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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1897
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970524
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3804 Nichtamtlicher Teil. 118, 24. Mai 1897. Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Aummer zum erstenmale angekündigt sind. Emil Berts L Eie. in Wien. 3818 Isubsr-Ottsotslä, äis östsrr. ,4riri«s von 1700—1867. 6. Ilstt. 10 «. BertelSmann in GüterSloy. 3819 Beiträge zur Förderung christlicher Theologie. 3. Heft. 2 Äymnasial-Bibliothek. Heft 27. 1 ^ 50 -Z; geb. 2 Rupprecht, die Kritik. 90 -Z. Fürer, Jesus auf d. Höhepunkt seiner irdischen Wirksamkeit in Israel. 40 -Z. — Weltende u. Endgericht. 3. Ausl. 40 -Z. GilberS'sche König». Hof-BerlagSbuchhandlung (I. Bleyl) in Dresden. 3820 kluodtrag eu .lun^öksnäsl 8 Luuirunst LpÄnisus. Ilrsg. von äs Ne.ärs.20. I-kg. 1. 30 S. Hirzel in Leipzig. 3819 ligsrstsät, llsürdusb äsr kb/siologis äss Nsnsodsn. 1. LLnä. 12 gsd. 14 «almann Lsvy in Paris. 3821 Noaoä, portraitA st souvsnirs. 3 tr. 50 o. Georg Heinrich Metzer in Leipzig. 3810. 3820/21 Pichler, Jochrauten. 4 .F; geb. 5 Schmidt, der Himmel hängt voller Geigen. 1 geb. 2 Miksz-Uh, Intimes aus dem Menschenleben. 2 ./y; geb. 3 Malling, die Eremitagenidylle. 2 geb. 3 Morold, Stephan Milow. Kart. 2 Frimmel, kleine Galeriestudien. N. F. Heft 4. 3 Paul Paretz in Berlin. 3817 llürtsn, LurvsnlLlsIn rar Ssstiminung äsr Osistongüi^ki^irsit unter Druvir lisgsnäsr Luuvvsrlro. 6sb. 3 Max Pasch in Berlin. 3818 Karte vom Dortmund-Ems-Kanal. 2. Ausl. 3 Anton Pustet in Salzburg. 3817 ^VoltgruOsr, äas Vatsrunssr im Nunäs äss ^rbsitsrs. 60 cs. Dietrich Reimer (Ernst Bohsen) in Berlin. 38i9 Kispsrt, Xarts von 6rsta. In Karton 2 aut Iminvä. 5 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 3821 Nrs. Hungsrlorä, llovies. (1. L. vol. 3210.) 1 ^ 60 -s. Nichtamtlicher Teil. Zeitungstitel und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 27. Mai 1896 hat die Frage bereits wieder holt die Gerichte beschäftigt, ob der in dem Zeitungstitel er folgende Hinweis darauf, daß in der Zeitung die behördlichen Bekanntmachungen znm Abdruck gelangten, nach Maßgabe dieses Gesetzes verboten werden könne oder nicht. Wie in Ansehung anderer Auslegungsfragen, die auf Grund dieses Gesetzes entstanden sind, hat sich auch hierbei gezeigt, daß die Rechtsprechung teilweise den Erwartungen nicht entspricht, die an die Anwendung des Gesetzes geknüpft wurden. Daß unter dem Ausdruck »Amtliches Organ«, oder einem denselben Sinn habenden, eine besondere Bezeichnung im Sinne des Z 8 des Gesetzes zu erblicken ist, sollte nicht in Zweifel gezogen werden; denn es ist dieser Bezeichnung die sogenannte distinktive Funktion eigen, die es bewirkt, daß der betreffende Titel im Publikum als das wesentliche Kenn zeichen einer bestimmten Zeitung gilt. Wer sich desselben ohne Recht bedient, verletzt daher den angeführten Para graphen und es unterliegt nicht dem geringsten Bedenken, daß der zur Führung des Titels Berechtigte hiergegen in der durch das Gesetz geregelten Weise Vorgehen kann. Wenn irgendwo eine Zeitung besteht, in der die Behörden ihre Bekanntmachungen publizieren, so ist es keinem Zeitungs verleger gestattet, im Titel der von ihm herausgegebenen Zeitung eine Bezeichnung zu wählen, die bei dem Leser die Verwechselung mit jener Hervorrufen kann; die Bezeichnung »Organ mit den amtlichen Bekanntmachungen« oder »Publi kationsorgan mit den behördlichen Erlassen« ermöglicht aber eine solche Verwechselung, und es dürfte deshalb kaum ein Zweifel darüber bestehen, daß sie auf Grund des § 8 verboten werden muß. Eine ncueftens mehrfach aufgeworfene Frage betrifft die Wahl der Bezeichnung »Kreisblatt«. Von einzelnen Ver waltungsbehörden Preußens ist wiederholt versucht worden, Zeitungsverleger unter Strafandrohung an der Führung dieses Titels zu verhindern; das preußische Oberverwaltungs gericht hat aber die betreffenden Verfügungen aufgehoben und ausgesprochen, daß den Behörden nicht das Recht zusteht, bei Strafe die Führung von Zeitungstiteln zu verbieten, die ge eignet sind, die Ansicht zu erwecken, daß das betreffende Blatt zu der Veröffentlichung amtlicher Erlasse seitens der Behörden benutzt werde. Diese Rechtsprechung ist ohne Zweifel richtig und entspricht allein den Bestimmungen des Preßgesetzes, wonach die Freiheit der Presse weitergehenden Beschränkungen als in diesem enthalten sind, nicht unterworfen werden kann; um so wichtiger erscheint die Frage für die Praxis, ob diese Bezeichnung nicht nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Mai 1896 untersagt werden kann. Dies ist aber der Fall, und zivar nicht nur dann, wenn in dem betreffenden Verwaltungs bezirke bereits eine Zeitung besteht, die den Titel »Kreisblatt« führt und von der Verwaltungsbehörde zu der amtlichen Publikation ihrer Erlasse benutzt wird, sondern auch, wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft. Im Falle der ersteren Alternative bietet § 8 des Gesetzes die Handhabe zum Ein schreiten, denn der Ausdruck »Kreisblatt« hat nicht die Be deutung eines Blattes für den Kreis, sondern man versteht darunter ein Organ, in dem die Verwaltungsbehörde amtlich ihre Anordnungen zur Kenntnis des Publikums bringt; im Falle der zweiten Alternative kann aber in der Führung des Titels eine unrichtige Angabe tatsächlicher Art erblickt wer den, die wenigstens unter gewissen Umständen geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor zurufen. Wenn der Verleger einer solchen Zeitung zum Abonne ment und zum Inserieren auffordert, so wird durch die Be zeichnung »Kreisblatt« vielfach die Täuschung hervorgerufen werden, daß es sich um eine wegen des bezeichneten Cha rakters vielgelesene und weitverbreitete Zeitung handle, in der zu inserieren besonders vorteilhaft sei. Trifft dies aber zu, dann sind auch die Voraussetzungen für die Anwendung des K 1 des Gesetzes gegeben, und es könnte alsdann auch der Zeitungsverleger, der den Ausdruck »Kreisblatt« nicht als besondere Bezeichnung der von ihm verlegten Zeitung für sich reklamisrt, hiergegen Klage erheben. Natürlich würde dies nicht stets, sondern nur dann möglich sein, wenn die mehrgenannte Bezeichnung als die Aufstellung tatsächlicher Angaben sich charakterisieren läßt. Aus manchen Urteilen,
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