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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1897
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- Erscheinungsdatum
- 31.05.1897
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- Deutsch
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123, 31. Mai 1897. Nichtamtlicher Teil. 3971 hat am 2. Juni 1896 in einem Leiter energisch verlangt, man möge doch einmal einen definitiven Beschluß fassen und der Sache ein Ende machen. Die Legislaturperiode ist jedoch am 10. Dezember 1896 zu Ende gegangen, ohne daß dies der Fall gewesen wäre. Der Erlaß eines Urheberrechts gesetzes ist damit auf absehbare Zeit hinausgeschoben Da das vorliegende Projekt sehr engherzig gefaßt war, so scheint es uns, die Freunde eines guten Gesetzes haben nur einen Weg zu befolgen, sich ruhig zu verhalten und zuzuwarten. Je mehr Zeit verfließt, desto mehr werden sich die Ideen in Brasilien in einem für die einheimischen und die fremden Autoren günstigen Sinne beeinflussen lassen. 9. Konvention von Montevideo. Durch Erwähnung von Brasilien sind wir schon in dasjenige Gebiet gelangt, auf das die verschiedenen Verträge, die im Januar 1889 in Montevideo angenommen worden sind, anwendbar sein können. Der Litterarvertrag von Montevideo vom 11. Januar 1889 hat bis jetzt die Zustimmung von Argen tinien, Paraguay, Peru und Uruguay erlangt, während Bolivia, Brasilien und Chile ihn noch nicht ratifiziert haben. Für uns ist es besonders interessant, daß Regierungen von verschiedenen Staaten, die zu den Verhandlungen in Montevideo nicht eingeladen worden waren, sich lebhaft um diese Verträge kümmern, so die Regierungen von Großbritan nien, der Vereinigten Staaten, von Spanien und von Frank reich. - Das Madrider Kabinett hat durch Herrn Minister Moret den spanischen Vertreter in Montevideo telegraphisch ermächtigen lassen, ein Dokument sä rsksrsnäum zu unter schreiben, das den Beitritt Spaniens zu sämtlichen Ver trägen von Montevideo ausspricht. Dieses Dokument wurde wirklich am 8. November 1893 in letzterer Stadt unterzeichnet. Seither hat aber die spanische Diplomatie ihm keine Folge mehr gegeben. Dagegen ist Frankreich dem Litterarvertrag von Monte video beigetreten, indem es diesen Beitritt der Regierung Argentiniens am 26. Februar 1896 und der Regierung von Uruguay am I. März 1896 mitteilte. Dieser Beitritt wurde durch Argentinien und Paraguay ohne weiteres acceptiert; Uruguay und Peru aber haben ihn zurückgewiesen, so daß nunmehr die Bestimmungen des Vertrages von Monte video außerhalb Südamerikas einzig und allein in den Be ziehungen zwischen Argentinien, Paraguay und Frankreich rechtskräftig geworden sind. Es heißt jedoch, die von Peru und Uruguay dem Beitritt Frankreichs gemachten Schwierig keiten seien auf dem Wege beigelegt zu werden. Wenn die Staaten der Berner Union der Litterar-Union von Montevideo beitreten würden, dann müßte ein moäus vivsoäi zwischen den beiden Staatengruppierungen, die den gleichen Zweck verfolgen, unbedingt gesucht und gefunden werden. 10. Argentinien. Schließen wir unsere Uebersicht mit Argentinien, wo das Gesetz des Gegensatzes besonders lebhaft zu Tage tritt. Im Mai 1895 verweigerte das Gericht von Buenos Aires in einem Prozeß, betreffend Verletzung des Aufführungsrechtes, dem in der Fremde erschienenen Werke eines fremden Autors jeglichen Schutz. Dieses Urteil gründete sich auf die Auslegung des Artikels 17 der argentinischen Verfassung und bethätigte die schon früher in diesem Punkte aufgestellte negierende Theorie des obersten Staatsanwaltes. Seine sonderbare Ansicht über den »Freihandel der Geistes produkte», ausgeübt durch Nachdruck derselben, wird aber nicht überall geteilt, nicht einmal in Argentinien selber. So hat sich eine Halbmonats-Zeitschrift, die im Frühling 1896 unter dem Titel »Columbia« gegründet wuide, zum Ziel gesetzt, die Freibeuterei zu bekämpfen, und in der ersten Nummer einen Leiter erscheinen lassen unter folgendem Motto: »Da wo das litterarische Eigentum nicht besteht, besteht auch keine Litteratur«. Anderseits hat sich mein Landsmann, Herr Alemann, Direktor des »Argentinischen Tageblattes«, auf einer Reise nach Europa kürzlich davon überzeugt, daß die Bestrebungen der Autoren auf Recht und Billigkeit beruhen, und ist selber mit gutem Beispiele vorangegangen, indem er schweizerische Autoren um die Genehmigung ersucht hat, ihre Schriften in seiner Zeitung wiedergeben zu dürfen; auch hat er dem Droit ä'^utsur in Argentinien Eingang verschafft. Diese Anstrengungen werden sicherlich nicht verloren sein, umsoweniger als die Sache des internationalen Urheberrechts schutzes in Argentinien einen wertvollen Helfer in der Person des Herrn Miguel Cans, des argentinischen Ministers in Paris, meines hochverehrten Freundes, mit dem ich s. Zt. in Columbien den Magdalenenstrom befahren, gewonnen hat. Herr Canö stand früher dieser Frage vollständig gleichgiltig gegenüber, bekehrte sich aber zu der gesunden und richtigen Auffassung von der Achtung, die das litterarische Eigentum verdient, namentlich nachdem er als Delegierter seines Landes der letzten Pariser diplomatischen Konferenz beigewohnt hatte. Ueber diese Konferenz richtete er an seine Regierung in Buenos Aires einen amtlichen Bericht, den letztere bezeichnender weise der Oeffentlichkeit übergab; dadurch vermittelte sie uns einen Einblick in ein Schriftstück von hohem Interesse, das sich für die Einleitung der Propaganda in Argentinien als sehr wirksam erweisen wird. Möge die klare und mutige Darlegung des Herrn Ministers Cans dazu dienen, die noch zähen Vorurteile vieler argentinischer Bürger zu besiegen! Das wäre eines der wertvollsten Ergebnisse der letzten Pariser Konferenz. Prof. Ernst Röthlisberger. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. -Offener Brief an Se. Majestät Kaiser Wilhelm II.- — (Nachdruck verboten.) — Im Verlage von Wilhelm Friedrich in Leipzig hat Dr. Bruno Wagener in Hamburg eine Broschüre erscheinen lassen, die den Titel führt: -Offener Brief an Seine Majestät Kaiser Wilhelm II.- Diese Schrift wurde in Breslau von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt, ebenso die zweite etwas veränderte Ausgabe, die von den Be teiligten nach der ersten Beschlagnahme herausgegeben worden war. Vor dem Landgerichte Breslau wurde dann gegen Dr. Wagener und die Buchhändler Friedrich und Strauch in Leipzig wegen Beleidigung des Kaisers durch Abfassung bezw. Verbreitung der erwähnten Broschüre das Strafverfahren eröffnet. Die erkennende Strafkammer sprach indessen in der Verhandlung vom 27. März sämtliche Angeklagte frei, weil sie in der inkriminierten Schrift einen strafbaren Inhalt nicht finden konnte. Ihr Motto lautete: -Alles für das Volk mit dem Volk durch das Volk-. Der Zweck der Schrift ging dahin, dem Kaiser die Augen zu öffnen über gewisse Mitzstände, die schon häufig zu Erörterungen Anlaß ge geben haben. Dr. Wagener hatte ein Exemplar der Schrift nebst einem in ehrfurchtsvollem Tone gehaltenen Begleitschreiben an den Kaiser gesandt. — Gegen das freisprechende Urteil hatte die Staats anwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügte Verletzung des 8 95 und Verkennung des Eventualdolus. — In der Verhandlung, die am 28. Mai vor dem 4. Strafsenat des Reichsgerichts stattsand, erklärte der Reichsanwalt, er sei nicht in der Lage, die Revision zu vertreten. Die Angriffe derselben richteten sich nur gegen die thatsächlichen Feststellungen, die in der Revisionsinstanz nicht an fechtbar seien. Das Urteil enthalte keinen Rechtsirrtum. Die Fest, stellung, cs liege objektiv keine Beleidigung vor, trage schon allein das freisprechende Urteil. Es komme daher kaum auf das an, was die Revision über die subjektive Seite sage; aber auch die in dieser Hinsicht von der Revision behaupteten Rechtsirrtümer seien thatsächlich in dem Urteile nicht vorhanden. — Gemäß diesen Aus führungen erkannte das Reichsgericht auf Verwerfung der staats anwaltlichen Revision. Sprachwissenschaftliche Bibliothek. — Der sprachwissen schaftliche, über 1000 Bände umfassende Teil der Bibliothek des am 7. März d. I. verstorbenen Professors Dr. P. v. Bradke ist durch letztwillige Verfügung in den Besitz der Universitätsbibliothek zu Gießen übergegangen. 534«
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