ta.il s unci kmtsodsiäuuASv. III. ladrAavA. Hr. 4. (15. Xprii 1897.) 8". 8. 49—64. VsrlaA von lobnnn Xiubro8iu8 öartd in UsipriA. I/äwerigue: Us xnzre, 8oa dietoirs, sn iitteraturs. Lidliotdtzguo IV. kV kislr l. (VsrstsiAsruuc;: 27. Xpril 1697.) Xust.-Xat.aIoA von Xrsäsrid dlullsr L Lis. in Xruetsräam. Ar. 8". >4 8. 214 dlro. IXvrss ä ÜAurse; 6eaux-art8: Lsivtuis st Aravurs; IXttsraturs vssrlauäaiss, trnnyaies sto.; üuanoss. Lidliotdsgus IV. kV Lisd II. (VsrstsiAsruvA: 28. u. 29. Xpril 1897.) Xaot.-Xatg.ioA von Xrsäsrid HuIIsr L 6is. in Xmetsräaiv. Ar. 8". 49 8. Xr. 215—758. X'Xlbuw-IVsrtdsim. LoUeotion artistigus rsuvis pur I'asaosiation 8od1aratiia au protit äs l'seols äramatigus ä Xmicksräam. (Vsr- gtsiAsravA: 28. Xpril 1897.) Xust.-XatalvA von Xrsäsriic NuIIsr L Ois. in XuMsräaw. Ar. 8". 8 8. Für Briefmarkenhändler. — Auf dem Hauptpostamt zu Metz ist ein eigenartiger Diebstahl ausgeführt worden. Es ist nämlich eine erhebliche Anzahl alter abgestempelter Briefmarken abhanden gekommen, die deshalb einen sehr bedeutenden Wert haben, weil sie 1870/71 während des Krieges in Elsaß-Lothringen ausge geben worden sind; auch solche befinden sich darunter, die die fran zösische Postverwaltung zurückgclassen hat, sowie endlich solche, die während der Belagerung von Metz für die Ballonbriefe benutzt wurden. Alle diese Marken haben für Sammler hohen Wert. Die Polizei hat bei allen Briefmarkcnhändlern Ermittelungen angestellt. Falbspende. — Das Ergebnis der sür den schwer leidenden Ge lehrten Rudolf Falb von seinen Freunden und Verehrern zusammen gebrachten Falb-Spende beträgt 75214 ^. Das Dokument hierüber konnte Falb an seinem sechzigsten Geburtstage, dem 13. d. M., übergeben werden. Von der Spende bleiben 40000 ^ zu Gunsten der Frau und der fünf Kinder Falbs festgelegt. Brand. — Die Musikalienhandlung von Warmuth in Lhristiania, mit der eine große Konzertagentur verbunden ist, ist in der Nacht zum 14. d. M. abgebrannt. Das ganze große Musikalienlager, das mit 200000 Kronen versichert war, wurde ver nichtet. Eine Frau ist verbrannt. Sprechsaal. Neue Mittel zur Hebung des Bücherabsatzes. (Vgl. Nr. 51, 76, 81, 82, 88 d. Bl., auch 78.) VII. Was den Preis des v. Deckerschen Offertenblattes be. trifft, so scheint mir die in Nr. 81 von R. v. Deckers Verlag auf gestellte Preisberechnung auf unrichtiger Grundlage zu beruhen. Die Einnahmen müssen allerdings zum mindesten die Herstellungs kosten decken und doch noch einen kleinen Gewinn sür den Unter nehmer abwerfen. Nach dem v. Deckerschen Rundschreiben soll das Blatt in der Regel 4—8 Seiten stark erscheinen. Ein Blatt von 4 Seiten hat 111 Kästchen, die von den Verlegern bei der enormen Auflage von 300 000 Exemplaren mit sage und schreibe 111 ^ bezahlt werden. Dagegen sollen die Sortimenter zu den Her stellungskosten jedes Blattes (100 Nrn. — 1 ^) nicht weniger als 3000 bezahlen. Da unterliegt es doch keinem Zweifel, daß es der Sortimenter ist, der die Bekanntmachung der neuen Er scheinungen durch die Presse bezahlt. Da ich das aber für einen ganz unrichtigen Grundsatz halte, so muß ich dem Satz von 1 ^ sür 1000 Exemplare unbedingt den Vorzug geben. Die Firma v. Decker rechnet, daß dann der Verleger 12 für das Kästchen bezahlen müsse. Das ist für eine solche Riesenauflage und den Verbreitungskreis der Anzeige, der sich dann
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