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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1897
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- Erscheinungsdatum
- 04.06.1897
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- Deutsch
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127, 4. Juni 1897. Nichtamtlicher Teil. 4103 sich in den Gesetzen aller Verbandsländer mit Ausnahme Frankreichs. Endlich räumt die Berner Konvention das ausschließliche Aufführungsrecht eines veröffentlichten musikalischen Werkes nur dann ein, wenn dieses Werk mit dem ausdrücklichen Vor behalt dieses Rechtes versehen ist; immerhin ist diese Vorschrift nur in denjenigen Ländern anwendbar, wo sie auch in das interne Recht ausgenommen ist, z. B. in Deutschland, Groß britannien, Luxemburg, Norwegen und in der Schweiz. 4. Aufhebung der Autorrechte in gewissen Fällen. Die Berner Konvention erklärt, daß neben den schon er wähnten politischen Artikeln auch die Tagesneuigkeiten und die vermischten Nachrichten gewissermaßen als gemeinsamer Fonds, als ein dem ganzen Publikum gehörendes Gebiet anzusehen seien. Für Entlehnungen auf diesen drei Gebieten ist es nicht einmal notwendig, die Quelle anzugeben, aus der man schöpft. Ferner erlauben verschiedene Gesetze und Verträge, ohne daß die Konvention im Artikel 8 sich widersetzen würde, die Wiedergabe litterarischer oder künstlerischer Werke in Ver öffentlichungen, die zu Schul- oder Kultuszwecken dienen (Deutschland, Monaco und die Schweiz). Die Fabrikanten mechanischer Musikinstrumente können sich ebenfalls im Repertorium aller Autoren sozusagen ver proviantieren, ohne irgend welche Genehmigung nachsuchen zu müssen (Berner Konvention, Ziffer 3 des Schlußprotokolls). In einigen Ländern können auch die architektonischen Werke, sind sie einmal gebaut, von jedem andern Architekten nachgemacht werden. Endlich giebt es Gesetze, welche die Autorrechte vollständig aufheben, sobald es sich um öffentliche Aufführungen handelt, die ohne Absicht auf Gewinn oder zu einem wohlthätigen Zwecke veranstaltet werden. Wenn der Gesetzgeber Gesetze, Dekrete, öffentliche Kund gebungen und andere Dokumente, die von den Behörden her rühren, vollständig freigiebt, wie das z. B. in Deutschland, Belgien, Spanien, Italien und der Schweiz der Fall ist, so läßt sich dagegen nichts sagen. Wenn er aber sx olkioio Enteignung der ausschließlichen Urheberrechte zu gunsten der Allgemeinheit oder gewisser Jnteressentengruppen ansspricht, so darf man sich doch wohl fragen, ob diese Ausnahmen wirklich begründet seien. * * * Nehmen wir die Vorschrift, die die Dauer des Urheber rechtes auf eine bestimmte Frist beschränkt, wobei dann allen Veranstaltern von Austagen, von Vorstellungen, von Repro duktionen rc. Freiheit gelassen wird, die Geisteswerke nachher frei zu benutzen. Da sollte man doch wenigstens eine Schutz frist aufstellen, die lang genug ist, um die Nachkommen des Autors vor Entbehrungen zu schützen und sie in den Stand zu setzen, das Familienerbgut zu genießen, bevor es zum allgemeinen Gut wird. Sodann wäre es unumgänglich not wendig, sich darüber zu verständigen, daß den genannten Rechten auch eine überall gleich lange Schutzdauer ein geräumt wird. Gegenwärtig ist es Regel, daß man dem fremden Autor keinen längern Schutz einräumt als denjenigen, der ihm durch das Gesetz des Ursprungslandes gegeben wird. Daraus entspringt die Notwendigkeit, die verschiedenen Schutz fristen miteinander zu vergleichen und die kürzere in An wendung zu bringen. Bei der großen Verschiedenartigkeit der Fristen ist ein Irrtum, eine Konfusion nicht ausgeschlossen; überhaupt ist es schwierig, sich gehörig zu orientieren. Was die vom Autor zu erfüllenden Förmlichkeiten anbetrifft, so scheint jedermann damit einverstanden zu sein, daß es im höchsten Grade ungerecht wäre, wenn man deren Nichtbeachtung durch vollständigen Verlust der Urheberrechte bestrafen würde Denjenigen, die versucht sind, für die Bei behaltung der Förmlichkeiten sich auszusprechen, weil diese angeblich dazu dienten, das Publikum von dem Vorhanden sein der Rechte in Kenntnis zu setzen, kann man kühn ent gegenhalten, daß die grenzenlose Verschiedenheit dieser For malitäten die Verwirrung noch vermehrt. Das Publikum wäre viel besser daran, wenn es ein für allemal wüßte, daß während einer gewissen Frist alle Werke ohne Unter schied unantastbar sind. Jedenfalls geht das Publikum nicht hin, um die Einschreiberegister zu befragen, die ja doch in den meisten Fällen sehr schwer zugänglich und im übrigen nicht einmal mit einem Sach- oder Namenregister ver sehen sind. Die Vorbehalte, die man vom Autor verlangt, wenn er sein Uebersetzungs-, Aufführungs- oder Reproduktionsrecht geltend machen will, fallen immer mehr in verdienten Miß kredit. Diese Vorbehalte regen den Autor auf, weil sie ihm jene Zeiten in Erinnerung rufen, wo man das Publikum durch einen -Avis« bitten mußte, doch ja nicht das Haupt werk wegzunehmen. Zu gleicher Zeit gehen sie dem Publikum auf die Nerven, weil dieses unter solchen Vermerken einen ge wissen Widerstand gegen die Wiedergabe des Werkes oder auch übertriebene oder sogar ungehörige Forderungen vermutet. Endlich können diese Vorbehalte mißbräuchlicher Anwendung durchaus nicht begegnen; denn in den Vereinigten Staaten hat man soeben ein Gesetz erlassen, um diejenigen zu be strafen, die widerrechtlich den Vorbehalt »eop^rigbt b§« auf nicht eingeschriebene Werke setzen. Aber sogar wenn es gelänge, die Rechte der Autoren überall für eine gleiche Dauer, unabhängig von jeder Förm lichkeit und jedem Vorbehalt, festzustellen, was im Interesse der Gesamtheit läge, so bliebe doch noch eine Anzahl von Erleichterungen, die dem Publikum gewährt werden, damit es die in Frage stehenden Rechte ganz nach Belieben benutzen kann, Erleichterungen, die es übrigens als etwas ganz Selbst verständliches hinnimmt. ll. Nichtsdestoweniger erscheinen diese dem Publikum ge währten Erleichterungen in gewissen Kreisen, die in letzter Zeit in Aufregung geraten sind, keineswegs als genügend. Das ist allerdings nicht angenehm zu konstatieren, besonders gegenüber Leuten, die eine Gefahr zu vermeiden glauben, wenn sie sich einreden, sie nicht zu bemerken. Von unserm Standpunkte aus glauben wir der von uns vertretenen Sache einen bessern Dienst zu erweisen, wenn wir untrügliche That- sachen nicht mit Stillschweigen übergehen. In der Ausführung einiger Urheberrechtsgesetze sind gegenwärtig Anstände entstanden, die man nicht übertreiben, aber auch nicht verkennen oder geringschätzen darf, ohne eine verhängnisvolle Reaktion gegen die ruhige Entwicklung des litterarischen und künstlerischen Schutzes herbeizuführen. Diese Erscheinung begreift sich; denn, wird jeweilen ein neues Recht eingeführt, das gegen die Traditionen und gegen sogenannte geheiligte Interessen verstößt, dann entsteht immer ein gewisses Unbehagen im Volk, wie wir es auch für die neuen Zweige des industriellen Schutzes (Patente, Fabrikmarken und neuer dings Grundsätze des unlautern Wettbewerbes) haben beob achten können. Dieses Mißtrauen besteht mehr oder weniger intensiv in der Schweiz, wo es in der Diskussion zu Tage getreten ist, die im Nationalrat bei Anlaß der Genehmigung der Beschlüsse der Pariser Konferenz von 1896 stattgefunden hat; dieses Mißtrauen besteht im Elsaß, in Deutschland, in Dänemark, wo es eine heftige Zeitungspolemik gegen den Anschluß dieses Landes an die Union herbeigeführt hat, end lich in Frankreich, in Belgien, in Spanien. Man hat also das Gefühl, daß man etwas thun müsse, um die praktische Durchführung der Gesetzgebungen über Urheberrecht in ruhige und sichere Bahnen zu leiten. Seit einiger Zeit haben nun Kongresse, Gesellschaften und Einzelne SSO*
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