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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1897
- Sprache
- Deutsch
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129, 8. Juni 1897. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 4177 schrifthefte, Farbenmischungen, typographischen Skizzen, Platten für Tondruck nebst farbigen Abzügen und noch vieles andere legen Zeugnis ab von den erzielten Leistungen der Anstalt, die unter tüchtiger Leitung kräftig emporblüht. (Forts, folgt.) Kleine Mitteilungen. Entscheidung des Reichsgerichts. — Fehler in der Buchführung. — Ein Kaufmann war aus 8 210 der Konkurs- Ordnung verurteilt worden, weil eine in ihrer Entstehung nicht aufgeklärte Differenz zwischen einer von einem Gläubiger ange meldeten Forderung und dem höheren Betrag derselben nach dem Eintrag in den Büchern des Gemeinschuldners keine Uebersicht des Vermögens zulasse. DaS Reichsgericht hob das Urteil auf mit der Begründung, daß eine einzige Differenz nicht unbedingt genüge, die Uebersicht über das Vermögen auszuschließen. Es könne der Fall sein, habe aber nicht notwendig diese Folge. Da die Ursache der Differenz nicht aufgeklärt sei, so könne nicht einmal als sicher festgestellt gelten, ob die Buchungen irrig seien; jedenfalls lasse die Feststellung zu, daß die Bücher ein richtiges Bild des Gesamtstandes deSlVermögenS geben, und eS sei nicht festgestellt, ob die Differenz ihren Grund in einer schuldhasten Pflichtverletzung des Gläubigers, oder in einem entschuldbaren Versehen des Schuldners habe, für das er strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden könne. (Urteil des ^Strafsenats R.-G. vom 8. Januar 1897.) Entscheidung des Preußischen Ober-Verwaltungs gerichts. — Die Polizei ist nicht befugt, gegen die Wahl des Titels einer periodischen Druckschrift präventiv einzuschreiten, da der Titel mit zum Inhalt der Druckschrift gehört. Die Ansicht, daß das polizeiliche Verbot einer Bezeichnung von Zeitungen und Zeitschriften, die geeignet sei, die Meinung zu erwecken, als sei das Blatt zur Publikation amtlicher Erlasse der Behörden bestimmt, die Freiheit der Gedankenäußerung durch die Presse nicht beschränke und deshalb zulässig sei, ist nicht richtig. Einerseits kann schon in der Wahl des Titels eine Gedankenäußerung enthalten sein; anderseits giebt der Wortlaut des Preßgesetzes keine Andeutung, daß unter Freiheit der Presse lediglich Freiheit der Gedanken äußerung durch die Presse hat verstanden werden sollen. Wenn auch der Grund für die besonderen Bestimmungen, die das Ein schreiten gegen die Presse beschränken, in dem Bestreben zu finden ist, das Recht der freien Meinungsäußerung zu schützen, so sind diese doch, um dieses Recht vollständig zu sichern, weiter gegangen und haben die Presse überhaupt von den bestehenden Beschränkungen frei gemacht. (Urt. I. 1397 v. 17. Noo. 1896, mitgeteilt vom O.-V.-G.-R. Schultzenstein in der Juristenzeitg. Nr. 11.) Konkurs. — Wir empfingen von zuverlässiger Seite folgende Mitteilung aus St. Petersburg: -Nach der hiesigen Zeitung Kuss Nr. 120 vom 21. Mai hat die seit 1827 hier am Platz bestehende allbekannte Kaiserliche Hofbuch handlung von H. Schmitzdorfs unter ihrem jetzigen Besitzer, dem preußischen Unterlhanen Herrn Konrad Reinhardt, Konkurs angemeldet. Herr K. Reinhardt war veranlaßt, freiwillig dem Kommerzgericht mitzuteilen, daß er zahlungsunfähig sei, und bat, ihn für insolvent zu erklären. Seiner mündlichen Aussage nach übersteigen die Passiva um das Doppelte die Aktiva, bestehend aus Inventar und Außenständen (ca. 55000 Rubel), während die Passiva 110000 Rubel betragen. Nach dieser Eröffnung des Herrn Konrad Reinhardt verfügte das Kommerzgericht, ihn für insolvent zu er klären und das Geschäft zu schließen. Als vereidigter Konkurs verwalter ist der Kaufmann N. S. Nasarow bestellt worden.- Kolportage zu angeblich wohlthätigrm Zweck. — Die -Harburger Anzeigen und Nachrichten» enthalten folgendes Eingesandt: -(Warnung.) Eine sehr redegewandte Frau sammelt in hiesiger Stadt angeblich im Aufträge des Patriotischen Instituts von Max Klaus L Co., Hamburg, Dammthorwall 11, Bestellungen auf eine Gedichtsammlung, betitelt -Wyl, Rosen des Lebens, Unverwelkliche Blüten für Geist und Herz, ausgewählt aus deutschen Dichtern; mit fünf farbigen Illustrationen, 10 Tonbildern und vielen Text- Illustrationen-, und giebt an, daß der Reinertrag ihrer Sammlung für die Ferien-Kolonieen Hamburgs, das Kinderasyl Norderney u.s.w. bestimmt sei. Für das Buch wird ein Preis von 6 ^ ver langt und läßt sich die Frau 1 50 H Anzahlung geben. Wie wir aus sicherer Quelle erfahren, kostet das Buch in jeder Buch handlung nur 4 ^ 50 H. Da die Frau außerdem über die Ver wendung der Sammlung die verschiedensten Angaben gemacht hat, so ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die ganze Sache aus Schwindel beruht, und sei hiermit vor der Person gewarnt. 8.» Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Oswsrbiicbsr kscbtsscbutr unä Orbsbsrrscbt. 2sitscbritt des Osutscbsu Vereins Luni Leimt?, des gsvvsrbiicbsn liiqeniimins. Unter Uitwirirung von Or. knul Lobiniät und Or. los. Hobler brsg. von Or. Ulbert Ostsrristlr. 2. dabrg. dir. 5. (Nai 1897.) 4". 8. 157—188. Berlin, Oarl Hsz'inanns Verlag. Inhalt: Ilsilborn, das lischt der Priorität in dein Dsutscb- österrsiöhisehsn Oeverdsschut?.vertrag. — 8chan?.e, I'.rtindunq und Lrtinduoqsgsgsnstg.nd. — 8chrnid, Ist der deutsche .4utor, welcher die Börrnlichirsitsn des ß 6 des Ossetres vom 11. luni 1870 nicht srlullt hat, gegen eins ohne seine tzlrlauhniss er teilende OshsrssteunA seines 8cbriktwsrbss in Italien gsscbütxt und Lvvar auch dann, wenn dis Ilsbersstrung nicht nach dem Originslvvsrb, sondern nach einer erlaubten traneösiscbsn Osbsrsstenng desselben gefertigt ist und letztere Osrnsingat geworden ist? — Association littsrairs et artistiqus inter nationale. Longrsss von lllonaco. — Internationale Ver einigung tür gswsrblicbsn ksebtssebutr. — Vereinsangelsgen- hsitsn. Literaturblatt für Armee und Marine. Monatliche Berichte über die Militär-Literatur aller Lulturstaaten. Mit kriegsgeschicht lichen und literarischen Aufsätzen. 1897. Nr. 4. (15. Mai.) 4°. Sp. 49—64. Verlag der Militär-Verlagsanstalt in Berlin-Schöneberg. K. K. Graphische Lehr- und Versuchsanstalt in Wien. — Der österreichische Minister sür Kultus und Unterricht hat aus Anlaß der Erweiterung der k. k. Lehr- und Versuchsanstalt sür Photographie und Reproduktions-Verfahren in Wien durch Er richtung einer Abteilung sür Buch- und Illustrations-Ge werbe angeordnet, daß diese Anstalt nunmehr die Bezeichnung -k. k. Graphische Lehr, und Versuchsanstalt- zu führen habe. Personalnachrichten. Gestorben: am 3. Juni in München nach kurzem Krankenlager unerwartet der Buchhändler und Antiquar Herr Arnold Kuczynski. Der Verstorbene war früher Inhaber des Antiquariats Fidelis Butsch Sohn in Augsburg, das er im Jahre 1872 übernommen hatte. Nach Erlöschen dieser Firma im Jahre 1888 war er mehrere Jahre in F. A. Brockhaus' Anti quarium in Leipzig an leitender Stelle thätig. Am 1. Januar 1894 eröffnete er in Berlin im dortigen Buchhändler hause ein Bücher - Auktionsgeschäft, das aber nur kurzen Bestand hatte. Er begab sich wieder in Stellung, die er in einem großen Antiquariate in München fand. Kuczynski war ein kenntnisreicher und arbeitsamer, leider aber von allzu lebhaftem und unruhigem Geiste getriebener und darum in seinen materiellen Erfolgen wenig glücklicher Berufsgenosse, in seinem Fache wohlbewandert und tüchtig, im Umgang voll Humor und gegen jedermann gern gefällig und zuvorkommend. Der Redaktion d. Bl. war er ein treuer Freund und gelegentlich auch ein geschätzter Mitarbeiter. Wir werden sein Andenken in Ehren halten. Sprechsaal. Bestellzettel. Die Bestellzettelsrage wurde mir in letzter Zeit wieder un angenehm praktisch vor Augen geführt. Bei Bestellung von Neuig keiten erbitte ich häufig ein oder, je nach Verwendbarkeit des Artikels, mehrere Exemplare bar und eine entsprechende Anzahl L condition. Wie die Herren Kollegen Sortimenter alle wissen, ist es bei einer genügenden Anzahl von Exemplaren immer möglich, für mehrere Absatz zu finden; dagegen ist es oftmals schwer, ein einzelnes Buch zu verkaufen. Daher füge ich derartigen Bestellungen gewöhnlich den Vermerk bei -nur bar, wenn gleichzeitig ä condition Licrundjechztgsier Jahrgang. geliefert wird». Dieser Vermerk wird jedoch von manchen Herren Verlegern unwirksam gemacht, indem sie den Barzettel einfach nicht der Bestellung beifügen. Wie kann man sich anders dagegen schützen, als daß man Ordre giebt, derartige Barpakete nicht ein zulösen? Damit ist jedoch die beiderseitige Arbeit — des Bestell- zettelausschreibens seitens des Sortimenters, und des Versenkens seitens des Verlegers — vergeblich. Was ist denn einfacher, als die Beifügung des Bestellzettels, um den Verkehr zu erleichtern? Der Hinweis auf das Handels gesetz ist hierbei meiner Ansicht nach nicht angebracht. Suchen wir doch lieber den Verkehr zu erleichtern und einfacher zu gestalten, als ihn durch prinzipielle Haarspaltereien zu erschweren! II. 561
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