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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1897
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- Deutsch
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118, 24. Mai 1897. Nichtamtlicher Teil. 3805 die seither ergangen sind, muß der Schluß gezogen werden, das; bei den Gerichten eine gewisse Abneigung hiergegen be^ steht. Wenn es nun auch einerseits mit Nichten getadelt ! werden kann, daß die Gerichte in der Feststellung des Be-^ griffes -thatsächliche Angaben« recht vorsichtig sind, so ist anderseits zu betonen, daß der Titel einer Zeitung solche nicht minder enthalten kann, als die Bezeichnung eines Ge schäftes, der Name einer Ware oder die graphische Kenn zeichnung der Wirksamkeit einer Heilanstalt. Es dürfte daher für die Praxis geboten sein, gegebenen Falles auch unter dem Gesichtspunkte des H 1 gegen die Führung von solchen Zeitungstiteln einzuschreiten. Kleine Mitteilungen. Ist das Ausstellen von Photographieen in Schau kästen während des sonntäglichen Gottesdienstes straf bar? — Im Sprechsaal der -Deutschen Juristen-Ztg.- (1897, Nr. 10; Berlin, Otto Liebmann) giebt Verwaltungsgerichtsdirektor von Kamptz in Minden i/W. auf diese Frage folgende Antwort: -Ein für alle Rechtsgebiete Deutschlands ohne weiteres maßgebendes Gutachten läßt sich über die vorstehende Frage nicht abgeben, weil es an einer allgemeinen, für das ganze Deutsche Reich gil- tigen bezüglichen Strafvorschrift fehlt. In den meisten deutschen Landesteilen, insbesondere auch in Preußen, ist die Angelegen heit indes durch im wesentlichen gleichlautende Polizeiverord nungen geregelt worden, die bei Vermeidung von Strafe für die Sonn- und Feiertage das Ausstellen von -Waren- in -Schau fenstern- während des Gottesdienstes verbieten und anordnen, daß letztere während dieser Zeit verhängt sein müssen. Wo der artige Polizeiverordnungen ergangen sind oder gesetzliche Vor schriften desselben Inhalts bestehen, da dürfte die obige Frage aus folgenden Gründen im bejahenden Sinne zu beantworten sein: Der Gesetzgeber hat bei Erlaß der in Rede stehenden Be stimmungen offenbar den Zweck verfolgt,, die im Publi kum vorhandene Geneigtheit, bei sich darbietenden guten Ge legenheiten Geschäfte abzuschließen, im Interesse der Sonntags heiligung zu vermindern; er hat verhüten wollen, daß das Publikum Sonntags durch die Schaustellung von Waren veranlaßt werde, die Aussteller aufzusuchen und mit ihnen in ähnlicher Weise wie an Wochentagen in Geschäftsverkehr zu treten. Wird hieran festgehalten, so können unter -Waren- im Sinne der gedachten Polizeiverordnungen keineswegs nur verkäufliche Waren ver standen werden; es fallen unter diesen Begriff vielmehr alle Gegen stände, deren Ausstellung daraus berechnet ist, auf die geschäftliche Tüchtigkeit des Ausstellers aufmerksamzu machenunddasPublikumzu Bestellungen anzureizen. Daß aber das Aushängen von Photographieen — auch unverkäuflicher — in Schaukästen eben nur diesen Zweck versolgt, indem es die allgemeine Aufmerksamkeit auf ihre Her steller in deren geschäftlichem Interesse lenken soll, kann wohl kaum einem Zweifel unterliegen. Wenn behauptet worden ist, daß nach dieser Auffassung während des sonntäglichen Gottes, dienstes auch jedes Firmenschild oder ein an einem Handschuh laden angebrachter großer Handschuh verhängt werden müsse, so ist dem entgegenzuhalten, daß Firmenschild und Hand schuh lediglich auf die Art des Geschäftes oder Handwerkes Hinweisen, nicht aber die Geschäststhätigkeit des Hand werkers oder Kaufmannes vor Augen führen. Es fragt sich deshalb nur noch, ob zu den -Schaufenstern- im Sinne der obigen Vorschriften auch die Schaukästen gehören. Diese Frage ist u. E. ebenfalls zu bejahen. Allerdings bezeichnet der allgemeine Sprachgebrauch in erster Linie als Schaufenster diejenigen Laden fenster, die durch eine Oeffnung der Hausmauer gebildet werden und gleichzeitig dazu dienen, den Läden Licht zuzusühren und den Vorübergehenden die Besichtigung der hinter den Glasscheiben liegenden Waren zu ermöglichen; es ist aber nach dem Sprach- gebrauch jedenfalls nicht ausgeschlossen, die Schaukästen nur als eine Unterart der Schaufenster anzusehen deren Eigentümlich keit darin besteht, daß sie nicht untrennbare Teile des Grund- stücks sind, auf dem sich der Laden befindet. Und da die Schaukästen zweifellos demselben Zwecke dienen wie die Schau- fenster, indem sie wie diese im geschäftlichen Interesse des Aus- stellers den Augen des Publikums Waren darbieten, so sind sie, gleichviel ob sie in größerer räumlicher Entfernung von dem Laden oder dem Gewerbelokale angebracht sind oder nicht, nach der Ab sicht des Gesetzgebers und mit Rücksicht auf den von ihm verfolgten Zweck, unbedenklich zu den Schaufenstern zu zählen, in denen wäh rend des Gottesdienstes Waren nicht ausgestellt werden dürfen. Schließlich sei bemerkt, daß außer anderen deutschen Gerichtshöfen auch das preußische Kammergericht die zur Erörterung stehende fLüriindseKz!,stier Jahrgang. Frage bejaht hat. (Vgl. Jahrb. f. Entsch. des KG. VIII S. 218, XV S. 334 und -die Selbstverwaltung-, 23. Jahrg. S. 330 u. 806.)- Neu« Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Einladung und Festplan zum V. allgemeinen deutschen Jour nalisten- und Schriftstellertag zu Leipzig vom 7. bis 11. Juni 1897. 8". 18 S. nebst 7 abtrennbaren Bestellscheinen. Rilologis. classica contsnsnts Ira I'altro Io bibliotscbs äsi ff ?rot. Oowin. Onorato Occioni s lc-nario Vosato. Rntig.-Ratalog dir. 42 voll R. Dosscbsr <üc Oo. irr Roma. 8". 270 8. 4843 Rrn. Isologia o äiritto canonico. Rntig-Latalog Xr. 43. 8". 52 8. 921 Xrn. Rbsnda. kadagogik. Hierin dis öibliotbsk dss ff Rauptlsbrsrs X. V. Röblsr ill DsitrnsritL. Rntig.-Ratalo»s dir. 72 die 81 von v. 2abn L stasnseb tu Dresden. 8". Rat. 72. I. Teil: 2sitscbriktsn und 8arnrnslvsrlrs; Ribliograpliis u. Rnc^klopasdis; clor 8taat u. äis 8obuls; Ossctücbts der Rädagogilr; das X>nt dss Dsbrsrs, Dsbrsr-Rrükun^ u. -Vor- bildnnx, 8eboIrs(1kL; Lnlturgsscbicbtlicbss; Vsrmiscbtss. 23 8. 782 Xrn. Rat. 73. II. Vsil: Rllgsinsins RrrisbanAsIsbrs u. Nstbodilr, 8cbn1praris, Rs/cbologis stc.; Oornsnins-luttsratnr; I.sbr- pläns; Llindsn- u. Vanbstnininsn-Dittsratnr. 21 8. 779 Xro. Rat. 74. III. Voll: 8psrisIIs iststbodüc: Insgssarnrnt, Religion, Realien, Rröbsl's Rindsrgartsn sto., Ranätsrtigksitzuntsrriobt, Ilausbaltaugsirnllds, Dandvirtscbatt, Randslslsbrs, VVaarsr- Irnnäe n. Vsrscbisdsnss. 15 8. 392 kirn. Rat. 75. IV. Teil: Dsutscb. 15 8. 449 Xrn. Rat. 76. V. Teil: Rechnen, hlatbematL. 15 8. 404 Xro. Rat. 77. VI. Veil: Raturlrunäs. 16 8. 479 Xrn. Lat. 78. VII. Veil: 6sscbiebts, dsograpbis. 16 8. 508 Xrn. Rat. 79. VIII. Teil: 2sicbnso, 8cbrsibsn, Lalligrapbis. 8 8. 221 Xrn. Rat. 80. IX. Veil: Vnrnsv, 6/mnastiIr. 8 8. 305 Xrn. Rat. 81. X. Veil: Wsrlrs ans verscbisä. tVisssnscbaktsn f. Rsbrsr- n. Rrivatbibliotbshsn; Ingsnäscbriftsn tnr 8cbälsr- bibliotbslrsn. 26 8. 742 Xrn. 8tsnographis. Libliotbslr äss ff IlauptleRrers n. Rrotsssors der 8tsnograpbis X. R. Rödler-Reitmsritr:. Xntig.-Ratalog dir. 82 von v. 2abn L stasnscd in Dresden. 8". 16 8. 483 Xrn. Bilderdiebstähle. — Der Bilderdieb, der nach Entwendung zweier wertvoller Bilder von Teniers und Ostade aus der Czernin- schen Galerie in Wien dort verhaftet wurde und sich zunächst Jstvan v. Radvanyi nannte, ist ein Doktor der Medizin Namens Bela Lenk ei aus Budapest. Dr. Lenkei gab an, daß er aus Not gestohlen habe. Er gesteht aber nur den einen Dieb stahl ein, während er mit Entschiedenheit leugnet, die anderen Bilderdiebstähle in der letzten Zeit verübt zu haben, wiewohl fast mit Sicherheit anzunehmen ist, daß Lenkei auch bei allen an deren Bilderdiebstählen seine Hand im Spiele gehabt hat. Man fand bei ihm eine Kollektion vorzüglicher Diebeswerkzeuge, ferner einen Katalog der Czerninschen Galerie, worin noch ein Gemälde von Adrian Brouwer als zum Diebstahle geeignet bezeichnet war. Er hatte nämlich die Höhe und Breite der Bildfläche vermerkt, um den zum Ersätze bestimmten Oelfarbendruck danach zuzuschneiden. Dr. Lenkei behauptet, seiner Zeit im Rochusspitale in Budapest praktiziert zu haben. Es wurde ferner ermittelt, daß Dr. Lenkei in der vorigen Woche auch die Gemäldegalerie des Grafen Joh. Harrach auf der Freiung in Wien besucht und dort mit einem Centimetermaße, das er immer bei sich führte und das man auch bei seiner Verhaftung bei ihm fand. Messungen an Bildern, die er wahrscheinlich zu stehlen beabsichtigte, vorgenommen hat. Im Hotel, in dem er sich eingemietet hatte, fand man in seinem Zimmer acht primitive Oelsarbendruckbilder, bereits auf Kartons gespannt. Sie waren offenbar dazu bestimmt, an Stelle zu stehlender Bilder in die Rahmen eingefügt zu werden. Personalnachrichten. Verband der Kreis- und Ortsvereine im deutschen Buchhandel. — In der 19. ordentlichen Abgeordneten-Versamm- lung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im deutschen Buchhandel am Sonnabend den 15. Mai d. I. im Deutschen Buch händlerhause zu Leipzig schieden nach sechsjähriger erfolgreicher Amtsthätigkeit die Dresdener Herren Dr. Erich Ehlermann, Robert von Zahn und Georg Lehmann aus der Leitung des Verbandes aus. An ihrer Stelle wurden die Herren Julius Zwißler-Wolfenbüttel, Hellmuth Wollermann-Braunschweig und Benno Goeritz - Braunschweig mit der Verbandsleitung betraut. 511
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