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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1897
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- 02.06.1897
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- Deutsch
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125, 2. Juni 1897. Nichtamtlicher Teil. 4041 Sollte einmal der Buchhandel durch die Verhältnisse ge zwungen werden, jenen Idealismus endgiltig über Bord zu werfen, der ihn zu zahlreichen opfervollen Leistungen für das Gesamtwohl führt — so werden Staat und Einzelne nur zu oft Geld in den Beutel thun müssen, um das zu leisten, was jetzt der Buchhandel auf sein Konto übernimmt. So kommt ein deutscher Verlagsbuchhändler bei seinem Umblick am 25 jährigen Rasttage zur innersten Ueberzeugung, daß das Wohl des wissenschaftlichen Verlags mit dem Wohl des Sortimentsbuchhandels untrennbar verbunden ist, und daß der Schutz und die Festigung des bestehenden Ge samtorganismus nicht nur für ihn und seine engeren Berufs genossen eine der wichtigsten Aufgaben bildet, sondern auch für weitere Kreise und den Staat von volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. Freilich, wo Fleiß, Umsicht, sorgfältige Berufs- Ausbildung fehlt, da kann auch die intensivste Unterstützung nichts helfen; aber der deutsche Sortimentsbuchhandel weist Gott sei Dank in seiner Mehrheit so tüchtige Elemente auf, daß er der wärmsten Sympathieen des Verlages würdig ist. Möchte diese Erkenntnis im deutschen Verlagsbuchhandel stets die herrschende bleiben! Straßburg, den 22. Mai 1897. Karl I. Trübner. Kleine Mitteilungen. Anwendung des Gesetzes gegen unlauteren Wett bewerb. — Ueber den Rechtsstreit des Bibliographischen Instituts (Meyer) in Leipzig gegen Albert Hannemann in Berlin wegen Vertriebes und Ankündigung des Buches: »Der kleine Brehm- durch Hannemann haben wir in Nr. 64 d. Bl. vom 19. März d. I. ausführlich berichtet. Die dort mitgeteilten Urteile bildeten am 28. d. M. den Gegenstand einer Berufungs verhandlung vor dem Kammergericht zu Berlin. Die -Kölnische Volkszeitung- berichtet über diese Verhandlung wie folgt: Ein weite Kreise interessierender Prozeß wegen unlauteren Wettbewerbs, den das Bibliographische Institut zu Leipzig gegen den Berliner Buchhändler Albert Hannemann angestrengt hatte, ge langte am Freitag vor dem Kammergericht zur Entscheidung. Das Bibliographische Institut ist Verleger des bekannten Werkes »Brehms Thierleben-, das in einer großen zehnbändigen und in einer kleinen dreibändigen Ausgabe erscheint. Hannemann aber vertreibt in seiner Buchhandlung ein von Lackowitz verfaßtes Buch -Der kleine Brehm-, als dessen Inhalt Lebensbilder und Charakter zeichnungen aus dem Tierleben bezeichnet werden. Er hatte nun um die Weihnachtszeit v. I. dieses Buch durch Beilagen in den Tageszeitungen allgemein bekannt zu machen versucht durch das Inserat? Der kleine Brehm statt 10 Mark nur 3 ^ 50 H. Auf Antrag des Instituts war nun am 16. Dezember v. I. durch Beschluß des Prozeßgerichts eine einstweilige Verfügung dahin ergangen, daß dem Hannemann jede Anpreisung, Feilhaltung und Veräußerung des Buches -Der kleine Brehm,- das Angebot dieses Buches und die Verbreitung der An zeige desselben allein oder in der Allgemeinen litterarischen Bei lage bei einer Geldstrafe von 150 ^ für jeden Fall der Zuwider handlung untersagt wird, ihm auch aufgegeben wird, die diese Anpreisung enthaltenden Exemplare der Allgemeinen litterarischen Beilage, soweit darin seine Anzeige enthalten ist, aus dem Ver kehr zu ziehen, bzw. unbrauchbar zu machen bei Vermeidung einer fiskalischen Strafe von 1000 Hannemann erhob hiergegen Widerspruch mit der Behauptung, die Verfügung verstoße gegen das Prinzip, daß Gesetze keine rückwirkende Kraft hätten. Das betreffende Buch sei 1893 im Buchhandel erschienen; damals habe ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch nicht existiert, und der Gebrauch des Titels -Der kleine Brehm- sei daher eine erlaubte Handlung gewesen. Die durch erlaubte Handlungen ein getretenen Rechtswirkungen seien aber als erworbene Rechte zu bezeichnen. Die einmal unter dem Titel -Der kleine Brehm- hergestellten Bücher könnten daher nicht durch das Gesetz betroffen werden u. s. w. Die zweite Kammer für Handelssachen hielt indes die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrecht, daß die an gedrohte Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung fortan aus 10 ^ festgesetzt wird, wobei die Kammer im wesentlichen folgendes aussührte: Der Widerspruch ist sachlich nicht begründet. Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb trifft in seinem § 8 jeden Titel- Mißbrauch von Drucksachen, sowohl die nach dem 1. Juli 1896 (dem Tage deS Inkrafttretens des Gesetzes) entstandenen, als die schon tLIermidscchzlgsier Jahrgang. vorher gedruckten. Maßgebend ist nur, ob nach diesem Termin ein Vertrieb im Sinne des 8 8 erfolgt. Diesem Gesetz gegenüber, das jeden unlautern Wettbeiverb als gegen die guten Sitten verstoßend im Interesse eines loyalen Handels und Gewerbes verbietet, kann von wohlerworbenen Rechten auf Zuwiderhandeln dagegen nicht die Rede sein. Es kann niemand Rechte gegen ein ausdrückliches Verbotsgesetz erwerben. Der Irrtum des H. liege darin, daß er meine, da das Werk vor dem 1. Juli 1896 gedruckt sei, könne das später erschienene Gesetz darauf keine Anwendung finden. Es komme aber gar nicht darauf an, wann das Werk gedruckt sei; das Gesetz treffe in § 8 jede Verbreitungshandlung, die sich als Beförderung des Synonymitäts - Mißbrauchs dar stelle. Deshalb sei auch die Analogie aus dem Urhebergesetz verfehlt, dessen beschränkte Anerkennung des Vertriebs der vor diesem Gesetz erzeugten Druckschriften als orgumsutum o contrario für das Ausnahmebestimmungen dieser Art nicht sanktionierende Reichsgesetz vom 27. Mai 1896 herangezogen werden könne, wenn es dessen bei dem Prohibitivcharakter des letzteren Gesetzes bedürfe. Die getroffene Anordnung erscheine notwendig und gerechtfertigt, da wegen der Nähe des Weihnachtsfestes ein möglichst schleuniges und energisches Eingreifen geboten war u. s. w. Hannemann legte gegen die einstweilige Verfügung bei dem Kammergericht Berufung ein, die aber unter der Maßgabe zurückgewiesen wurde, daß der Passus betreffend die Herausziehung der erwähnten Exemplare der -Litterarischen Beilage- aus dem Verkehr und deren Unbrauch barmachung wegen der Unmöglichkeit, diesem Gebote nachzukommen, in Fortfall kommen solle. Das Objekt des Streites wurde auf 2000 ^ festgesetzt. Nach Erlangung der einstweiligen Verfügung hatte das Bibliographische Institut wegen dieses unlauteren Wett bewerbes gegen Hannemann auch die Hauptklage angestellt und damit in erster Instanz den Erfolg erzielt, daß dem Verklagten in der vorerwähnten Weise jede Anpreisung, Feilhaltung und Ver äußerung des betreffenden Werkes verboten wurde. Auch die hier gegen eingelegte Berufung des Verklagten wurde am gleichen Tage wie die vorerwähnte vom Kammergericht zurückgewiesen. Neue Bücher, Kataloge rc. sür Buchhändler. klsusrs 8xrovbsu. ^.utig.-Lotolo g Ilr. 31 der kl. (4. Llvesrt- sobsn lduivsisitötsbuebboudluiig iu Horburg. 8". 28 8. 833 klummsru. Libtiotbslr Lrix: Arlitorjg, kdoriuslitsrotur, Oostümlruuds, Mcb- uologis (Libliotbslr lükrbardt). ^utig.-Lotolog klo. 3 von Lrisdriob Us^sr's Luobboudluug tu llsiprig. 8". 63 8. 1059 klummsru. Osscbiobts u. Mobüologis. ^.utiguor. ^ursigsr 1897 klo. 1 von 1'. U. 8obimpkt"s Lucbboudtuug in Misst. 8". 16 8. 321 klammern. (dssebiebts u. Mcbüologis. ^utiguor. ^ursigsr 1897 klo. 2 von tk. U. 8obimxtk's Lucbboudluug in Misst. 8°. 16 8. 329 klummsru. 2sitsobriit kür Lüobsrirsuuds. Nouotsbsüs tür Libliopbilis und vsr^voudts lutsrssssu. Ilrzg. von lksdor von Xobsltitü. 1. dobr- gong. 1897. 3. Ustt. (duui.) LI. Lol. 8. 121—176 nebst ^.b- bilduugsu. klebst: Lsiblott. (Lotologs; Libliogropbis; Luud- scbou dsr Lrssss: Lrisklrostsn; änrsigsn.) Ll. Lol. 8 8. Vsr- log von Vslbogsu L Llosiug in öislslstd und Usixrig. döbrliob 12 Uskts 24 lubolt: Lüustlsrisobs Lrübdruolrs dsr lutbogroxbis. Von drdius deutsssssr. — Dis Uistoris von dsr sobönsn klvlusine. Von Lori 8oborboob. — Uis srsts deusgobs von Oostbss -Hermann und Uorotbso» und ibr Vsrlsgsr. Von Ludwig (dsigsr. — d.us dsr LrbrI. v. Lipxsrbsidssebsu Lostümbiblio- tbsb ru Lsrlin. Von Lions von Rbsdsn. — llritiis. — Obroniir. — Lsibiatt. öiblivgropbis nationale. Oiotiouuoirs des serivoius bslgss st cotologus dsr Isurs publicotious 1830—1880. Roms III. 6° livraison. 8tassart—Ozdtrslrssls. Lsx.-8". 8. 481—599. Lruxsllss, L. IVsisssnbruob. 2 kr. 50 o. Zur Pariser Weltausstellung i. I. 1900. — Die Reichs druckerei in Berlin bereitet für die Pariser Weltausstellung von 1900 eine Ausgabe des Nibelungenlieds vor, die den Stand der deutschen Buchtechnik in Druck, Bild, Einband u. s. w. würdig zur Anschauung bringen soll. Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler. — Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler wird am 26. Juni um 10 Uhr vormittags im Saale des kaufmännischen Vereins: Wien!, Johannesgasse 4, eröffnet werden. Aus der Tagesordnung heben wir folgende Punkte hervor: 4) Beratung einer Restbuchhandels- Ordnung. Referent Herr Wilhelm Müller; 5) Antrag des Herrn 513
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