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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1897
- Sprache
- Deutsch
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Ministerium eine Eingabe in Sachen der Volksschullesebücher gerichtet und diese Eingabe durch zwei Mitglieder des Vorstandes persönlich überreichen lassen. Das Vorgehen mehrerer preußischer Regierungen bei Einführung von Volksschullcscbüchern ließ die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, daß in den verschiedenen Provinzen ein Monopol für einzelne Lesebücher geschaffen werden könnte. Das Interesse der Mehrzahl der unserm Verein an gehörenden Schulbücherverleger ließ es daher angezeigt erscheinen, gegen ein weiteres Umsichgreifen solcher Verfügungen vorstellig zu werden. Laut Beschluß der vorigen Hauptversammlung ist die Buch händlerische Verkehrsordnung durch den Vereinsausschuß einer Revision unterzogen worden. Wie bereits im Jahre 1890 geschehen, hat der Vereinsausschuß auch dieses Mal an sämtliche Kreis- und Ortsvereine, sowie an einzelne Berufs genossen die Aufforderung ergehen lassen, Anträge auf etwaige Aenderungen und Ergänzungen einzureichen. Eine aus drei Mit glieder» des Vereinsausschusses bestehende Subkommission hat die eingegangenen Abänderungsvorschläge gesichtet und geprüft und hiernach einen Entwurf zusammengestellt, der vom Vereins ausschuß in mehrtägiger Sitzung durchbcraten und sodann dem Vorstande eingereicht worden ist. Dieser Entwurf ist in Nr. 11 des Börsenblattes vom 15. Januar d. I. zur allgemeinen Kenntnis gebracht und alsdann in einer gemeinschaftlichen Sitzung des Vor standes mit dem Vereinsausschuß nochmaliger Beratung unterzogen worden. Der nunmehr festgestellte Wortlaut findet sich im Börsen blatt Nr. 87 vom 15. April d. I. veröffentlicht und liegt der heutigen Hauptversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vor. Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß einzelne Vereine sich grundsätzlich gegen jede Aenderung der jetzt geltenden Verkehrs ordnung ausgesprochen haben, namentlich auch deshalb, weil sie sich im Verkehr mit den Gerichten vollauf bewährt hat; es ist auch, wie Sie aus der Tagesordnung ersehen, ein Antrag eingegangen, die Beratung der Verkehrsordnung bis zum Jahre 1899 zu vertagen. Vorstand und Ausschuß waren jedoch der Meinung, den vor liegenden Entwurf der Hauptversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen, gleichzeitig aber in Berücksichtigung der Möglichkeit, daß das neue Handelsgesetzbuch einzelne Ergänzungen wünschenswert erscheinen lassen könne, und daß daraufhin der Entwurf einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen sei, das In krafttreten der neuen Verkehrsordnung bis nach der nächstjährigen Hauptversammlung zu verschieben. Ein Sachregister soll nach erfolgter Annahme des Entwurfs bearbeitet und angefügt werden. Die letzte Hauptversammlung hatte auf Antrag des Vorstandes beschlossen, daß der von einem außerordentlichen Ausschüsse aus gearbeitete Entwurf einer Restbuchhandelsordnung einer weiteren Beratung unterzogen und der diesjährigen Hauptver sammlung zur Beschlußfassung unterbreitet werde. In einer am 11. November 1896 abgehaltenen Sitzung hat der außerordent liche Ausschuß unter Hinzuziehung eines Vorstandsmitgliedes und zweier Vertreter des Verlagsbuchhandels den Entwurf nochmals eingehend durchberaten, und es konnte hierbei der Einspruch be seitigt werden, der aus Verlegerkreisen gegen den Entwurf, wie er der vorjährigen Hauptversammlung Vorgelegen hatte, insbesondere in Bezug auf die HZ 4 u. 5, erhoben worden war. Die jetzt vorliegende Fassung, die im Börsenblatt Nr. 86 vom 14. April d. I. veröffentlicht wurde, fand einstimmige Annahme; es wurde nur der Wunsch ausgesprochen, daß nach Ablauf von vier Jahren, unbeschadet etwaiger früherer Anträge in dieser Richtung, eine Revision der Restbuchhandelsordnung vorgenommen würde. Der Vorstand empfiehlt der Hauptversammlung beide Ent würfe zur Annahme. Gegen unser» Verein ist von der Witwe des verstorbenen Buchhandlungsgehilfen Berich. Walther in Berlin ein Prozeß angestrengt worden auf Zahlung einer nicht unbedeutenden Ent schädigungssumme. Der verstorbene Walther ist Anfang vorigen ^ Jahres auf einem zum Buchhändlcrhause gehörigen Wege zu Falle gekommen und kurz darauf im Krnnkenhause gestorben. Die Ent schädigungsklage stützt sich darauf, daß der Verstorbene bei Glatteis gefallen sei, weil nicht vorschriftsmäßig gestreut gewesen wäre, und daß der Tod infolge des Falles eingetretcn sei. Die angestelltcn Er örterungen haben jedoch ergeben, daß nach dem Sektionsbefnnd der Fall nicht Ursache des Todes gewesen ist, sondern daß der Verstorbene infolge eines Gehirnschlags zu Falle gekommen ist; auch war der Verstorbene nicht auf dem zum Buchhändlerhause gehörigen Trottoir, sondern ans einem durch das Grundstück führenden Wege, der dem öffentlichen Durchgangsverkehr nicht dient, gefallen, so daß für uns kein Grund vorlag, mit der Witwe in Unterhandlungen zu treten. Der Prozeß ist noch nicht entschieden. Auf Grund dieses Vorkommnisses haben wir es für vorteil haft gehalten, das Buchhändlerhaus gegen derartige Unfälle zu versichern. Einer erneut an den Vorstand gelangten Anregung, der Lehrlingsprüfung im Buchhandel näher zu treten, hat der selbe geglaubt, sich nicht entziehen zu sollen und hat demgemäß unterm 26. Mai v. I. an sämtliche Vorstände der Vereine, die Organe des Börsenvereins sind, die Aufforderung ergehen lassen, sich zu der Frage gutachtlich zu äußern. Von 30 Vereinen haben 8 Vereine überhaupt nicht geantwortet und von den übrigen 22 die überwiegende Mehrzahl in voll ständig ablehnendem Sinne. In Erwägung, daß die Meinungen über die Möglichkeit und die Art einer Lehrlingsprüfung noch zu wenig geklärt sind und daher die Sache noch vollkommen unreif erscheint, ist der Vorstand der Ansicht, die Angelegenheit vorläufig ans sich beruhen zu lassen. Auch im vergangenen Jahre sind zahlreiche Klagen ein gelaufen über Nichteinhaltung der Bücherladenpreise und Ver letzung der Verkaufsbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine; es ist auch diesmal gelungen, in der Mehrzahl der Fälle die An geschuldigten zur freiwilligen Unterwerfung unter die Satzungen zu bestimmen und durch Einholung von Verpflichtungen Bürg schaften für fernere gewissenhafte Beobachtung der Satzungen zu erlangen. Nur in drei Fällen sah sich der Vorstand nach An hörung des Vereinsausschusses gezwungen, die auf Grund von H 4 vorletzter Absatz der Satzungen zu Gebote stehenden Maß regeln zu ergreifen, doch war es möglich, in einem dieser Fälle schon nach kurzer Zeit die bezügliche Verfügung wieder aufzuheben, nachdem durch Hinterlegung einer Kaution und durch schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Verkaufsbestimmungen die nötige Garantie für ferneres Wohlverhalten gegeben war. In einem anderen Falle wurde auf Vorschlag des Vereinsansschusses die Hinterlegung einer Kaution verlangt und erreicht, so daß die Ein leitung des weiteren Verfahrens sich erledigte. Hierbei sei, um Zweifeln zu begegnen, bemerkt, daß Kau tionen, die etwa infolge erneuter Verstöße gegen die Satzungen verfallen, nicht dem Vermögen unseres Vereins, sondern llnter- stützungsvereinen zugesührt werden. Auch möge hier erwähnt sein, daß es sich bei Klagen wegen Verletzung von Verkaufsbestimmungen, die namentlich kurz vor Weihnachten auf Grund von Katalogen und Bekanntmachungen sehr zahlreich einzugehen pflegen, unbedingt empfiehlt, die Klage zuerst bei dem Vorstande des betreffenden Kreis- oder Ortsvercins einzureichen. Die Vorstände dieser Vereine werden sehr oft in der Lage sein, aus eigener Initiative Entschließungen zu fassen, die zu sofortiger Abhülfe führen oder sie fordern auf Grund der vom Börsenverein ausgegebenen Formulare für Abfassung derartiger Klagen die Beweise für die Schuld ein, soweit sie noch nicht voll gültig beigebracht sind. An den Vorstand des Börsenvereins direkt eingesandte Klagen werden stets eine Verzögerung erleiden, weil sie erst bei den Mitgliedern des Vorstandes zirkulieren müssen, ehe eine Entscheidung getroffen werden kann und weil in der Mehrzahl der Fälle die auch in den Satzungen vorgesehene Vor-
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