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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1897
- Sprache
- Deutsch
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4102 Nichtamtlicher Teil. 127, 4. Juni 1897. Llssso» K c,e. in k>-»ris. gi D. 8i«Is)', Is. 051mi8 Oes lluctioros eo1ors.llt8s a.rti- Leillllos. Ds.se. V. 8°. 6 kr. »Aercure Uv k'rLvce in k-sris. ItsOoll, II., Is. I^iodills.. 18". 3 kr. 50 e. Merrill L Lie. ill ?sris. c>6 VV)'L8v:>-, 1'., Lorivsills ktrLiiKsrs. II« ssris. 16". 3 kr. 50 o. L. k>loo, klourrit L Lie. in k>sris. dru^sr, (4., I'/Irl D6rrs.rs.is g. l'öpoixus 38» prineos cl'Dsts. 2 vols. 8°. 20 kr. keckooe in k-sris. Lolli, 1., In Droit cownisroisl roumnin. 8". 6 kr. 8oci6lS transsise «l'ckllitiovs ll'srt in k>sris. äs Dovnt, N. ^., Is jsmio 6rtzos. 18". 3 kr. 50 o. Autorschutz und Publikum. Welche Erleichterungen können dem Publikum behufs Kenntnisnahme der ausschließlichen Urheberrechte geboten werden?*) In der Rede, die Herr Bundesrat Eduard Müller zur Bewillkommnung des 18. Kongresses der ^.ssooistioo littsrsiro st srtistigus iotorvstionsls in Bern als Vertreter der schweizerischen Behörden in der feierlichen Er öffnungssitzung vom 22. August 1896 gehalten hat, findet sich folgender Satz: »Des ferneren müssen die Forderungen des Publi kums abgewogen und es muß untersucht werden, wie man diesen Gerechtigkeit widerfahren läßt, um auf diese Weise dank einem verständnisvollen Einvernehmen zwischen den Interessenten die Werke des Geistes und des Genies der Allgemeinheit immer zugänglicher zu machen,' nur dann werden diese Werke ihren Zweck erfüllen, der darin besteht, zum Gemeingut der Mensch heit zu werden.« Dieser Satz ist damals sehr bemerkt und kommentiert worden; je nach den Leidenschaften und nach der jeweiligen Strömung der öffentlichen Meinung wurde ihm eine besondere Tragweite zugeschrieben und darin eine direkte oder indirekte Anspielung an gewisse Tagesvorgänge gesehen. Worin konnten wohl diese Forderungen des Publikums und dieses verständnisvolle Einvernehmen zwischen den Interessierten bestehen? Wir haben gewiß nicht die Anmaßung, eine Auslegung dieser offiziellen Worte geben zu wollen. Wir ziehen daraus nur den Schluß, daß es wirklich solche Forderungen des Pu blikums giebt und daß thatsächlich der Wunsch ausgesprochen wird, Autoren und Publikum möchten sich gegenseitig Zu geständnisse machen, damit ein Ausgleich zwischen den wider strebenden Interessen gefunden und auf diese Weise ein volles Entfalten der Litteratur und der Kunst erzielt werde. Prüfen wir also diese Forderungen und die Mittel, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Auf diese Weise erfüllen wir zu gleicher Zeit ein im letzten Jahre (1896) gegebenes Versprechen. Nachdem wir nämlich in unserm Bericht über die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten in den Verbandsländern verschiedene Vorschläge zur Erleichterung der den Autoren aufgebürdeten Obliegenheiten gemacht hatten, schlossen wir damals folgendermaßen: »Diese Arbeit verlangt noch eine Vervollständigung in dem Sinne, daß wir auch von den Erleichterungen sprechen, die dem Publikum zugestanden werden müsse», damit es sich mit den notwen digen Informationen über die ausschließlichen Rechte der Ur heber umgeben und demgemäß auch die Genehmigung der Rechtsinhaber sich verschaffen kann.« I. Es giebt eine Theorie, nach der zwischen den Interessen des Autors und seines Publikums ein Widerstreit bestehe, indem der Schutz der Rechte des Autors nur auf Kosten des Publikums gesichert werden könne. Nach dieser Theorie, die *) Bericht des Verfassers an den 19. Kongreß der ^ssoolstlos IItt8rs.no ot ».rtistiguo illtorns.tioiui.Io in Monaco. noch kürzlich in ganz bewußter und logischer Weise im neuen österreichischen Gesetz vom 26. Dezember 1895 ihren Aus druck gefunden hat, handelt es sich für den Gesetzgeber darum, einen gerechten Kompromiß zwischen den streitenden Interessen zu finden, die natürliche Expansionskraft der Geistesprodukte im Weltverkehr zu beschränken oder einzudämmen. Wir wollen hier nicht ausführen, auf welchen irrtümlichen und willkür lichen Voraussetzungen diese Theorie unserer Ansicht nach auf gebaut ist; wir wollen auch nicht die Uebertreibungen her vorheben, zu denen die gegenteilige Theorie des absoluten und ewigen Genusses des litterarischen und künstlerischen Eigentums führen muß, eines Genusses, der dem Autor und seinen Rechtsnachfolgern sä iolloituiv zugestanden werden soll. Es genügt, hier zu sagen, daß man in den meisten Gesetz gebungen darauf ausgegangen ist, einen Mittelweg zwischen diesen Extremen zu finden, und daß man zu diesem Behufe eine Anzahl von Maßregeln aufgestellt hat, die gut oder schlecht sein können, die aber dazu bestimmt sind, den Wün schen der Gesamtheit Rechnung zu tragen, deren Berechtigung man mehr oder weniger offen anerkennt. Ganz besonders hat sich der Gesetzgeber in den Ländern der Berner Union von dem Bestreben leiten lassen, einerseits das Bestehen der Urheberrechte genau zu erweisen und jeder mann zur Kenntnis zu bringen, anderseits aber auch das Nichtvorhandensein von Rechten in gewissen Fällen allgemein kundzugeben. Folgende Punkte wurden in diesem Sinne geregelt: 1. Beschränkte Dauer der Urheberrechte. Das hierfür gewöhnlich gewählte System besteht darin, daß eine Frist, das Leben des Autors und eine gewisse Anzahl von Jahren nach seinem Tode umfassend, für die Geltendmachung des Rechts ausgestellt wird. Dieses System ist besonders deshalb bevorzugt worden, weil man der Meinung ist, daß das Todesdatum am leichtesten von den Interessenten in Erfahrung gebracht und so das Erlöschen der Rechte rasch und sicher berechnet werden kann. 2. Förmlichkeiten der Einschreibung und der Hinterlegung. In verschiedenen Ländern hat man den Autorschutz von der Erfüllung solcher Förmlichkeiten entweder ganz abhängen lassen oder davon wenigstens das Recht, im Falle einer Verletzung des Urheberrechtes gerichtlich vorgehen zu dürfen, abhängig gemacht. 3. Vorbehalt der Rechte. Einige Gesetze verlangen, daß der Autor ausdrücklich sein Hauptrecht oder gewisse ab geleitete Rechte sich durch eine Formel, die auf dem Werke angebracht wird, Vorbehalte. Fehlt diese Formel, dann steht es jedermann frei, sich des Werkes zu dem oder jenem Behufe zu bemächtigen. So gesteht das deutsche Gesetz dem Autor das ausschließliche Uebersetzungsrecht nur dann zu, wenn er sich dieses Recht durch einen ausdrücklichen Vermerk auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes gewahrt hat. Die Berner Konvention gestattet, jeden Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel (mit Ausnahme der Feuilletonromane und Novellen) frei zu reproduzieren, sofern er nicht einen Vor behalt trägt, der diese Wiedergabe untersagt; dieser Vor behalt hat sogar keine Wirkung bei politischen Artikeln, die also ohne weiteres wicdergegeben werden dürfen. Aehnliche Bestimmungen, die nur in den Details abweichen, finden
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