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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1897
- Sprache
- Deutsch
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110, 14. Mai 1897. Nichtamtlicher Teil. 3559 Lpsccisllte io Qeccs. Lsstrolllsäisvo, 8g., Lsrosri s gslsrs politiobs. 2 vols. 8". 6 I. 17p. Uegii ^rtigi,r>elli ill lurill. Lollini, 6t., doivpslläio äi xsäsgogis s äiäsllies. Vol. II s III. 16". 4 I. 50 e. irrst. 1°reves ill läsiisnä. Lsrtoiilli, I'., sloris gsnsrsls ä'ltslis: II rillssoimsnto s Is «ignoris ilg.tis.lls 1300—1530. Hol. 36 I. I'srrsro, 6t., I'Hurops giovsvs. 16". 41. Ns.ll1sgg.2LS, ?., 1'g.llllo 3000. 24". 3 1. Nonssliss, X., Nortologis äsl grsll simpslieo s sus Illllsiolli ll.sll' llll>g.llo orgsoisrno. 8". 12 I. 8igbs1s, 8., Is. ltsliquvllr.g. sst.1s.ris.. 16". 3 1. Zur Revision der vuchhändlerischen Verkehrs-Ordnung. (Vgl. Börsenblatt Nr. 11, 19, 46, 54, 57. 62, 63. 73, 76, 87, 88, 91, 93. 99, 101, 103, 105, 108.) XX. Die neue buchhändlerische Verkehrsordnung und das neue Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Schneller, als man erwarten durfte, ist das neue deutsche Handelsgesetzbuch verabschiedet worden; — mehrere Wochen vor Kantate lag es bereits in den bekannten Ausgaben von Guttentag und von Hegmann vor, die das tägliche Hand werkszeug der größten Anzahl unserer praktischen Juristen bilden. — Man hat also Zeit gehabt, sich diesen neuen Ge setzeskodex für den deutschen Handelsstand in seinem authen tischen Text mit dem Wortlaut des Entwurfes der neuen buchhändlerischen Verkehrsordnung zu vergleichen, den der Vereinsausschuß in einträchtigem Zusammenwirken mit dem Börsenvereins-Vorstande in seiner letzten Sitzung cndgiltig festgestellt hat. Wie aus der Einladung zur Haupt versammlung hervorgeht, ist der Vorstand auch zu der Ueber- zeugung gelangt, daß es dem Gesamt-Interesse des deutschen Buchhandels entspreche, den Entwurf der Hauptversammlung zur Annahme zu empfehlen; allerdings glaubte er daneben auch die Vertagung des Inkrafttretens der neuen Verkehrs ordnung bis zum Sonnabend nach Kantate 1898 befürworten zu müssen. Die Zweckmäßigkeit der letzteren Maßnahme glaubt Schreiber dieser Zeilen bezweifeln zu dürfen. Er hat unter seinen Bekannten zufällig mehrere hervorragend tüchtige Juristen, die sich in ungewöhnlicher Weise für buchhändlerische Rechtsverhältnisse interessieren. Nichts lag näher, als diesen Herren den Entwurf zu unterbreiten und sie zu bitten, ihn Punkt für Punkt mit den Bestimmungen des neuen Handelsgesetzbuches zu vergleichen. Das ist geschehen, und das übereinstimmende Urteil der betreffenden Herren ging dahin, daß der neue Entwurf absolut keine Bestim mungen enthalte, die zu rechtlich bedenklichen Kollisionen mit den Paragraphen des neuen deutschen Handelsgesetzbuches führen könnten. Da darf man sich doch fragen: wozu noch eine Vertagung des Inkrafttretens der Verkehrsordnung? Das neue Handelsgesetzbuch tritt wie das bürgerliche Gesetz buch mit dem Jahre 1900 in Kraft. Von diesem Zeitpunkte an also beginnt erst die Praxis der Gerichte nach dem »neuen Kurs«, und man darf füglich annehmen, daß dann ein Zeit raum von mindestens drei Jahren erforderlich sein wird, ehe man davon sprechen kann, daß diese Praxis in ihren Grund sätzen durch die Entscheidungen der höheren Instanzen einiger maßen festgelegt sei. Dann aber ist erst — also, von Ostermesse 1897 ab gerechnet, nach sechs Jahren — der Zeitpunkt gekommen, sich die Frage vorzulegen, ob etwa die neue Verkehrsordnung mit Rücksicht auf die nach den Bestimmungen des neuen Handels gesetzbuches bethätigte Praxis der Gerichte einiger Abände Ullione tip.-eäitr. ill lurill. ösrloläo, 6t., Loillxsllctio äi Isrilloäillsmios sppliosls. Vol. II. 8". 4 1. Lisgilli, X, il Isueiullo. Ns.nlls.Is äi xsäistris. ?sr1s I. 16". 5 I. ksvslli, 6!. X., Igisvs illäuslrisls s poliris ssmlsris äslls msviksl- Illrs, tsbbriebs s äsposili. 16". 6 1. ?r. V»Usräi ill KLsilsuck. Xgoslilli, 0., Nsllllsls äi xsiebislrios. 16". 4 I. Osrllilliti, R., s X. 8sloill0lli, Illgrosssmsllli proslslioi. 8". 3 I. Xseeisrvlls, II., Nsllusls äi äsrmslologis. 16". 6 I. — Nsllllsls äslls illslsttis vsnsrss s sillliliebs. 16". 3 I. rungen bezw. Zusätze bedürfe, und es wird ihr Ansehen in juristischen Kreisen wahrlich nicht im mindesten schädigen, wenn diese dann nachträglich vorgenommen werden. Im Laufe dieser Zeit aber werden auch jene Paragraphen der neuen Verkehrsordnung, die sich als »Novitäten« bezeichnen lassen, die Prüfungsschule der buchhändlerischen Praxis durch laufen haben, was hinwiederum nur erwünscht sein kann. Diese Ausführungen kennzeichnen den noch viel weiter gehenden Vertagungs-Antrag des Leipziger Vereins so ipso als ganz unnötig bezw. den Interessen des Gesamtbuchhandels nicht förderlich. Darum möchten wir der Delegierten-Versammlung, der anzuwohnen wir diesmal leider verhindert sind, den Wahl spruch empfehlen: Keine Vertagung, weder der Verkehrsordnung noch der Restbuchhandels-Ordnung! Beide sind in zahlreichen arbeitsreichen Sitzungen der bezüglichen Kommissionen gewissenhaft durchberaten und fest gestellt. Wenn sie auch nicht jedem vielleicht berechtigten Wunsche des einzelnen entgegenkommen, so berücksichtigen sie doch im großen und ganzen das Wohl und Wehe des Ge samtbuchhandels in umsichtiger Weise. Das Sonderinteresse aber muß sich in allen Dingen dem Gesamtinteresse unterordnen. Neue Verschleppungen können der Sache nur schaden. Zeigen wir also, daß wir sie nicht wollen, stimmen wir für Ln bloo-Annahme der vor liegenden Entwürfe! IVsslkslus. Herausnehmen von Beilagen aus Zeitschriften?) (Vgl. Nr. 94 d. Bl.) II. Unter dieser Ueberschrift findet sich im Börsenblatt 1897 Nr. 94 ein Aufsatz des Herrn Rechtsanwalts vr. Felix Zehme. Die Abschnitte I und II betreffen die Rechtsgrund sätze , nach welchen das Verhältnis des Verlegers zum Sortimenter, sowie des Sortimenters zu den einzelnen Abonnenten zu beurteilen ist. Die Darstellung ist klar und übersichtlich, wie auch die aus den Grundsätzen abgeleiteten Folgerungen meines Erachtens durchaus logisch und zu treffend sind. Ganz anders verhält es sich bezüglich der Schilderung der Rechtsbeziehungen zwischen den Verlegern zu den Post anstalten einerseits und der Postanstalten zu den Zeitungs abonnenten anderseits, wie sie in dem Abschnitte III und V zu finden ist. Diese Schilderung — und naturgemäß auch die aus derselben abgeleiteten Folgerungen — ist eine durch aus verfehlte. *) Der Abdruck dieses Aufsatzes und der anschließenden kleinen Artikel hat sich zu unserem Bedauern verzögert, da sich Herr I)r. Zehme zur Zeit auf einer Erholungsreise befindet. Wir dürfen eine volle Klarstellung der Rechtsfrage von seiner Erwiderung er? warten, die uns sein Herr Vertreter in Aussicht gestellt hat. Red. 478'
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