Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970603
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189706032
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18970603
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-06
- Tag1897-06-03
- Monat1897-06
- Jahr1897
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4072 Rlchtaimucher Teil. 126, 3. Juni 18S7. nähme dieses Antrages für viele Gehilfen schädlich sein könne, da anzunehmen sei, daß viele Firmen, wenn der gesetzliche Zwang, vom 1. Mai bis 1. September zu sperren, vorläge, nun von dieser Vorschrift Gebrauch machen und eben nur zu dieser Zeit und nicht wie bisher einige Monate mehr sperren würden, bemerkt Herr Kufahl, daß es nicht anzu nehmen sei, daß irgend eine Firma von ihrem bisheri gen Gebrauch abweichen und das Gesetz als Hinterthürchen benützen würde, um die Sonntagsruhe ihren Gehilfen zu verkürzen. Dieses Vertrauen bringe die Gehilfen schaft den Chefs, die sie nicht als ihre natürlichen Feinde betrachte, gerne entgegen. (Allgemeiner Beifall.) Herr Müller dankt dem Vorredner, der mit beredten Worten das gesagt habe, was er sagen wollte, da doch keine Firma auch nach der gesetzlichen Regulierung der Sonntagsruhe ihre bisherigen Gebräuche ändern und die Sonntagsruhe beschneiden werde. Der Vorsitzende bringt nun folgenden Antrag zur Ab stimmung: »Die Korporation der Buch-, Kunst- und Musikalien händler in Wien beschließe in der nächsten Hauptver sammlung: »»Die Sonntagsarbcit hat in den der Korporation angehörigen Unternehmungen vom 1. Mai bis 31. August zu ruhen.«« Der Korporationsvor stand wolle diesen Beschluß als Antrag der Korpora tion der Gewerbebehörde erster Instanz zur Weiter beförderung an die politische Landesbehörde über reichen«. Der Antrag wird einstimmig angenommen. b) Widmung eines Betrages von 2000 fl. für die Hilfs kassen. Herr Deuticke spricht warm für die Annahme des An trages, empfiehlt aber, im Interesse der Abteilung der Hilfs kasse für die Diener den Betrag auf 2500 fl. zu erhöhen, wofür sich auch die Herren Müller und Artaria aus sprechen. Nachdem der Antrag genügende Unterstützung ge funden hat, bringt der Vorsitzende ihn zur Abstimmung, und cs wird die Widmung eines Betrages von 2500 fl. aus dem Korporationsvermügen gelegentlich der Feier des fünfzig jährigen Rcgierungsjubiläums Sr. Majestät des Kaisers mit bedeutender Majorität beschlossen. Herr Kufahl giebt dem Wunsche der Gehilfenschaft Ausdruck, bei der Kasse durch Beiträge und dementsprechende Vertretung beteiligt zu werden. Der Vorsitzende bringt nunmehr eine Zuschrift der k. k. nied.-österr. Statthalterei zur Verlesung. Diese lautet: -K. k. n.-ö. Statthalterei, Z. 36755. -Das hohe k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 10. April 1897, Z. 10102 eröffnet, daß seit der Durchführung des Gesetzes vom 16. Jänner 1895 (R.-G.-B. Nr. 21) den beteiligten Ministerien mehrfache Petitionen und Eingaben zugekommen sind, welche im wesentlichen eine Klärung der zweifelhaften Frage be zwecken, in welchem Umfange die Sonntagsruhe für die zu höheren Dienstleistungen in Kontors von Handels- und Fabriksunter nehmungen verwendeten Individuen zu gelten habe. -Um in diese Frage die wünschenswerte Klarheit zu bringen, fand das Handelsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Kultus und Unterricht Nach folgendes zu eröffnen. -Zunächst ist es zweifellos, daß die Vorschriften über die Sonn tagsruhe im Gewerbebetriebe im allgemeinen auf die zu höheren Dienstleistungen in Gewerbeunternehmungen verwendeten Individuen Anwendung finden, wie dies bereits in dem Ministerial-Normal- crlassc vom 27. Mai 1895, Z. 29014, Punkt 2, ausdrücklich aus gesprochen worden ist. -Was speziell die Kontorarbeit in Handclsgewcrben betrifft, so gehört dieselbe zum Handelsbetriebe und kommen daher auf die selbe die Bestimmungen des Artikels IX des Gesetzes zur Geltung, wonach beim Handelsgewerbe die SonntagSarbeit für den Betrieb desselben höchstens in der Dauer von 6 «stunden gestattet ist. -Während nach dem gesetzlichen Wortlaut die Kontorarbeiten unter jene Sonntagsarbeiten, auf die die Bestimmungen des > Artikels IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895 Anwendung finden, subsumiert werden können, ist dies jedoch nach den von den poli tischen Landesbehörden auf Grund des Artikels IX des Gesetzes erlassenen Kundmachungen in der Regel nicht der Fall. -Diese sprechen meist bloß vom Warenverkauf beim tzandels- gewerbe und treffen bisher keine spezielle Regelung für die Kontor arbeiten. -Eine solche spezielle Regelung erscheint aber allerdings nach dem Wortlaute des Artikels IX des Gesetzes zulässig und wünschenswert. -Die k. k. Statthalterei wurde daher ermächtigt, die auf Grund des Artikels IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895 erlassenen Be stimmungen über den Handelsbetrieb an Sonntagen in Bezug auf die Kontorarbeiten zu ergänzen und dieselben am Sonntag vor mittags durch höchstens 2—3 Stunden, welche Stunden nach An hörung der betreffenden Gemeinden und Genossenschaften festzusetzen sind, zu gestatten. -Diese Vorschriften finden dann zufolge des Artikels XII des Gesetzes ans die Kontorarbeiten in Produktionsgewerbcn, soweit sie sich auf den Verschleiß der Waren des betreffenden Gewerbes be ziehen, Anwendung, was in einem besonderen Zusatze zur Rege, lung der Kontorarbeit im Handelsgewerbe ausdrücklich bemerkt werden wird. -Es wird hinzugefügt, daß eine Nötigung, den Begriff -Ver schleiß- auf den Warenverkauf unmittelbar an die Konsumenten einzuschränken, im Gesetze nicht gegeben ist und daher auch der Warenverkauf seitens der Produzenten an Händler unter den Warenverschleiß einbezogen werden kann. -Demgemäß wird es auch keinem Anstande unterliegen, alle auf den Warenbetrieb bezüglichen Kontor- und Bureauarbeiten unter jene Sonntagsarbeiten, auf welche die Bestimmungen des Artikels IX des Gesetzes vom 16. Januar 1895 Anwendung finden, zu sub sumieren, wogegen allerdings jene Kontor- und Bureauarbeiten, welche sich auf die Produktion beziehen, von der Ausnahmsgestat tung ausgeschlossen bleiben. -Behufs Erlassung der vorbezeichneten Vorschriften zur Regelung der Kontorarbeiten für den Handelsbetrieb, welche, wie bereits er wähnt, durch höchstens 2—3 Stunden an Sonntagen vormittags gestattet werden können, ist unter Anschluß der hierüber einzu holenden Aeußerungen der einschlägigen Genossenschaften und bis zum 5. Juni 1897 anher gutachtlich zu berichten. -Wien, am 5. Mai 1895. Kielmansegg w. p.- Nach der Meinung des Vorsitzenden wird das abzugebende Gutachten dahin zu lauten haben, daß die sogenannte Kontor arbeit mit der Verkaufsarbeit im Buchhandel zusammenfällt und an Sonntagen nur in drei Stunden (9—12 Uhr) statt findet, womit sich die Versammlung einverstanden erklärt. Als Vertreter des Gehilfcnausschusses spricht Herr Kufahl dem Korporationsvorstande verbindlichsten Dank aus für die Beteiligung an der Ehrung gelegentlich des 25jährigen Jubi läums des Herrn Zablaudil. Herr Kufahl bittet bei Aufnahme von Lehrlingen stets in den Lehrvertrag aufzunehmen, daß für eine genügende Weiterbildung gesorgt werde, wenn eine Lehrlingsschule un durchführbar sei. Immer wieder stelle die Gehilfenschaft die Bitte, es möge eine Form gefunden werden, um eventuell nur in einigen Kursen für eine fachliche Fortbildung zu sorgen, da thatsächlich das Bildungsniveau der Lehrlinge ein sehr niedriges sei und eine weitere Fortbildung nur zu wünschen wäre. Herr vr. M. Breitenstein dankt dem Vertreter der Gehilfenschaft, daß er die Frage der Lehrlingsschule in An regung gebracht habe, welcher Frage er ein besonderes Inter esse schenke. An den Ausführungen des Vorredners müsse er jedoch zunächst richtig stellen, daß das Projekt der Er richtung einer solchen Schule nicht infolge des Mangels der finanziellen Mittel gescheitert sei; er habe damals nach gewiesen, daß die Errichtung keine bedeutenden Geldopfer er fordere, daß der nötige Betrag sehr leicht teils durch Sub ventionen der Behörden, wie des Unterrichtsministeriums und der Gemeinde, teils durch Beiträge seitens der An gehörigen der Lehrlinge, bezw. der Lehrherren selbst leicht aufgebracht werden könne; nur an der Abneigung, welche bedauerlicherweise das Gremium gegen eine solche Schule lhabe, sei das nützliche Projekt gescheitert. Auch an ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder