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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1897
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- 29.05.1897
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- Deutsch
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3938 Nichtamtlicher Teil. 122, 29. Mai 1897. Kosten einer derartigen Arbeit auch nur halbwegs auf zubringen.') Was einerseits das Autorenregister betrifft, so würde cs wohl in jenen Fällen zu Rate gezogen werden wo nur Autor und Titel des Werkes bekannt, Verleger und Erscheinungsjahr dagegen unbekannt sind. Da nun der Russellsche Gesamt-Verlagskatalog nur die Titel von gegen 2/5 aller im 19. Jahrhundert in Deutschland erschienenen Bücher enthält, so würde doch bei einer nicht geringen Anzahl von Werken ein Nachschlagen im Autorenregister resultatlos bleiben, und man müßte wieder zu Hcinsius und Kayser, wie bisher, greifen, und das Dutzend Bände möglichst rasch durchsetzen. Bei dieser problematischen Zuverlässigkeit, die nebenbei bemerkt, durchaus nicht ein Mangel des Werkes ist. da doch unmöglich jetzt der Verlagskatalog einer in den zwanziger oder fünfziger Jahren unseres Jahrhunderts er loschenen Firma hergestellt werden könnte, wird der Be lehrungsuchende wohl lieber gleich zu dem Heinsius oder Vereinigung, Konzentration Kayser greifen, die, wenn auch nicht immer, so doch m den meisten Füllen die gewünschte Auskunft gewähren. Selbst verständlich ist dabei noch immer ein Autorenregister voraus gesetzt, bei dem zu dem Verfassernamen der abgekürzte Titel des Werkes hinzukäme. Ein Autorenregister ohne Büchertitel scheint mir völlig wertlos, und es treffen in diesem Falle die Einwände, die der sehr besonnene und umsichtige Aufsatz in Nr. 47 d. Bl. enthält, völlig zu. Was nun ein Sachregister anlangt, so fiele hier der Vorwurf der Lückenhaftigkeit noch viel schwerer ins Gewicht. Was nützte auch ein nicht einmal zeitlich genau begrenztes, wissenschaftliches Verzeichnis der Erscheinungen, vornehmlich der letzten dreißig Jahre?! Der böse Zufall könnte es gerade mit sich bringen, daß gerade wichtige Werke, die bei nicht in den Gesamtverlags kalalog aufgenommenen Firmen erschienen sind, fehlen. Was nützte auch weiter ein Verzeichnis der deutschen Buchlitteratur über Goethe etwa seit 1850, da diese sich doch in Goedekes Grundriß vollständig verzeichnet findet, oder eine Anführung der verschiedenen Ausgaben griechischer und lateinischer Schrift steller, die man doch fast lückenlos in Engelmann-Preuß' Liblio- tbsoa soriptorum olassieorum hat?! Für einige Fächer mag ja bei dem Mangel anderweitiger Hilfsmittel selbst eine Zusammen stellung der im Russcllschen Kataloge verzeichneten Bücher von Wert sein; aber nur so lange, bis ein umfangreicheres und vollständigeres Verzeichnis dieses provisorische ablöst. Und dazu ist wohl Aussicht vorhanden. Das Institut Intern atioval 6o Libliogrspbis in Brüssel, über das ich vor gerade Jahresfrist an dieser Stelle berichten konnte (vergl. Nachrichten aus dem Buchhandel April 1896 Nr. 78, 82, 83) hat in dessen seine Arbeiten rüstig fortgesetzt. Die Zahl der Zu stimmungskundgebungen hat sich von Tag zu Tag gemehrt, hervorragende Gelehrte aus aller Herren Länder sind dem Institute beigetreten, kurz, es scheint sich endlich doch zu ver wirklichen, das durch Jahrhunderte den Traum gelehrter Sammler und Polyhistoren gebildet hat: die Schaffung eines Gesamtverzeichnisses der durch den Druck vervielfältigten Geistesprodukte der Menschheit. Der im Sommer dieses Jahres anläßlich der Weltaus stellung in Brüssel daselbst tagende zweite internationale biblio- *) Daß ein derartiges Register immerhin gewisse Vorteile bietet, kann und soll nicht geleugnet werden, und ich habe die vor zügliche Brauchbarkeit des Registers der LeSoudierschen Biblio graphie bei Besprechung dieser hervorzuheben Gelegenheit gehabt. Nichtdestoweniger wären die Vorteile eines solchen Registers nicht so groß, daß sie die jedenfalls bedeutenden Kosten, die seine Anfertigung erfordern würde, auswiegen könnten, man müßte sich denn entschließen, auch die im Hauptkatalog fehlenden Büchcrtitel in das Register auszunehmen, das dann einem Gencral- katalog der deutschen Litteratur seit einem bestimmten Zeitpunkte gleichküme. — Erst nach Vollendung dieses Aufsatzes ist mir der ähnliche Vorschlag von Paulus Müller in Nr. 83 des Börsenblattes bekannt geworden. graphische Kongreß wird hoffentlich nun, nachdem der gigan tische Plan von den verschiedensten Seiten aus besprochen ist, endgiltig die Grundlinien feststellen für ein Werk, das, wenn es dereinst vollendet ist, den größten menschlichen Schöpfungen sich kühn an die Seite stellen dürfen wird. Daß diese »6ll>Iio- is, voiversalis- auch für den Buchhändler nicht von idealer Bedeutung, sondern von eminent praktischem Nutzen sein wird, das hoffe ich noch in späteren Aufsätzen darlegen zu können. Meiner Ansicht nach kann es nicht »Ehrenpflicht« des deutschen Buchhandels sein, ein Register zu einem Werke zu schaffen, das in seiner vorliegenden Gestalt fast denselben reichen Nutzen stiftet, wie mit dem Register, dessen proble matische Vorteile darzulegen ich mich bemühte. Nicht Ver mehrung der bibliographischen Hilfsmittel, sondern vielmehr derselben muß unser Ziel sein. Viel eher scheint es mir Ehrenpflicht jedes einzelnen Ver legers, für die möglichste bibliographische Genauigkeit und in haltliche Vollständigkeit seines eigenen Verlagskataloges zu sorgen. Tritt zu dieser bibliographischen Genauigkeit noch eine gewisse Gleichmäßigkeit, so läßt sich leicht ein umfassender, stets vollständig zu erhaltender Gesamtverlagskatalog schaffen, der auch neben jedem bibliographischen Universalrepertorium seinen dauernden Wert behalten wird. U. ck. Kleine Mitteilungen. Namen der Geschäftsinhaber auf Ladenschildern. — Das k. sächsische Ministerium des Innern erließ folgende Verordnung, die Namensangaben Gewerbetreibender an offenen Läden, Gast- und Schankwirtschasten betreffend vom 21. Mai 1897. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familien namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingänge des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Geschäfts inhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so ge nügt die Anbringung der Firma. Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Ge werbetreibenden bestimmt ist. Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter an deutenden Zusatz ausgenommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Beteiligter anordnen. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Un vermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiüerhandelt. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober laufenden Jahres in Kraft. Dresden, am 21. Mai 1897. Ministerium des Innern. Für den Minister: ireio Vodel. Gersdorf. Einführung eines Schul-Lesebuchs. — Der Allgemeinen Zeitung entnehmen wir folgende Mitteilung: -Durch Entschließung des königlichen Ministeriums des Innern für Kirchen- und Schul- angelcgenheiten wird das jüngst im Verlag von R. Oldenbourg in München erschienene -Lesebuch für die Oberklasfen der Volks chulen des Regierungsbezirkes Oberbayern-, bearbeitet von mehreren Schulmännern — Preis ungebunden 1 30 H — in das Verzeichnis der zum Gebrauch für den Unterricht in den Volksschulen und gewerblichen Fortbildungsschulen zuge lassenen und für Volksschullehrer empfohlenen Werke und Lehrmittel ausgenommen. Es ergeht deshalb der Auftrag, die Einführung des oben bezeichneten Lesebuches mit Beginn des Schuljahres 1897/98 in sämtlichen, den Distriktsschulbehörden des Regierungsbezirks Oberbayern unterstellten Schulen zu veranlassen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Schüler der diesjährigen VII. Kurse das bisher
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