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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1897
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- Deutsch
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94, 20. April 1897. Nichtamtlicher Teil. 3071 nicht durch den Beitritt zur Berner Konvention den Beweis liefert, daß es einfach ehrlich sein will. »Bis dahin bin ich der Ansicht, daß die Bezeichnung von Holland als »litterarischer Raubstaat« gerechtfertigt ist. »Es ist hart, wenn man gebückt leben muß unter einem Epitheton, das uns erniedrigt, wenn man bekennen muß, daß es wohl verdient ist; aber wenn wir die Hand aufs Herz legen und uns fragen, ob der litterarische Dieb stahl nicht ebenso gut ein Raub ist wie der materielle, so kann die Antwort nur lauten, daß diese Benennung zwar hart und inhuman, aber — verdient ist.« So Herr A. C. Wertheim, der den Mut hat, sich in seinem Vaterlande für seine Meinung zu kompromittieren. Wird diese Stimme in der Wüste Anklang finden? Nach dem bisherigen Verlauf der Dinge in Holland ist dies zu bezweifeln. Die ablehnende Haltung der Holländer auf diesem Gebiete ist ein psychologisches Rätsel. Auf den internationalen Kon gressen, die gegenwärtig an der Tagesordnung sind, glänzt Holland regelmäßig durch seine Abwesenheit. Und wenn wirklich ein Einzelner sie besucht, so wird er es bitter em pfinden, daß er von der öffentlichen Meinung isoliert ist. Wie lange wird dieser Zustand noch dauern? Will Holland oder, sagen wir lieber: die Mehrheit des holländischen Buch handels so lange noch in der Opposition verharren, bis man auf den internationalen Kongressen Repressalien gegen die dortigen Kollegen beschließt? Geschieht dies nicht auf dem Kongresse, der im kommenden Juni in Brüssel stattfinden wird, so ist mit Bestimmtheit darauf zu rechnen, daß es auf einem der nächsten internationalen Verleger-Kongresse ge schehen wird, die im vorigen Jahre in Paris ins Leben ge rufen sind und fortan alljährlich stattfinden werden. Denn, wenn man nicht freiwillig anerkennen will, daß Recht Recht bleiben muß, so wird man zur Anerkennung dieses rein menschlichen Grundsatzes gezwungen werden, und an Mitteln dazu wird es dem internationalen Buchhandel, wenn er sich verbindet, nicht fehlen. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Ein Prozeß, der für das gesamte Preßwesen von Interesse ist, beschäftigte am 23. d. M. den ersten Strafsenat des Reichsgerichts. Es handelte sich um die Revision, die die Staatsanwaltschaft in Köln gegen das Urteil des dortigen Landgerichts vom 15. Januar eingelegt hatte, durch welches der Redakteur der Rhei nischen Provtnzial-Korrespondenz, Wilhelm Mirbach, von der An klage der Hehlerei und der Anstiftung zum Diebstahl sowie die Hausknechte Dötsch und Hammcrstein nebst den Laufburschen Weiß und Bell von der Anklage des Diebstahls freigesprochen worden sind. Der Angeklagte Mirbach hat es sich zur Aufgabe gestellt, die neuesten Meldungen der Kölnischen Zeitung, zu der er im übrigen in gar keiner Beziehung steht, möglichst früh an die aus wärtigen von ihm vertretenen Blätter zu telegraphieren, und er hat demgemäß ein lebhaftes Interesse daran, namentlich die Nachmillagsausgabe der Zeitung sofort nach Erscheinen in die Hände zu bekommen. Diese Nachmittagsnummer nun erscheint in drei Ausgaben gegen 3, 4 und 4^/, Uhr. Die erste Ausgabe ist für den Postversand bestimmt und wird durch besondere Boten (die Mitangeklagten Dötsch und Hammerstein haben dies nach einander gethan) zur Bahn befördert und zwar in verschlossenen Paketen. Die zweite Auflage wird aus den Bahnsteigen und in der Expedition feilgehalten, während die dritte durch Boten an die Stadt-Abonnenten verteilt wird. Mirbach pflegte durch Weiß jeden Nachmittag ein Exemplar der zweiten Ausgabe (die erste ist in Köln überhaupt nicht käuflich) für 10 -ß kaufen zu lassen. Als er eines Tages im Oktober v. I. dem Weiß wieder 10 geben wollte, damit dieser auf dem Bahnhofe eine Nummer kaufe, sagte Weiß, er habe schon eine Nummer erhalten und zwar von Dötsch, den er von der Schule her kenne. Mirbach war er freut darüber, daß er das Blatt schon eine halbe Stunde eher er hielt, und ließ durch Weiß den Dötsch fragen, ob er ihm täglich eine solche Nummer verkaufen könne. Dies wurde bejaht, und so erhielt Dötsch und später sein Nachfolger täglich 10 für das von ihm verkaufte Exemplar. Die Redaktion der Kölnischen Zeitung, der selbstverständlich die Ausbeutung ihrer Originalmeldungen, auch wenn sie unter Quellen angabe erfolgte, nicht erwünscht war, brachte die Angelegenheit zur Kenntnis der Behörde. Da unserem Strafgesetze der Begriff des Dieb stahls geistigen Eigentums, sofern eS sich nicht um Nachdruck handelt, fremd ist, so konnte die Staatsanwaltschaft nur in der Weise operieren, daß sie das mit 10 H bewertete Exemplar der Kölnischen Zeitung als unrechtmäßig erworbenen körperlichen Gegenstand ansah. Man ging davon aus, daß Dötsch und später Hammerstein nicht in der Lage waren, ein Exemplar der ersten Ausgabe zu kaufen, und es deshalb gestohlen haben mußten. Hatten sie dies aber gethan und mußte Mirbach dies nach Lage der Umstände wissen, so hätte er sich der Hehlerei schuldig gemacht. Das Gericht war aber zu einer Freisprechung sämtlicher An geklagten gekommen, weil dem Dötsch und Hammerstein nicht nach zuweisen war, daß sie sich bewußt rechtswidrig fremdes Eigentum angceignet haben. Diese Angeklagten machten nämlich, ohne daß ihnen das Gegenteil nachgewiesen werden konnte, geltend, sie hätten in der Druckerei das betreffende eine Exemplar nie heimlich an sich genommen, auch stets ein solches gewählt, das zerrissen oder beschmutzt war und deshalb nicht in der üblichen Weise verwertet werden konnte. Sie behaupteten ferner, sie hätten das eine Exemplar vor den Augen der Expedienten stets offen auf das von ihnen fortzuschaffende Paket gelegt und seien auch niemals dieserhalb zur Rede gestellt worden, so daß sie zu dem Glauben kommen mußten, nichts Un erlaubtes zu thun. Zwar hätte diesen Angeklagten der Gedanke kommen müssen, daß auch ein beschädigtes Exemplar noch Makulatur- wert hat, wenn auch einen minimalen; aber das Gericht hat ge glaubt, den Angeklagten die Unterlassung dieser Erwägung nicht zur Schuld anzurechnen, da sie wegen ihres jugendlichen Alters nicht die volle Einsicht in die Strafbarkeit ihres Handelns hatten. Da sonach die Hauptthat, der Diebstahl, nicht festgestellt werden konnte, so war es strafrechtlich unmöglich, jemand wegen Beihilfe bezw. Anstiftung zu solchem Diebstahl und wegen Hehlerei zur Ver antwortung zu ziehen. Es mußten also sämtliche Angeklagten frei- gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Urteil insoweit durch die Revision angefochten, als es sich auf Mirbach, Weiß und Bell be zog. Das Gericht hätte, so hieß es in der Reoifionsschrift, prüfen müssen, ob diese Angeklagten sich nicht der Angeklagten Dötsch und Hammerstein als gutgläubiger Mittelspersonen, d. h. als Werk zeuge im strafrechtlichen Sinne, bedient haben. Die Staatsanwalt schaft meinte also, daß mindestens Mirbach wegen Diebstahls hätte verurteilt werden müssen. Da aber gegen diesen Anklage nur wegen Hehlerei und Anstiftung zum Diebstahl erhoben worden war, so hätte er, falls eine Verurteilung im Sinne der Revision er folgen sollte, auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hinge wiesen werden müssen. Wie nun in der Verhandlung vor dem Reichsgericht fest gestellt wurde, hat der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung einen Antrag, die Angeklagten auf den veränderten rechtlichen Ge sichtspunkt hinzuweisen, nicht gestellt, diesen neuen Gesichtspunkt auch gar nicht zur Sprache gebracht, sondern nur eventuell die Vernehmung dreier weiterer Zeugen beantragt. Damit war das Schicksal der Revision schon entschieden. Der Reichsanwalt bean tragte der.n Verwerfung und führte u a. aus: Der Staatsanwalt meint, das Gericht habe die Erörterung der Frage, ob Mirbach und Genossen sich selbst des Diebstahls schuldig gemacht, aus Rechts irrtum unterlassen, und schließt dies daraus, daß der eventuell ge stellte Bcweisantrag abgelehnt worden sei. Das letztere könne man aus dem Urteil absolut nicht herleiten. Es sei darin ausdrücklich sestgestellt, die Angabe Mirbachs (er sei der Meinung gewesen, daß Dötsch und Hammcrstein die 10 an die Expedition abliefern würden), sei nicht widerlegt. Dies schließt den Dolus des Ange klagten Mirbach auch für den Fall aus, daß die Anklage auf ein selbständiges Diebstahlsdelikt gelautet hätte. Zu einer besonderen Erörterung über diese Punkte hätte das Gericht keinen Anlaß ge habt, da der Staatsanwalt den veränderten rechtlichen Gesichts punkt nicht geltend gemacht hätte. Das Reichsgericht verwarf sodann die Revision der Staats anwaltschaft als unbegründet. Neue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler. Lau-kroxramm äes Osutsobsn Luebgsvvsrboliausss. Nit sinsin Lauxian. I'ol. 8 8. Usixrig, Osntralvsrsin kür ciae xs- sarnrnts Luobgsvvsrbs. ksligionss^stswg allsr 2sitsn unä Völksr; Oräsnsvvsssn; Ingnisi- tion; RsIiAionskriegs. ^ntig.-Latalog Hr. 185 von Hart IV. 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