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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1897
- Sprache
- Deutsch
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4560 Nichtamtlicher Teil. 110, 14. Mai 1897. Wenn ich mich in den nachstehenden Zeilen bemühen werde, die Jrrtümer des Herrn Rechtsanwalts vr. Zehme aufzudecken und die thatsächlichen Verhältnisse klarzulegen, so bin ich mir wohl bewußt, daß ich nicht imstande bin, den Herren Kollegen etwas zu sagen, was ihnen nicht durch aus geläufig wäre, daß vielmehr die meisten die postalischen Bestimmungen in Bezug auf den Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften ebenso genau kennen wie ich selbst Ich sage mir indessen, daß für die Geschichte des Buchhandels unserer Zeit das Börsenblatt dereinst eine unschätzbare Fundgrube bieten wird, und daß es in Rücksicht hierauf geboten erscheint, derartige Jrrtümer zu berichtigen, damit nicht in einer fernen Zukunft, in der sich voraussichtlich die Zeitungs-Postverhält nisse vollständig geändert haben werden, auf Grund des Zehmeschen Aufsatzes eine vollständig unrichtige Darstellung der derzeitigen Beziehungen der Postanstalten zu den Ver legern und den Abonnenten gegeben werde. Durchaus irrig ist die Anschauung des Herrn vr. Zehme, daß die Post bei Annahme von Abonnements auf eine Zeitung nicht im eigenen Namen oder für eigene Rechnung handele, und völlig unzutreffend der Vergleich mit einem buchhändlerischen Kommissionär, der als Vertreter eines Verlagsbuchhändlers in dessen Auftrag und für dessen Rech nung, sowie in dessen Namen Drucksachen und Zahlungen empfängt und weiterbefürdert. Die Bestimmung in § 3 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871: »Die Post besorgt die Annahme der Pränumeration auf die Zeitungen, sowie den gesamten Debit derselben« läßt keinen Raum für die Auffassung des Herrn vr. Zehme. Jeder Auftrag, den die Postbehörde einem Verleger erteilt, trägt an seinem Kopf das Wort »Bestellung«, — kurz, in keiner Weise giebt die Post zu erkennen, daß sie sich nur als Kommissionär — sei es im buchhändlerischen, sei es im kaufmännischen Sinne des Wortes — betrachtet. Wäre sie Kommissionär, so wäre sie verpflichtet, den Kommittenten über die .abge schlossenen Geschäfte Rechenschaft abzulegen (H -G.-B. Art. 361), während notorisch die Post sich unter allen' Umständen weigert, einem Verleger die Namen der Empfänger der in seinem Ver lage erscheinenden Zeitschriften zu nennen. Aus diesem Grunde kann auch gar keine Rede davon sein, daß »ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem einzelnen Besteller einer Zeitschrift und dem Verleger« durch den Post debit hergestellt wird. Was die Post mit den von ihr be zogenen und bezahlten Exemplaren macht, geht den Verleger nichts an, wie anderseits der Abonnent, wenn er von der Post unregelmäßig bedient wird, niemals den Verleger bean spruchen, sondern sich stets nur an die Behörde wenden kann, bei der er seine Zeitschrift abonniert und bezahlt hat. Das Rechtsverhältnis zwischen Verleger und Postbehörde, sowie zwischen Postbehörde und Abonnent ist im allgemeinen genau dasselbe wie dasjenige zwischen Verleger und Sorti menter, bez. zwischen Sortimenter und Abonnent. Unter ge wöhnlichen Verhältnissen wird es dem Verleger ziemlich gleich- giltig sein, ob die Post sich als seinen Kommissionär betrachtet oder ob er mit ihr einen festen Handelskauf abgeschlossen hat. Es lassen sich indessen Verhältnisse denken, in denen die Frage von großer materieller Wichtigkeit wird. Nehmen wir z. B. den Fall an, eine Monatsschrift werde in großer Auf lage im Wege des Postdebits vertrieben. Der Verleger hat die von der Post bestellte Auflage eines soeben erschienenen Monatsheftes der Behörde übergeben, und unmittelbar nach der Uebergabe bricht im Postgebäude ein Schadenfeuer aus, das sämtliche übergebenen Exemplare vernichtet. Wer ist für den Schaden, der durch den Neusatz und Neudruck der Hefte entsteht, verantwortlich? Wäre die Anschauung des Herrn vr. Zehme richtig: der Verleger (H.-G.-B. Art. 367), während nach meiner Ansicht die Post den Schaden zu tragen hat. Es soll indessen nicht verkannt werden, daß im be sonderen Unterschiede in dem Verhältnis des Verlegers zum Sortimenter gegenüber dem des Verlegers zur Post vorhan den sind. Der wesentlichste dürfte der sein, daß der Sorti menter einen Ladenpreis und einen Nettopreis kennt, die beide vom Verleger vorgeschrieben werden, während der Post der Begriff eines Ladenpreises vollständig fehlt. Für sie exi stiert nur der vom Verleger vorgeschriebene Nettopreis und der Erlaßpreis an das Publikum, der nach festen d urch Ge setz vorgeschriebenen Regeln gebildet wird. (»Die Provision für Zeitungen beträgt 25 Prozent des Einkaufspreises mit der Ermäßigung auf 12>/z Prozent bei Zeitungen, die seltener als monatlich viermal erscheinen. Mindestens ist jedoch für jede abonnierte Zeitung jährlich der Betrag von 4 Silbergroschcn zu entrichten.« § 10 des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 1871.) Aus dem vorstehend wörtlich abgedruckten H 10 des Gesetzes über das Posttaxwesen werden die Herren Kollegen entnehmen, in welchem großen Irrtum Herr vr. Zehme sich befindet, wenn er schreibt: »Die Post besorgt, indem sie Zeit schriften vertreibt, lediglich ein Frachtgeschäft. Sie wird in jedem einzelnen Falle die Höhe der ihr vom Verleger zu ge währenden Provision nach dem Umfange des Gewichts be stimmen, das die durch sie zu besorgende Zeitschrift besitzt.« Thatsächlich ist das Gewicht der Zeitschrift — sowohl der einzelnen Nummer, wie des ganzen Jahrgangs — bezüglich der Provisionsbemessung ganz gleichgiltig. Die Provision ist bei gleich häufigem Erscheinen und bei gleichem Einkaufspreise die nämliche, ob die Post dafür jährlich 100 Gramm oder 10 Kilo zu befördern hat. Auf der gleichen Höhe stehen die folgenden Bemerkungen des Herrn Rechtsanwalts: »Hält sich die Zeitschrift, ein schließlich fremder Beilagen, innerhalb des zulässigen Höchst gewichtes, so hat die Postverwaltung kein Interesse, die Be förderung der Beilagen abzulehnen. Ueberschreitet dagegen das Gewicht der Beilagen die zulässige Grenze, so wird die Postverwaltung die Beförderung ablehnen oder nur gegen eine besondere Vergütung bewirken.« Der Schreiber dieser Zeilen würde sehr dankbar sein, wenn Herr vr. Zehme die Güte hätte, »das zulässige Höchst gewicht« mit einer Zahl anzugeben. Seine Bemühung wird indessen vergeblich sein, da — wie gesagt — das Gewicht bei der Bemessung der postalischen Zeitungs-Gebühren gar keine Rolle spielt. Dagegen hat die Post ein recht erhebliches Interesse, unter allen Umständen für fremd e B eilagen eine Gebühr zu berechnen. Diese Gebühr beträgt für jedes einzelne Beilage-Exem plar ein viertel Pfennig und ist ebenfalls ganz unabhängig davon, ob die Beilage leicht oder schwer ist. Die Bestimmungen über die außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen sind zu umfang reich, um sie an dieser Stelle im Wortlaut abzudrucken. Die Herren Kollegen, die sich dafür interessieren, finden sie in der Postordnung vom 11. Juni 1892 unter X, XI, XIl und Xlll. Berlin, den 29. April 1897. Leonhard Simion. III. Einige Bemerkungen zu dem Artikel des Herrn Rechts anwalts vr. Felix Zehme in Nr. 91 d. B.-Bl. 1. Der Absatz der gelieferten Kein Sortimenter bezieht Zeit- Exemplare (von Zeitschriften) ist schriften auf seine Rechnung und Sache des Sortimenters. Dieser Gefahr! Remittendensind etwas vertreibt die Exemplare für seine Alltägliches. Rechnung und Gefahr. Kann er sie nicht absetzen, so hat er den Verlust zu tragen. Zu einer Rücknahme von Exemplaren ist der Verleger nicht verpflichtet.
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