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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1897
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- Deutsch
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108, 12. Mai 1897. Nichtamtlicher Teil. 3499 Bei der folgenden Besprechung über die aus der Tages ordnung der Hauptversammlung des Börsenvereins stehenden Neuwahlen und Anträge teilte der Vorsitzende mit, daß der Vorstand namens der »Vereinigung« den Vorschlägen des Wahlausschusses für die Vorstandswahlen des Börsen- vcreins zugestimmt habe. Alsdann wurde der vorliegende Entwurf einer Rest- buchhandels-Ordnung angenommen und endlich auf An trag von Herrn L. Simion einstimmig beschlossen, daß energisch für den vom Verein der Buchhändler zu Leipzig zur buchhändlerischen Verkehrsordnung eingebrachten An trag eingetreten werden solle, der vorschlägt, daß die Be schlußfassung über die Verkehrsordnung so lange ausgesetzt werden möge, bis diese in Einklang mit dem bürgerlichen Gesetzbuch und mit dem Handelsgesetzbuch gebracht sei, und daß die so festgestellte Verkehrsordnung gleichzeitig mit jenen Gesetzen am 1. Januar 1900 in Kraft treten solle. Da hiermit die Tagesordnung der Versammlung erschöpft war, so schloß der Vorsitzende die Versammlung um 11 Uhr. Zur Revision der Verkehrsordnung. (Vgl. Börscnbl. Nr. II, 19, 46, 54. 57, 62. 63, 73, 76, 87, 88, 91, 93, 99, 101, 103, 105.) XIX. Man geht mich an, zur Verkehrsordnungsfrage im Hin blick aus ihren allerneuesten Stand nochmals das Wort zu ergreifen. Meines Erachtens sind die jetzigen Vorschläge auf Abänderung zwar bereits als unter den Tisch gefallen zu betrachten, doch scheint eine Erörterung darüber nicht unnütz, ob der erste, von Leipzig für Kantate gestellte Antrag auf eine völlig neue (bessere) Arbeit der anzunehmende sei, oder die eigenartig anmutenden Anträge 2 und 3 des Börsen- vereinsvorstandcs: seine Vorschläge vom 10. April gut zuheißen, aber ihm mit der Ausführung Zeit zu lassen bis übers Jahr, damit sie auf ihre Uebereinstimmung mit den neuen Gesetzen geprüft, d. h. also doch wohl diesen ent sprechend von der nächstjährigen Kantate-Versammlung ab geändert werden können. Ich zweifle nicht und finde diese Anschauung auch bei anderen Berufsgenossen vorherrschend, daß es der Sachlage in jeder Beziehung angemessener ist, sich für den einfacheren Leipziger Antrag zu einigen, vielleicht unter Abkürzung der von diesem gestellten zweijährigen Frist auf nur ein Jahr, glaube aber gleichwohl, man soll behufs Erzielung möglichster Einhelligkeit der von Herrn Rudolf Winkler angestrebten ruhigen Erörterung der trennenden Punkte nicht aus dem Wege gehen. Gleich Herrn Winkler selbst fasse auch ich, wie schon bisher, nur den 8 20 ins Auge, dessen Kernfrage Herr Winkler für entschieden hält, weil die Nichtbestätigung des Empfanges der Beischlüsse die thatsächliche Haftbarkeit der Kom missionäre beseitige. Herr Winkler rät den seiner Meinung nach mit den Verhältnissen in Leipzig nicht vertrauten Nicht leipzigern, doch die Belehrung der sachverständigen Leip ziger anzunehmen, wird mithin auch nicht entgegen sein, von den Nichtleipzigern, unter denen eine mindestens aus reichende Anzahl während ihrer Lehr- oder Wanderzeit den Gang der Dinge am Kommissionsplatz recht gut und genau kennen gelernt hat, ein und das andere klärende Wort zu vernehmen. Er wird die Richtigkeit des Erfahrungssatzes kennen, nach welchem jeder Fortschritt mit dem Zweifelhast werden dessen beginnt, was man gewohnt war für selbst verständlich zu halten. Nachdem aber festgestellt ist, daß, was Herr Winkler als noch heute selbstverständlich hinzustellen unternimmt, bereits vor mehr als 50 Jahren von hochgeachteten Kommissionären (irre ich nicht, auch vom damaligen Chef seiner Firma) nicht mehr haltbar befunden und von Wilhelm Einhorn in loyaler Weise zum Wähle der Kommittenten zu ändern angeregt wurde, darf Herr Winkler die der Kundgabe seiner Anschauung von ihm zugetraute überzeugende Kraft keineswegs mehr erhoffen, viel mehr wird, wenn wir eine neue Einrichtung zu treffen haben, diese mit Aussicht auf Bestand nur dann zu schaffen sein, wenn man dabei den gleichen Grundsatz festhält, ohne welchen heutzutage auch im Staatsleben kein Gesetz mehr möglich ist: den Schutz des Eigentums zu sichern oder einem andern sitt lichen Bedürfnis zu entsprechen. Dem sittlichen Bedürfnis, dem Eigentum des Kommit tenten vom Augenblick seines Eintreffens beim Kommissionär dessen unbedingten, an keinen Vorbehalt gebundenen Schutz zu sichern, entsprangen die Einhornschen Vorschläge, und dies sittliche Bedürfnis verkennen bereits die unterm 12. Januar veröffentlichten Vorschläge des Vereins-Ausschusses, noch mehr aber die des Börsenvereins-Vorstandes vom 10. April, und in Wirklichkeit verschärft, vermehrt der Börsenvereins-Vorstand die unannehmbaren Sätze insbesondere des Z 20 dermaßen, betrachtet, nach dessen Anfang zu schließen, die von Einhorn und anderen bereits längst verdammte Stellung der Nichtleipziger, vor allem der Sortimenter, wie Herr Winkler, noch immer als so selbst verständlich, daß kein Zweifel über die Undiskutierbarkeit und Verwerfung, mithin keiner gegen die Bevorzugung des An trages der Leipziger aufkommen kann, unter welchen letzteren ja doch wohl auch die Kommissionäre mit zu verstehen sind, worin durchaus nichts Auffallendes liegt, da wir von Herrn Winkler erfahren, daß die Kommissionäre keinen Teil an dem Gedanken haben, welchen der Vereins-Ausschuß zum Ausdruck gebracht und der Börsenvereins-Vorstand io psju? refor miert hat. Der von diesem, dem Vorstande vorgeschlagene Wort laut des § 20 mutet in seinem Absatz »), der von irgend welcher vom Gesetz abweichenden Haftbarkeit des Verlegers für seine Sendungen gänzlich schweigt, dem Sortimenter für die von ihm kommenden wie an ihn gehenden eine so weit gehende Haftbarkeit zu, daß es ganz überflüssig und als Widerspruch erscheint, in Absatz d) noch von einer solchen des Kommissionärs zu sprechen und sie in Ziffer 1 bis 7 eigens zu regeln, so zu regeln, daß der Kommissionär für jährlich zu entrichtende 50 Pfennig die Befugnis erhält, die Verantwortlichkeit für die Beischlüsse von und für seine Sortiments-Kommittenten gänzlich abzuschütteln, wenn er will; haftbar ist ja nicht er, falls des Sortimenters Sendung in seine Hände gelangt und von ihm richtig befunden wird, sondern immer noch der Sortimenter, und wiederum ist nicht er haftbar, wenn ihm etwas für diesen Sortimenter über geben wird. Wem ginge es bei solcher Logik nicht wie ein Mühlrad im Kopfe herum, bis er seine Gedanken etwa in folgenden Fragen zu Faden schlägt: sä b) 1: Durch welches sittliche Bedürfnis läßt sich die beabsichtigte Kürzung des zu ersetzenden Betrages rechtfertigen? Wer bezahlt das gekürzte Zehntel? sä b) 2: Wie denkt man sich die Haftbarkeit der nicht dem Verein angehörigen Kommissionäre? sä. b) 3: Wie sollen die Kommittenten vor schikanösen Nachforschungs-Begehren der Kommissionäre geschützt werden, ähnlich einem kürzlich in diesem Blatte zur Kenntnis gebrachten, das an den Einsender eines nachweislich in Leipzig einge- troffenen Beischlusses ungehörigerweise gestellt worden ist? oder was geschieht, wenn ein Kommissionär sich kurzhin auf Absatz s) beruft, der den Sortimenter-Kommittenten die Haft barkeit zuschiebt? sä b) 4: Wer hat den Verlust eines Beischlusses anzu melden? der Absender, der Adressat oder einer der beteiligten Kommissionäre, und welcher von diesen? Wer haftet nach Ablauf des festgesetzten Jahres? — Bor etwa einer Woche 469'
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