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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 302, 31. Dezember 1906. Nichtamtlicher Teil. 13393 Zollinhaltserklärungen müssen vom 1. Januar 1907 ab bei Paketen mit Wertangabe und bei Wertkästchen auf Formularen von grüner Farbe ausgestellt sein; bet Paketen ohne Wertangabe kann der Absender für diesen Zweck nach seiner Wahl entweder Formulare von gewöhnlichem oder von grünem Papier verwenden. In den Zollinhaltserklärungen, gleichviel aus welchem Formu lar sie ausgestellt sind, genügen im allgemeinen folgende Angaben: Zahl, Art der Verpackung und Bezeichnung der Sendungen, Gat tung der Waren, Rohgewicht, Gesamtwert. Weitergehende An gaben werden in den grünen Formularen in keinem Fall ver langt, erforderlich sind sie in gewissen Fällen nur in den Formu laren aus gewöhnlichem Papier, und zwar dann, wenn die Zoll vorschriften des Bestimmungslandes solche Angaben vorschreiben. Das Nähere ist, sofern es sich nicht aus den Schalteraushängen ergibt, bei den Pakelannahmestellen zu erfragen. (Deutscher Reichsanzeiger.) Post. — Bei Postanweisungen nach Mexiko wird vom 1. Januar 1907 ab der Meiftbetrag von 200 ^ auf 400 erhöht. Die Taxe beträgt wie bisher 20 «>) für je 20 (Deutscher Neichsanzeiger.) Falsches Geld. — In der letzten Zeit sind an der sächsisch- böhmischen Grenze verschiedentlich falsche österreichische Hundert kronennoten in Umlauf gesetzt worden. Die Falsifikate erweisen sich als äußerst mißlungen und sind durch einen verschwommenen Druck und durch schlechte Ausführung der Figuren sofort er kennbar. »Serie« und »Nummer« sind mit der Hand aus roter Farbe hergestellt und leicht zu verwischen. (Leipziger Zeitung.) Geschäftsjubiläum. — Die Buchhandlung Max Stephani in Biedenkopf (Hessen) durste am 15. November 1906 aus ein gesegnetes fünsundzwanzigjähriges Bestehen zurückblicken. Ihr Gründer und Inhaber hat es verstanden, an einem Platz von ringen. Zu weiterem glücklichen Gedeihen sprechen wir ihm unsre aufrichtigen Wünsche aus. (Red.) Remittendenfaktur-Vordrucke O.--M. 1907. (Vgl. Nc. 290, 293, 295, 296, 298, 299, 300 d. Bl.) — Weitere Eingänge: Friedrich Brandstetter, Leipzig — I. H. W. Dieß Nchf., Stuttgart scheidt), Berlin-Schöneberg — Strecker L Schröder, Stuttgart — Verlagsanstalt Alexander Koch, Darmstadt — Otto Wiganü, Leipzig. (Red.) Postschließfächer. Urteil des Reichsgerichts, 3. Senat, anmeiju.lgen am Schalter ausgehändigt, obwohl er nicht im Besitz des Schlüssels zum Schließfach gewesen ist. Infolge der Auslieserung der Scheine hat dieser Gehilfe aus den Posl- quitlungen den Namen seines Chefs gefälscht und die Geld beträge in der Gesamtsumme von über 1800 für sich erhoben. Daraufhin hat der Besitzer des PostschließsacheS Entschädigungs- klage aus den genannten Betrag gegen die zuständige Oberpost direktion zu Düsseldorf angestrengt. Sowohl diese wie die Be rufung und endlich die Revision an das Reichsgericht wurden abschlägig beschicken. Begründet wird dieser Bescheid vom Reichsgericht zunächst mit der fehlenden Berechtigung zum Erheben der Klage. Nach dein deutschen Postgesetze stehe ein Ersatzanspruch gegen die Postserwaltung aus Grund des zwischen dieser und dem Absender geschlossenen Ver- trags lediglich dem Absender und nicht dem Empfänger (wenn dieser nicht als Rechtsnachfolger des Absenders in Betracht tommy zu. Nirgends, auch nicht in dem Neichsgesetze vom 11. März Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. 1901 (Gesetz betr. Änderung des Gesetzes über das Posttax- wesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871), ist bestimmt, daß diese Grundlage der Verantwortlichkeit der Postverwaltung durch die Überlassung eines Postschließfachs Änderung erlitten habe. Aber solche Entschädigungsansprüche bestünden überhaupt nicht vermöge der §8 48, 49 des Post gesetzes , welche eine Haftbarkeit der Postverwaltung aus- schließen und die Gefahr der Bestellung von dieser abwälzen. Der grundlegende Satz der beiden Paragraphen lautet: »Die Post verwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Post sendungen selbst abzuholen oder adholen zu lassen.« Zu diesem Behufe muß ja aber auch sowohl derjenige, der seine Post sendungen am Schalter abholt, wie auch der »Abholer«, dem die Postbehörde aus besonderen Auftrag ein verschlossenes Ab- holungssach (Schließfach) überlassen hat, eine Abholungs erklärung abgeben. Die Gefahr der Bestellung geht daher im Falle der Einräumung eines Schließfaches nicht auf die Post über; diese ist vielmehr, wenn die Bestellung infolge des Ab holungsverfahrens als erfolgt anzusehen ist, für die richtige Übergabe nicht verantwortlich. Cs sei aber auch nicht richtig, daß durch die Einräumung eines Schließfaches die Post ver pflichtet wäre, lediglich einer durch den Besitz des Schlüssels zum Schließfach sich ausweisenden Person die Postsachen am Schalter auszuliefern; der Umstand in dem vorliegenden Falle, daß die Abholungserklärung bereits 1893 (damals behufs Ab- holenlassens der Postsachen am Schalter) erfolgte, aber erst 1901 das Schließfach eingeräumt wurde, tue dem keinen Eintrag — zumal EntjchädigungSkläger aus den »Grundsätzen« wußte, Der Einwand, daß bei dem von der Post eingehaltenen Ver jähren, der Inhaber eines Schließfaches geringere Sicherheit genieße, als wer das gewöhnliche Abholungsoerfahren einhält, wurf des oben erwähnten Reichsgesetzes vom 11. März 1901 >ei aus die Vorzüge wie Mängel der Schließfächer für das Publikum hingewlesen; als Vorzüge werden dre Nichtinanspruch werde in der Begründung des Gesetzentwurfs nirgends er wähnt, daß der Abholer durch Einräumung eines Schließfachs oejondre Sicherheit genießen werde. Vorteile für die Post würden überhaupt nichr erhofft, da das Sortiergeschäft als um ständlicher bezeichnet wird. Auch aus diesem Grunde könne nicht oon einer erweiterten Haftpflicht der Post die Rede sein. Daß die für das Schließfach zu zahlenden Gebühren, deren Höhe oon d.ssen Größe abhänge, lediglich als ein Ausgleich für die .(Papierzeitung.) Versteigerungen von Gemälden, Stichen, Büchern rc. im Hotel Drouot zu Paris. — Wie man erwartet hatte, machte sich von der zweiten Novemberhälsle an im Hotel Drouot eine Steigerung des Kaujfiebers geltend, die anhielt und für den Monat Dezember reiche Einnahmen schaffte. Im allgemeinen aber Gobelins zu fabelhaften Preisen Weggehen. Am 3. Dezember wurde unter der Leitung von G. Petit in dessen Gemäldegalerie die Sammlung Alexander Blanc, meistens moderne Bilder, versteigert. »Orspusouls ä'sts au borä äs la Nvr- >vsäs s. vorärsobt.« von Jongkind, eine Sammlung von 78 Bildern, 1753
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