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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1897
- Strukturtyp
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- Band
- 1897-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1897
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- Deutsch
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123, 31. Mai 1897. Nichtamtlicher Teil. 3969 schen Werke; erst infolge der von der Deputiertenkammer angenommenen Zusätze wurden seine Bestimmungen auch auf musikalische Werke ausgedehnt. Nach diesem neuen Gesetz kann eine Gefängnisstrafe von höchstens einem Jahre gegen denjenigen ausgesprochen werden, der vorsätzlich und in ge winnsüchtiger Absicht eine unrechtmäßige Aufführung eines musikalischen oder eines dramatischen Werkes veranstaltet. Ferner ist jede provisorische Verfügung, die einem Dritten eine solche Aufführung untersagt und die durch ein Bezirks gericht der Vereinigten Staaten oder einen Bezirksrichter er lassen worden ist, nach vorangegangener Notifikation an den Beklagten in Zukunft im ganzen Gebiet der großen amerika nischen Republik wirksam. Uebrigens kann der Beklagte vor jedem andern Bezirksgericht die Rückziehung dieser Verfügung verlangen, muß aber in diesem Falle dem ursprünglichen Kläger sein Begehren kund und zu wissen thun.*) Die Strafe, die eine unrechtmäßige Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes nach sich zieht, beträgt wenigstens 100 Dollars für die erste Aufführung und 50 Dollars für jede folgende Ausführung. Das zweite Gesetz, das durch den Kongreß der Ver einigten Staaten erlassen wurde, bietet ein gewisses praktisches Interesse. Es datiert vom 3. März 1897 und ändert den Artikel 4963 der revidierten Verfassung ab. Es bezieht sich auf die Anbringung falscher, über Vorhandensein des urheber rechtlichen Schutzes gemachter Angaben auf Werken, die in den Vereinigten Staaten gar nicht eingetragen wurden. Bis dahin konnte bloß derjenige, der eine solche falsche Bezeich nung hinsichtlich der Hinterlegung eines Werkes anbrachte, mit Strafe belegt werden, und zwar betrug die Buße 100 Dollars. In Zukunft trifft die gleiche Strafe auch diejenigen, die wissentlich solche fälschlich als geschützt bezeichnete Werke ver kaufen, in Umlauf setzen oder auch nach Amerika einführen; ferner ist die Einfuhr solcher Werke nach den Vereinigten Staaten geradezu untersagt. Es wird sich somit für deutsche Verleger unbedingt empfehlen, jeden Vermerk, wie »oop^rigbt b^« oder rrsgistsrsä b^« oder »protsotkck« rc. in eng lischer Sprache auf Werken, die zur Ausfuhr nach Amerika bestimmt sind, in Zukunft zu unterlassen, um allen Unan nehmlichkeiten durch Zollbehörden zu entgehen. Sehr bezeichnend ist hingegen, daß eine Bill, die in Amerika außerordentlich viel Staub aufgewirbelt hat, nicht einmal von der Patentkommission der Deputiertenkammer einer Berichterstattung gewürdigt wurde. Am 13. Februar 1896 hatte nämlich Herr Treloar, Abgesandter von Missouri und selbst Verleger, in der Kammer eine Bill eingebracht, bestehend aus 36 Artikeln, die das Gesetz vom 3. März 1891 voll ständig und zwar in einem ganz engherzigen Sinne abzuän dern bestimmt war. Danach wären die fremden Autoren von jedem Schutz einfach ausgeschlossen worden I Ferner wäre die wsvnksotuiillg olauss auch auf die musikalischen Werke und auf die Wiedergabe von Kunstwerken durch Schnitt und Stich ausgedehnt worden. Es mußte von seiten der beiden (lop^rigbt-Uoaguos, derjenigen der Autoren und der Verleger, eine sehr scharfe Kampagne geführt, zahlreiche Abordnungen mußten nach Washington geschickt, eine große Anzahl von Audienzen vor der mit der Begutachtung der Bill betrauten Patentkommission nachgesucht und Protestmeetings organisiert werden, um einen Gesetzesvorschlag zu bekämpfen, der, wäre er zum Gesetz geworden, in den Vereinigten Staaten die Sache der internationalen Anerkennung der Urheberrechte hätte Schiffbruch leiden lassen, wodurch der Schutz amerika nischer Autoren in vielen europäischen Ländern ebenfalls in Frage gestellt worden wäre. Man darf sich der Niederlage *) Siehe über die Schwierigkeiten, die die Auslegung dieses neuen Gesetzes bereitet, Droit ä'^utsur vom 15. März 1897, S. 25-29. Treloars aufrichtig freuen. Immerhin ist die Einbringung eines solchen Vorschlages bezeichnend genug und beweist, wie leicht in Nordamerika irgend ein Interessent sich der Gesetz gebungsmaschinerie bemächtigen, sich als Gesetzgeber anfspielen und weittragende Maßregeln in seinem Lande durchsetzen kann. Erwähnen wollen wir noch, daß endlich auch die Ein tragung amerikanischer und fremder Werke in der Kongreß bibliothek von Washington neu geordnet wurde in dem Sinne, daß dem Bibliothekar ein größeres Personal (zwölf neue Angestellte) zur Verfügung gestellt und die ganze Registratur einem besonder», unter der Oberaufsicht des Bibliothekars stehenden, mit 3000 Dollars jährlich besoldeten Beamten (Registrar) übertragen worden ist. Die jährliche Zunahme der Eintragungen (1892: 54735; 1894: 62752; 1895: 67 517) machte eine Reorganisation dieses Verwaltungszweiges, in den sich verschiedene Mißbräuche eingeschlichen hatten, zu einer dringenden Notwendigkeit Hoffentlich ist dadurch die Sicherheit und Genauigkeit der Eintragungen in Washington, von denen im Grunde der Schutz in den Vereinigten Staaten so gut wie ganz abhängt, in hohem Maße gefördert worden. Was die Aussichten betrifft, die unglückselige Klausel der Neuherstellung fremder Werke in Amerika einmal aus dem Gesetze ausmerzen zu können, so verzweifeln allerdings die amerikanischen Autoren und Verleger nicht daran, eines Tages diesen Sieg erringen zu können. Aber man wird gut daran thun, sich in dieser Beziehung mit Geduld zu wappnen. Der Kampf wird ein langwieriger werden. Besonders wird man den richtigen Moment wählen müssen, um vor der öffent lichen Meinung, die dem litterarischen Eigentum vollständig gleichgiltig und apathisch gegenübersteht, für die Sache der Autoren überhaupt plädieren zu dürfen. Im internationalen Rechtsleben ist der Schutz des ameri kanischen Gesetzes von 1891 auf die mexikanischen Urheber ausgedehnt worden (Proklamation des Präsidenten vom 27. Februar 1896), indem Mexiko den amerikanischen Autoren seinerseits den Schutz seines Landesgesetzes zugesichert hat. Auch die Unterhandlungen, die seit 1892 mit Spanien in Betreff des gegenseitigen Autorschutzes schwebten, gelangten zu einem Abschlüsse durch einen Notenaustausch (6sesta äs Llsäriä vom 9. Juli 1895), worauf auf das Versprechen Spaniens, den Amerikanern Schutz zu gewähren, Präsident Cleveland durch Proklamation vom 10. Juli 1895 die Spanier unter den Schutz des amerikanischen Gesetzes stellte. 3. Mexiko besitzt in den Artikeln 1130 bis 1271 seines im Jahre 1884 revidierten Civilgesetzbuches eine der weit herzigsten Gesetzgebungen aus dem Gebiete des Urheberrechts. Artikel 1270 setzt die fremden Autoren völlig auf die Stufe der einheimischen, vorausgesetzt, daß letztere in den Staaten, wo die Werke der erster» erscheinen, gegenseitig gleichen Schutz genießen. Mexiko hat bis jetzt einen einzigen Spezial- vertrag zum Schutze des geistigen Eigentums abgeschlossen, denjenigen mit Spanien, der am 10. Juni 1895 unterzeichnet und am 13. Oktober jenes Jahres in Kraft gesetzt wurde.*) Daneben hat Mexiko in einer Reihe von Freundschafts verträgen den gegenseitigen Schutz des litterarischen und künstlerischen Eigentums nach dem Grundsatz der Meist begünstigung vorgesehen. Wir nennen hier die Verträge mit Frankreich (27. November 1886, Artikel 2), mit Italien (16. April 1890, Artikel 4) und mit Belgien (7. Juni 1895, Artikel 5), welch letzterer Vertrag am 4. Juni 1896 in Kraft gesetzt wurde. Da nun drei andere Länder der Union, nämlich Monaco, Norwegen und die Schweiz, deren Gesetze den Grundsatz der Gegenseitigkeit proklamieren, ebenfalls sich auf den Artikel 1270 des mexikanischen Gesetzbuches stützen *) Siehe über die Tragweite dieses Vertrages einen Aufsatz im Droit ä'^utour 1895, xax. 189. WierilndkchMier Jahrgang. 534
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