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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1908
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- Deutsch
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84. 10. April 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschll. Buchhandel. 4139 treter bei der Prüfung, ein junger Assessor, war so einsichts voll, diese Arbeit zurückzuweisen, die einem jungen Geschäfts mann, noch dazu ohne bibliographische Hilfsmittel, nicht wohl zuzumuten war. Als Albert Cohn, der langjährige Chef der noch heute blühenden Firma A. Asher L Co., sich zum Examen stellte, war er schon Leiter seines Geschäfts. Da die Kommission zur bestimmten Stunde nicht zur Stelle war, entfernte auch er sich und hinterließ den Bescheid, wenn die Herren soviel Zeit hätten, so hätte er als Leiter eines großen Geschäfts sie nicht. Als er wieder vorgeladen wurde, ließ man ihn durchfallen. Man soll im mündlichen Examen an ihn die Frage gerichtet haben: »Ob er Shakespeare kenne?« »Jawohl«, antwortete er. »Wer Shakespeare wohl gewesen sei?« »Ein Schuster in London«, lautete die prompte Antwort. Daß diese Erzählung auf Wahrheit beruht, kann ich nicht verbürgen, sie zeigt aber, welcher Hochschätzung die Prüfung sich er freute, wenn man annahm, daß mau wagen dürfe, dem Leiter des ersten ausländischen Sortiments in Berlin eine solche Frage zu stellen. So wenig bedeutungsvoll das Examen auch sein mochte, die Sortimenter fühlten sich als geprüfte Leute doch hoch er haben über dem ungeprüften Antiquar und suchten ihre Rechte auf den Verkauf neuer Bücher zu wahren. Es waren die selben Kämpfe, die in der Zunftzeit zwischen Buchhändler und Buchbinder um das Recht auf den Vtikauf roher und gebundener Bücher ausgefochten wurden, und dieselben Über griffe auf beiden Seiten. In welcher heute kaum mehr ver ständlichen Weise die Buchhändler sich ein Recht auf den Verkauf von Büchern, die noch neu zu haben waren, zu schrieben, geht aus einer Bekanntmachung hervor, die Georg Reimer in Berlin im Jahre 1835 erließ, die ich der wert vollen, im Jahre 1898 erschienenen Arbeit Ernst Vollerts: »Die Korporation der Berliner Buchhändler« entnehme und die folgendermaßen lautet: »Seit einiger Zeit ist es üblich geworden, daß Buch händler und Antiquare in öffentlichen Blättern nicht blos alte, oder bei den Verlegern fehlende Bücher, sondern auch solche, welche noch gangbar und bei den Verlegern zu finden sind, zu ermäßigten Preisen sowohl suchen als aus bieten. Es srägt sich nur, ob ein solches Verfahren über haupt wohl Billigung verdient, indem dadurch der recht mäßige Verleger im Vertriebe seiner Verlagsartikel, und zwar durch Vermittelung seiner Kollegen, zu Gunsten der Bücherkäufer gehemmt wird. Ein besonderer Übelstand ist noch, daß ein solcher Verkehr gemeinhin teuere und seltener gesuchte Bücher trifft, welche vielleicht mit großem Kosten aufwand erzeugt, erst durch allmählichen und mäßigen Absatz solchen zu decken vermögen. Schlimmer ist aber noch, daß Bücherkäufer, wenn sie einmal durch solche un gebührliche Begünstigungen verwöhnt sind, späterhin die Erwerbung neuer Bücher verschmähen und lieber den Zeit punkt abwarten wollen, wo ihnen diese zu ermäßigten Bedingungen geliefert werden können.« Anfang der sechziger Jahre fiel das Examen, gegen das auch die Gehilfenvereine im deutschen Buchhandel sich erklärt hatten, die Gewerbefreiheit entfesselte alle Kräfte und das Antiquariat konnte sich frei entwickeln. Ich weiß wohl, daß diese Freiheit auch schwerwiegende Nachteile für den Buch handel gehabt hat, und daß an der Schleuderei im Buch handel auch die Antiquare mitschuldig gewesen sind. Doch wiegen die Schäden, die die Gewerbefreiheit gebracht hat, gegenüber dem Aufschwung, den das Antiquariat nicht nur, sondern der gesamte Buchhandel trotzdem und trotz alledem genommen hat, nicht allzuschwer. Ein so kraftvolles und für die Kultur so wichtiges Gewerbe wie der Buchhandel muß auch diese Schäden überwinden, und er ist auf dem besten Wege, es zu tun, wenn auch die Entwickelung solche Bestand teile, die sich nicht mehr als lebensfähig erweisen, ab- stoßen wird. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Bom Reichsgericht. Berichtigung des gleichnamigen Artikels im Börsenblatt Nr. 22 vom 28. Januar d. I. (Unveränderter Nachdruck erwünscht.) — Das Illustrierte Viktoria- Kochbuch ist von Hedwig von Hohenwald verfaßt. Das Straf verfahren wegen Nachdrucks fand nicht gegen A. Scherl statt, sondern gegen Herlet. Dieser ist der Verleger des von Scherl als Weihnachtsprämie vertriebenen Großen Illustrierten Kochbuches, desselben Buches, das in der Nr. 68 des Börsenblattes vom 23. März 1904 als -fabrikmäßig hergestelltes Groffobuch- bezeichnet wurde. Anfangs war weder Verleger noch Verfasser genannt. Erst die Staatsanwaltschaft stellte fest, daß das Große Illustrierte Kochbuch von Herlet verlegt und von Lackowitz verfaßt sei. Nach her wurde als Herausgeberin angegeben Mathilde Ehrhardt (Ehefrau des Verlegers Herlet). Die Abweisung der Anzeige (nicht eine -Freisprechung.) erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft auf Grund zweier Gutachten des Preußischen Literarischen Sach- verständigcn-Vereins. Das erste Gutachten stellte, nachdem es ausdrücklich die Schutz berechtigung des Viktoria-Kochbuches anerkannt hatte, fest, daß etwa ff„ nachgedruckt sei. Dies genüge nicht, jedoch würde man bei einem größeren Quantum einen partiellen Nachdruck an erkennen können. Das zweite Gutachten sagte, cs sei -nahezu unmöglich, ohne genaue Sachkenntnis den ganzen Inhalt der beiden Kochbücher zu vergleichen». Immerhin stellte es aus Stich proben diesmal fest, daß 200 Rezepte, etwa ff,,, -mehr oder weniger wörtlich, entlehnt seien, gab das Vorhandensein eines »Plagiats- zu, behauptete aber schließlich von dem überwiegenden nicht geprüften Teil, daß auch bei mehr Übereinstimmungen dieser Art sich immer wieder ein Nichtüberschreiten der erlaubten Grenze Herausstellen werde (I), und lehnte einen strafbaren Nachdruck ab. Alsdann wurde gegen A. Scherl ein Schadenersatzverfahren angestrengt, in welchem von allen Instanzen, zuletzt vom Reichs gericht, ebenfalls auf Abweisung erkannt wurde, und zwar auf Grund eines dritten Gutachtens, welches von demselben Dezer nenten wie das erste und zweite Gutachten angefertigt wurde. Dieses stellte fest, daß 286 Rezepte ff/J Nachdruck seien (mit Überein stimmung der -sprachlichen Darstellung-, ferner, daß 132 Rezepte als -Grundlage- gedient haben und teilweise auch inhaltlichen Nach- druck darstellen, und daß bei 511 Rezepten -Übereinstimmungen- und -Ähnlichkeiten- vorhanden seien (Koch-Sachverständige haben mehr Nachdruck festgestellt). Die Begründung des Kammergerichts, auch das Gutachten sagen nichts davon, daß 1000 Rezepte des Herletschen Buches auf eigenen Arbeiten beruhten, auch nicht, daß die Klägerin viele Rezepte der Großmutter wiedergegeben habe, sondern, daß sicher anzunehmen sei, daß sie diese großmütterlichen Hefte für ihre Arbeit benutzt habe; schließlich sagen sie nichts davon, daß man -bei einem Kochbuch nicht verlangen könne, daß der Verfasser, von dem entnommen wird, immer angegeben werde; bei wissenschaft lichen Werken sei dies etwas anderes». Die Sachverständigen kammer hat trotz des ff, Nachdrucks nicht auf partiellen Nach druck erkannt und begründete dies damit, daß durch Änderung des Formats, Beigabe von Bildern und Tafeln, Auswahl und Einteilung des Stoffes sowie andere Äußerlichkeiten das andere Werk eine »eigentümliche literarische Schöpfung- geworden sei (womit die Ansicht Koch-Sachverständiger im Widerspruch steht). Außerdem verwies sie sonderbarerweise auf den Z 19 des Urheber rechtsgesetzes von 1901, obwohl derselbe mit der Sache gar nichts zu tun hat; denn erstens sind 286 Rezepte (ff,) nicht einzelne Stellen oder kleinere Teile, und zweitens fehlt die Quellenangabe; im Gegenteil sind nach eigener Feststellung der Kammer unwesent liche Änderungen zum Zwecke des Verdeckens des Nachdrucks vor genommen worden. Das Reichsgericht wies die Revision mit der Bemerkung zurück, daß wegen des Fehlens der Quellenangabe bei der Entlehnung des siebenten Teils Strafantrag hätte gestellt werden können. Berlin, den 8. April 1908. Viktoria-Verlag. 536'
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