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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1897
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- Deutsch
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112, 17. Mai 1897. Amtlicher Teil. 3623 sonderer, den Bedürfnissen des Buchhandels entsprechenden Be stimmungen in das allgemeine Handelsgesetzbuch anzustreben. Herr vr. Alb. Gentzsch hat sein Gutachten im verneinenden Sinne abgegeben und hierbei ausgeführt, daß, wenn auch im Ent wurf zum neuen Handelsgesetzbuch die in dem Artikel 1 des jetzt geltenden Gesetzes enthaltene Bestimmung über das Gewohnheitsrecht nicht ausgenommen sei, doch auch nach dem neuen Handelsgesetzbuch in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen sei. Er hat sich ferner da hin ausgesprochen, daß er es im Interesse des Buchhandels nicht für angezeigt hielte, wenn der Versuch gemacht würde, eine gesetz liche Festlegung der hauptsächlichsten Eigentümlichkeiten des Buch handels in dem Handelsgesetzbuche anzustreben. Wir haben uns der Richtigkeit dieser Auffassung nicht verschließen können. Das unter uns Buchhändlern geltende Recht ist Gewohnheits recht; wie jedes Gewohnheitsrecht, muß es sich je nach den ver änderten Bedürfnissen und Auffassungen ändern, und wir müssen damit rechnen, daß das, was heute unter uns gilt, und was wir in den heute zur Beratung stehenden beiden Ordnungen, der Verkehrsordnung und der Restbuchhandelsordnung, niederzulegen bestrebt gewesen sind, nicht für alle Zeiten unabänderlich bestehen bleiben kann. Veränderte Bedürfnisse, Erleichterungen des Verkehrs und andere Umstände können es mit sich bringen, daß die Gewohn heiten, die jetzt unter uns unbestritten gelten, abgeschafft und durch andere ersetzt werden müssen. Wenn aber über unsere besonderen buchhändlerischen Verhält nisse in den allgemeinen Gesetzen positive Bestimmungen enthalten sind, so ist eine Abänderung dieser Bestimmungen durch eine ihnen widersprechende Gewohnheit unter uns fernerhin nicht möglich, und es würde, da die Allgemeinheit unter Umständen davon, daß diese Bestimmungen unfern Bedürfnissen nicht mehr entsprechen, gar nicht berührt würde, eine Aenderung auch im Wege der Gesetz gebung schwerlich zu erreichen sein. Aus diesem Grunde haben wir geglaubt, davon absehen zu sollen, den uns von der Korporation der Berliner Buchhändler und von dem Vereine der Buchhändler zu Leipzig gewordenen Anregungen, zum Entwurf des neuen Handelsgesetzbuches Stellung zu nehmen, weitere Folge zu geben; wir mußten es deshalb auch unterlassen, uns dem Gutachten des letztgenannten Vereins anzuschließen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß diese Zurückhaltung gerecht fertigt war, denn, als der Reichstagsabgeordnete für die Stadt Leipzig, Herr Professor vr. Hasse, in der Kommissionssitzung das Gutachten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig zum Vortrag brachte und an den Vertreter des Reichsjustizamts, Herrn Staats sekretär Nieberding, das Ersuchen richtete, den in diesem Gut achten ausgesprochenen Anregungen stattzugeben, wurde ihm von dem Herrn Staatssekretär erwidert, daß von dem Versuch, diese Angelegenheit in dem allgemeinen Handelsgesetzbuch zu regeln, unbedingt abzuraten wäre, da das Reichsjustizamt in Aussicht stellen könnte, daß in absehbarer Zeit eine Ordnung des Verlags rechts erfolgen würde, wobei alle diese buchhändlerischen Interessen erwogen und, soweit notwendig gesetzlich geregelt werden würden. In de» nächsten Tagen werden wir eine Eingabe an den Reichs tag absenden, in der auf die Gefahren hingewiesen wird, denen der Buch- und Kunsthandel durch den Antrag Arenberg und Genossen, betr. Aenderung und Ergänzungen des Strafgesetz buches, speziell des Z 184, dem noch ein Z 184a und b angefügt werden soll, ausgesetzt ist. Danach soll der H 184 im allgemeinen verschärft werden nnd soll besonders strenge Strafandrohungen für alle Fälle er halten, wo die unter Strafe gestellten Handlungen, darunter das Feilhalten und Verbreiten unzüchtiger Schriften u. s. w. gewerbs mäßig betrieben werden; nach A 184a soll das öffentliche Aus stellen von Schriften, Abbildungen und Darstellungen auch dann strafbar sein, wenn sie, ohne unzüchtig zu sein, geeignet sind, durch grobe Unanständigkeit das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. Wir haben gebeten, dem Anträge Arenberg und Genossen die Zustimmung zu versagen und zur Begründung dieser Bitte daraus hingewiesen, daß der Börsenverein, wie schon aus früheren Eingaben hervorgehe, von jeher auf die Unterdrückung der Ver breitung unzüchtiger Schriften und Bilder hinwirke und solches auch in seinen Satzungen zum Ausdruck gebracht habe, daß ihm ebenso an Hebung der Sittlichkeit und Verhütung von Gefährdung und Verletzung derselben gelegen sei, wie den Antragstellern, daß aber, wenn das Gesetz in der vorliegenden Fassung angenommen wird, der Buch- und Kunsthandel schwer geschädigt werden würde, und daß jeder Buch- und Kunsthändler fortgesetzt gefährdet sei, wenn es von der subjektiven Auffassung des jeweilig erkennenden Richters abhänge, zu bestimmen, ob eine Veröffentlichung in Schrift oder Bild im einzelnen Falle gegen das Gesetz verstoße oder nicht; auch würde die Weiterentwickelung der Forschung und Wissenschaft durch diesen Antrag gefährdet. Zufolge Heranziehung verschiedener buchhändlerischer Betriebe zur Unfallversicherung und deren Angliederung an die Speicherei- und Kellerei Berufsgenossenschaft hatte der Vorstand bereits im Jahre 1893 an den Bundesrat eine Eingabe gerichtet, bei Aus dehnung der Unfallversicherung auf die im gesamten Handels betriebe beschäftigten Personen die Bildung einer Buchhändler- Berufsgenossenschaft zuzulassen. Nachdem eine Entschließung auf diese Eingabe nicht erfolgt, wohl aber vor einigen Monaten von verschiedenen buchhändle rischen Vereinen die Mitteilung eingegangen war, daß von der Speicheret- und Kellerei-Berufsgenossenschaft erneut Schritte gethan worden waren, um die Buchhandlungen mit Lagerbetrieb zur Unfallversicherung heranzuziehen, sahen wir uns zu einer Eingabe an das Reichsversicherungsamt veranlaßt, in der aufs neue wegen Errichtung einer Buchhändler-Berussgenossenschaft petitioniert nnd dabei auch die Anfrage gestellt wurde, ob es nicht angängig wäre, die versicherungspflichtigen buchhändlerischen Betriebe der Buchdrucker-Berufsgenossenschaft anstatt der Speicherei- und Kellerei- Berufsgeuossenschaft anzugliedern, falls die Errichtung einer eigenen Buchhändler-Berufsgenossenschaft sich als nicht zweckmäßig er weisen sollte. Die vom Reichsversicherungsamt hierauf erteilte Antwort ist im Börsenblatt Nr. 68 vom 24. März d. I. veröffentlicht worden. Aus dieser Antwort geht hervor, daß der Errichtung einer Buch händler-Berufsgenossenschaft von seiten der Behörde Bedenken nicht entgegenstehen, daß es aber angezeigt erscheint, mit einem hierauf bezüglichen Anträge zu warten, bis eine dem Reichstage vorzu legende Novelle zum Unfallversicherungsgesetz ergangen und über dieselbe Beschluß gefaßt sein wird. Es ist ferner aus diesem Schreiben zu entnehmen, daß eine Angliederung des Buchhandels an die Buchdrucker-Bernfsgenossenschaft nicht zulässig ist, und daß allem Anschein nach die Versicherungspflicht sich nicht nur auf Verlags buchhandlungen erstrecken, sondern auch auf Sortimentsbuchhand lungen ausgedehnt werden wird. Wenn es der Vorstand somit für angezeigt hielt, weirere Schritte vorläufig zu unterlassen, so glaubte er doch schon jetzt Vorbereitungen treffen zu sollen, die für die etwaige Errichtung einer eigenen Berufsgenossenschaft als Unterlage dienen können, und es sollen infolgedessen weitere Ermittelungen angestellt werden, wer überhaupt in buchhändlerischen Betrieben versicherungs pflichtig ist, wie groß die Zahl der Versicherungspflichtigen sein wird, und inwieweit einzelne Angestellte schon anderweit (etwa bei der Buchdrucker-Berussgenossenschaft) versichert sind. Hieraus bezügliche Fragebogen sollen in nächster Zeit zur Versendung ge langen. Etwaige Anträge sollen später thunlichft im Anschluß an den Verein der Buchhändler zu Leipzig und den Verein der Leipziger Kommissionäre gestellt werden. Wie Sie aus dem Börsenblatt Nr. 45 vom 24. Februar d. I. ersehen haben, hat der Vorstand an das preußische Kultus- 486»
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