Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970506
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189705067
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18970506
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-05
- Tag1897-05-06
- Monat1897-05
- Jahr1897
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Haber des Eisernen Kreuzes. Auch sein Bruder, Herr Robert Faber, der hauptsächlich die kaufmännische Centralleitung des Geschäftshauses führt, ist ein Veteran jener glorreichen Zeit Der hochbetagte Vater beider, Herr Gustav Faber, einst Be sitzer der durch lange Jahrzehnte seinen Namen tragenden Buchhandlung in Mainz, lebte und wirkte noch bis zum Herbst v. I. als viclverehrter Bürger Magdeburgs und wackerer Nestor seines Hauses und des deutschen Buchhandels. Er hate seine Lehre in der Creutz'schen Buchhandlung in Magde burg durchgemacht und war ein Zögling des alten Kretsch mann. Seiner vortrefflichen Persönlichkeit ist gelegentlich der Nachricht von seinem Ableben im Börsenblatt Nr. 238 vom 12. Oktober 1896 gedacht worden. Zur Revision der buchtzändlerischen Verkehrs-Ordnung. (Vgl. Börsenblatt Nr. 11, 19, 46, 54, 57, 62, 63, 73, 76, 87, 88, 91, 93, 99, 101.) LV1I. Herr vr. W. Ruprecht scheint mich mißverstanden zu haben. In dem von mir angeführten Falle würde ich ja eine Entschädigung für das Paket nur dann erhalten, wenn »ich die von Kommissionären vorgeschlagenen Nachforschungen ordnungsgemäß angestellt habe und diese zu keinem Ergebnis geführt haben« (siehe Entwurf 8 20 b. Abs. 3.). Die vierzig Briefe müßte ich also doch schreiben und dann wahrscheinlich doch nicht zu meinem Gelde kommen. Ich wiederhole also: Der betreffende Absatz sollte etwas eingeschränkt werden, da mit nicht einzelne Kommissionäre die umständlichsten und zeitraubendsten Nachforschungen vorschlagen können. Im übrigen lasse ich mich von Herrn vr. Ruprecht gerne bekehren und zahle schließlich auch 50 ->) und mehr, wenn ich dann meine in Verlust geratenen Pakete bezahlt erhalte. Ein Verleger, wie es noch mehrere Hundert in Deutschland giebt. Unlauterer Wettbewerb im Adresibnch - Unternehmen. lieber den Rechtsstreit des Herrn Otto Hendel in Halle, des Herausgebers und Verlegers des dortigen Adreßbuchs, mit Herrn W. Kulschbach dort, dem Verleger eines Konkurrenz-Unternehmens, ist im vorigen Jahre in diesem Blatte berichtet worden. Der Prozeß ist nunmehr, wie die Saale-Zeitung mitteilt, durch das Reichsgericht zu gunsten des Klägers, des Herrn Olto Hendel, entschieden worden. In allen Instanzen, vor dem Landgericht Halle, dem Oberlandesgericht Naumburg und dem Reichsgericht, ist der Unternehmer des Konkurrenz-Adreßbuches, Herr W. Kutschbach, auf die Klage des Verlegers des seit dreißig Jahren bestehenden Original-Adreßbuches, Herrn Otto Hendel, wegen seiner irre führenden Ankündigungen des unlauteren Wettbewerbes schuldig befunden und kostenpflichtig verurteilt worden. Auch ist, ebenfalls durch alle vorbezeichneten Instanzen, die Auffassung der Kammer für Handelssachen in Halle, die — der Hauploerhandlung voraus — über Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu befinden hatte und den bezüglichen Antrag der klägerischen Firma Otto Hendel abwies, als rechtsirrtümlich erklärt und der Berufung der klägerischen Firma Otto Hendel gegen diese Abweisung in allen Instanzen Folge gegeben worden. Nach der Saale-Zeitung geben wir aus dem Erkenntnisse des Reichsgerichts hier das Wesentliche wieder: Thatbestand: Der Kläger hat seit Jahren in Halle a. S. für diese Stadt und einige benachbarte Orte ein Adreßbuch angefertigt und ver kauft. Dasselbe enthält alphabetische Verzeichnisse der Einwohner, Handelsfirmen, Behörden und Anstalten, die Straßen mit den an- floßenden Häusern und Angabe der Eigentümer und Bewohner, eine Auszählung der Erwerbsgesellschasten, Gewerbetreibenden rc. und endlich einen Nachweis über Behörden, Kirchen, Schulen rc. Der Kläger hat die Anjertigung und den Vertrieb eines gleichen Adreßbuches für das Jahr 1897 ins Werk gesetzt. Bei der Her stellung der früheren Adreßbücher hat der städtische Polizeisekretär Trautmann den Klüger insofern unterstützt, als er die Einwohner- und Straßenoerzeichnisse auf Grund der amtlichen Listen richtig stellte; dieses ist demselben aber von seiner Vorgesetzten Behörde für das neue Adreßbuch des Klägers untersagt worden. Dagegen ist dem Kläger für dieses Adreßbuch von vielen anderen Behörden in Halle und Umgebung, wie von der Handelskammer, den Steuer behörden, der Post- und Eisenbahndirektion, von dem Amtsgerichte und von a. m. entweder das erforderliche Material übergeben oder das in seinem Besitze befindliche Material auf seine Richtigkeit ge prüft worden. Der Beklagte hat es ebenfalls unternommen, für das Jahr 1897 ein Adreßbuch ähnlichen Inhalts für Halle und benachbarte Orte anzusertigcn und in Verkehr zu bringen, und cs hat ihm hier bei die Polizeiverwaltung in Halle eine amtliche Nachprüfung der Hauslisten zugesichert. Der Beklagte hat nun am 22. bezw. 23. Au gust 1896 in mehreren in Halle erscheinenden Zeitungen sein Adreß buch angekündigt, zur Subskription auf dasselbe aufgefordert und dabei hervorgehoben, daß dieses Adreßbuch »das einzige nach amtlichen Quellen- bearbeitete Adreßbuch sei. Der Kläger sieht in dieser Ankündigung eine Verletzung des 8 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 und hat gegen den Beklagten Klage beim Land gerichte in Halle, Kammer für Handelssachen, erhoben, welche den oorangeführten Verlauf genommen hat. Gründe: ^ Die Revision des Beklagten konnte keinen Erfolg haben. Das Oberlandesgericht sieht mit Recht in der Anfertigung eines Adreßbuches zum Verkaufe eine gewerbliche Leistung, die Herstellung einer Ware im Sinne des 8 1 des Gesetzes zur Be kämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896, da unter Ware dieses Gesetz jedes Erzeugnis versteht, welches Gegen stand des Handels sein kann, und unter gewerblicher Leistung jede wirlschastlich abzuschätzende Leistung, auch wenn dieselbe einer titterarischen Thätigkeit entspringt. Die Erklärung des Beklagten m der Ankündigung seines Adreßbuches und in der Aussorderung zur Subskription, dahingehend, daß sein Adreßbuch das einzige nach amtlichen Quellen bearbeitete Adreßbuch in Halle sei, hat das Oberlandesgericht in Uebereinstimmung mit dem Land gerichte in dem Sinne ausgefaht, daß der Beklagte der einzige sei, oer den Stoff zu dem Adreßbuchs aus amtlichen Quellen beziehe, daß ihm allein und keinem andern von den städtischen Organen und den anderen Behörden Unterstützung behufs An- jertkgung eines Adreßbuches zu teil werde und die erforderlichen Mitteilungen auch über die amtlichen und Personal-Verhältnisse der Behörden gemacht würden, daß jeder andere Herausgeber eines Adreßbuches in Halle solche Unterstützung und Mitteilungen nicht erhalte. Das Oberlandesgericht hat in diesem Sinne die Bedeutung der Erklärung thatsächlich festgestellt, es hat diese Auffassung ohne ersichtlichen Rechtsirrtum aus der ganzen Sachlage in Verbindung mit dem Umstande gewonnen, daß zur Zeit der Ankündigung das Adreßbuch des Beklagten noch nicht fertiggestellt, sondern noch in der Bearbeitung war. Einwandsrei hat es ferner angenommen, daß diese in öffentlichen Bekanntmachungen geschehene Erklärung eine thalsächliche Angabe über die Herstellungsart und vermutliche Beschaffenheit des Adreßbuches enthält, welche geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots heroorzurufen. Es ragt sich daher nur noch, ob die Feststellung, daß die Erklärung eine unrichtige ist, ohne Gesetzesvertetzung getroffen ist. In dieser Beziehung erachtet das Oberlandesgericht für er wiesen, daß dem Kläger für die Herstellung seines Adreßbuches pro 1897 eine ganze Reihe von amtlichen Quellen zugänglich gewesen ei, indem viele Behörden ihm zum Teil selbst das Material dazu zusammengestellt, zum Teil das in seinem Besitze befindliche Material einer Prüsung aus stine Richtigkeit unterzogen hätten. Es hat so dann weiter ausgesührt, daß diese Mitteilungen über die Behörden, Anstalten rc. bei einem Adreßbuchs für eine größere Stadt wie Halle nicht nebensächlicher Natur seien, sondern in ein voll- tändiges Adreßbuch gehörten, und hat aus diesen thatsächlichen Feststellungen ohne Rechlsirrtum den Schluß gezogen, daß, da dem Kläger wenigstens für einen Teil feines Adreßbuches amtliche Quellen zur Verfügung gestanden hätten, die gerügte Angabe des Beklagten unrichtig sei. » Bei diesen thatsächlichen Feststellungen ist auch ohne Rechts irrtum in dem angegriffenen Urteile kein Gewicht auf die Aus lassungen des Beklagten gelegt worden, daß die amtliche Quellen- Mäßigkeit der Mitteilungen über die Behörden Nebensache, und daß das Adreßbuch des Beklagten das einzige in der Hauptsache nach amtlichen Quellen bearbeitete Adreßbuch sei, und erweisen sich ebensalls die jetzigen Reoisionsangriffe als unbegründet. Denn wenn der Beklagte jetzt geltend macht, daß seine Ankün digung deshalb wahr sei, weil er berechtigt gewesen wäre, bekannt zu machen, baß sein Aoreßbuch das einzige inallenTeilen nach amtlichen Quellen bearbeitete sei, so übersieht er dabei, daß nach
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder