Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970512
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189705124
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18970512
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-05
- Tag1897-05-12
- Monat1897-05
- Jahr1897
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ff 3500 Nichtamtlicher Teil. 108, 12. Mai 1897. mahnte mich ein Leipziger Verleger an einen angeblichen Rest ans Rechnung 1895, und ich verlangte von ihm zum so und so vielten Male den Nachweis, daß ich die streitige Sendung erhalten habe. Mühte, da jetzt über ein Jahr nach der Fälligkeit des Betrages vorüber, auf Grund der geplanten Bestimmung jener Verleger schweigen? Wäre das beabsichtigt, so wäre ihm trotzdem der gerichtliche Weg wieder eröffnet, und dem Richter Rede zu stehen, dürfte sich trotz Verkehrs ordnung kein Kommissionär weigern. sä. b) 5: Hofft man, daß auch nur eine einzige zur Versicherung berechtigte, aber nicht verpflichtete Firma von der ihr eingeräumten Erlaubnis Gebrauch machen werde? sä. b) 6 u. 7: Wie denkt man eine Erhöhung der Ver sicherungsprämie rechtlich zu begründen, wenn deren Gesamt erträgnis nach dem Voranschlag das Doppelte des mutmaß lichen Bedarfes betragen, der vom Vereins-Ausschuß in Aus sicht genommene Reservefonds nach dem Willen des Vorstandes aber nicht gebildet, der ganze Ueberschuß vielmehr alljährlich verschenkt werden soll? sä ä) Warum macht man einen unfertigen Vorschlag, d. h. behält sich die Ausführungsbestimmungen erst noch vor, die doch ebenso der Genehmigung der Haupt-Versammlung bedürfen, wie der Z 20 selbst? Noch mancherlei Bemerkung wäre am Platze, doch denke ich, es genügt, sich diese Fragen ohne Voreingenommenheit zu beantworten, um die Ueberzeugung zu gewinnen, daß es nicht rötlich ist, den Leipziger Antrag, welchem ja auch der Börsenvereinsvorstand selbst schon die erste Stelle eingeräumt hat, zu Gunsten der beiden folgenden abzulehnen. Für diese Ueberzeugung wäre die jüngste Mitteilung des Herrn Erwin Nägele vielen Lesern dieses Blattes kaum notwendig gewesen, doch wird sie, auch ohne daß ich noch andere, zum Teil selbst gemachte Wahrnehmungen anfüge, die Erkenntnis fördern helfen, nur durch Uebernahme der vollen Haftbarkeit und Ersatzpflicht können die Kommissionäre ihrem sittlichen Be dürfnis und ihrer Pflicht, das Eigentum ihrer Kommit tenten, und zwar der Sortimenter wie Verleger gleicher maßen zu schützen, gerecht werden. Wollen sie zu diesem Zwecke unter sich oder auch mit den andern Firmen des Platzes Leipzig eine Versicherungskasse gründen, so kann uns Auswärtigen das recht sein (eine Paket-Bestell- anstalt ohne etwas derartiges ist mir fast nicht denkbar), wollten wir aber, weil es bloß 50 Pfennige im Jahre kosten soll, zu der Kasse mitsteuern, so würden wir, wie ich in meinem früheren Artikel dargethan habe, nur dem Zu nehmen der Verluste, also dem Wachsen der Versicherungs prämie, den größten Vorschub leisten, uns aber auch mit diesen vorläufig 50 Pfennigen keineswegs, wie dieser Tage eine sonst nicht unvorsichtige Stimme hoffte, von den Plackereien wegen verschwundener Pakete loskaufen, sondern laut Z 20 b/3 deren künftig weit mehr und weit »unaus stehlichere« ernten, ohne vollen Ersatz für unser vermißtes Eigentum gewährleistet zu erhalten. Ich empfehle jedermann, einen Blick in die neuen Ge setze zu thun, deren Bestimmungen über Spediteur, Lager halter und Verträge keinerlei Sonderwünsche für den Buch handel übrig lassen dürften; § 20 braucht demnach lediglich einen Hinweis auf die Reichsgesetze zu enthalten. München, am 6. Mai 1897. Theodor Ackermann. Kleine Mitteilungen. Weltpostkongretz. — Am Mittwoch den 5. d. M. ist der fünfte allgemeine Kongreß des Weltpostvereins in Washington eröffnet worden. Er wird voraussichtlich sechs bis acht Wochen tagen und verspricht an Bedeutung seine vier Vorgänger noch zu überflügeln. Vor allem ist er dazu berufen, das Gebäude des Welt postvereins zu krönen durch Beitritt der noch außenstehenden drei Länder: China, Korea und Oranje-Freistaat. Gegen 125 Abgeordnete, einschließlich der hervorragendsten Vertreter des Postdienstes aller Nationen, versammelten sich in dem stattlichen Gebäude des früheren Corcoran'schen Kunstmuseums, das für diese Gelegenheit eigens hergerichtet und glänzend ausgestattet worden ist. Der große Saal im zweiten Stockwerk, für die Plenarsitzungen bestimmt, ist mit einer Tribüne am oberen Ende und im Mittelraume mit 125 Pulten und Sitzen für die Abgeordneten versehen worden. Daran reihen sich die Gemächer für die Vorsitzenden und ihre Bei sitzer, zehn Ausschußzimmer, Bureaux für die Sekretäre, die Beamten des internationalen Bureau von Bern rc. Alle europäischen Länder und ihre überseeischen Kolonieen, die bestehenden afrikani schen, asiatischen, australischen, amerikanischen Regierungen sind ver treten, unter anderen Japan, Australien, Südamerika. Der Kongreß wird sich vor allem mit einer Revision des Wiener Vertrages von 1891 beschäftigen und gewisse Verbesserungen, die die Erfahrungen der letzten sechs Jahre nahegelegt haben, in einen neuen Vertrag einschalten. Der Hauptgegenstand der Verhandlungen wird die Herabsetzung oder Abschaffung der Durchgangsgebühren der ein zelnen Länder für die nach anderen Ländern bestimmten Posten sein. Die verschiedenen Vorlagen werden zuvörderst im Ausschüsse erwogen und erst dann in den Plenarsitzungen, von denen im ganzen sechs bis sieben stattfinden sollen, zur Besprechung kommen. Präsident Mac Ktnley und Generalpostmeister Gary veranstalten den fremden Vertretern zu Ehren Festmahle; außerdem sind viele Festlichkeiten und Ausflüge für die Unterhaltung der Gäste geplant. Der Kongreß hat für diese Zwecke beträchtliche Summen bewilligt. Bücherzettel. — Der Redaktion d. Bl. wurde von einer Leipziger Verlagshandlung ein an diese adressiert gewesener vor- gedruckter und teilweise mit Exemplar-Anzahl ausgefüllter Bücher zettel vorgelegt, der von der Postbehörde des Absendungsortes dem Absender als unzulässig zurückgegeben war, weil darauf u. a. auch Einbanddecken bestellt waren. Zugleich enthielt der Vordruck auch die Zeilen: Ansichtsschleifen zur Versendung von Lieferung 1 gratis. Subskriptionslisten gratis. Der nachfolgend abgedruckle Briefwechsel ergiebt, daß Einband decken auf Bücherzettcln bestellt werden dürfen, daß dagegen die Bestellung von Ansichtsschleifen und Subskriptionslisten auf Bücherzetteln als unzulässig erachtet wird. (1) -Leipzig, 30. März 1897. -An die Kaiserliche Ober-Postdireklion zu Leipzig. -Auf Wunsch meines Geschäftsfreundes, des Herrn , Buchhändler in , der mich für die Verleitung zu einer postalischen Ungehörigkeit verantwortlich macht, beehre ich mich, der Kaiserlichen Ober - Postdirektion anbei einen Bücherzetlel zu überreichen, der seitens der Kaiserlichen Post in als unzulässig zurückgegeben worden ist, da derselbe eine Bestellung auf Einbanddecken enthält. -Da es eine gewisse prinzipielle Bedeutung hat, ob die zu einem Werke gehörigen Einbanddecken auf Bücherzetteln durch handschriftliche Bezeichnung, Durchstreichung oder Unterstreichung des Vordruckes bestellt werden dürfen, bitte ich die Kaiserliche Ober-Postdirektion um gefällige Bescheidung, ob in Ziffer 12 von Z 15 VII der Post-Ordnung vom 11. Juni 1892 lediglich die dort ausdrücklich bezeichnten -Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien» gemeint sind, oder ob die mit allen diesen Preß-Erzeugnissen natur gemäß eng zusammenhängenden Einbanddecken ebenfalls auf Bücherzetteln angeboren und bestellt werden dürfen. -Wäre letzteres nicht der Fall, so dürften sinngemäß die aus dem beifolgenden Bücherzettel vorgedruckten Prospekte, An sichtsschleifen und Subskriptionslisten ebenfalls nicht an geboren und bestellt werden. Dies scheint mir aber mit dem den Handel fördernden Zwecke des Bücherzettels nicht vereinbar zu sein. -Der Kaiserlichen Ober-Postdirektion Hochachtungsvoll ergebenster -Leipzig, 7. Mai 1897. -Im Anschluß an die vorläufige Benachrichtigung vom 31. März teile ich Ihnen auf das gefällige Schreiben vom 30. des selben Monats ergebenst mit, daß ebenso wie Bücherzettel mit Bestellungen auf Kataloge, Prospekte u. s. w. nach einer neuer dings vom Reichspostamt getroffenen Entscheidung auch Bücher zettel, die neben der Bestellung auf Bücher Bestellungen auf Einbanddecken enthalten, zur Beförderung gegen die für Druck sachen festgesetzte Taxe zuzulassen sind. -Dagegen ist die Verwendung von Bücherzetteln zur Nestel-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder