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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1900
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- 17.08.1900
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- Deutsch
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6092 Nichtamtlicher Teil. 190, 17. August 1900. zu bevorzugen, und es bleibt deshalb bei der Regel, daß der Nichteigeutiimer eine Sache nicht wirksam veräußern kann. Nur bei einer öffentlichen Versteigerung oder bei einer Veräußerung von Geld oder Juhaberpapieren wird der gutgläubige Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sachen gestohlen oder verloren waren (B G.B. 8 935 Abs. 2); denn das Verkehrsinteresse verlangt, daß diese zum steten Austausch bestimmten und vielleicht täglich durch ungezählte Hände gehenden Wertsträger dem gutgläubigen Erwerber unbedingt verbleiben. — Wenn ein gestohlenes oder ver lorenes Jnhaberpapier, dessen Verlust innerhalb des letzten Jahres im Reichsanzeiger bekannt gemacht worden ist, an einen Bankier oder Geldwechsler gelangt, so gilt dieser im Zweifel nicht als gutgläubig (H.G.B. 8 367). /?) Ist die veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten, z. B. Nießbrauch (B.G.B. 8 1030) oder Pfandrecht (B.G.B. 8 1204) belastet, ohne daß der Erwerber davon weiß, so er lischt das Recht des Dritten bei gutem Glauben des Er werbers (BG.B. 8 936). /) Alles dies gilt auch bei Veräußerungen durch einen Kaufmann im Handelsbetrieb. Es gilt jedoch, wie schon früher beiläufig erwähnt (S- 3157), auch dann, wenn der Erwerber zwar weiß, daß der Veräußerer nicht Eigen tümer ist, wenn er aber gutgläubig annimmt, daß derselbe zur Verfügung berechtigt sei, — also z. B wenn er ihn für den Verkaufskommissionär oder Handlungsagenten des Eigen tümers hält (H.G.B. 8 366 Abs. 1). Und es gilt im Falle der Belastung mit dem Recht eines Dritten auch dann, wenn der Erwerber dieses Recht kannte, aber gutgläubig vermeinte, daß der Veräußerer ohne Vorbehalt desselben über die Sache verfügen dürfe (H.G.B. 8 366 Abs. 2); das ist bei Pfand rechten Dritter ini Zweifel stets anzunehmen, da mit dem Zurückgelangen der Pfandsache an den Schuldner Erlöschen des Pfandrechtes vermutet wird. (B.G.B. Z 1253 Abs. 2 vbd. m. Abs. 1.) 2. Ganz ähnliche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Pfandrechtes an beweglichen Sachen. a) Dieselbe erfordert einmal Einigung über die Ent stehung des Pfandrechts, und weiter Uebergabe der Sachen in den unmittelbaren Besitz des Pfandgläubigers. Ueber gabe kurzer Hand, bei der der Pfandgläubiger die schon früher in seinen Besitz gelangten Sachen einfach behält, ge nügt auch hier (B.G.B. 8 1205 Abs. 1 -- H.G.B. a. F. Art. 309 Nr. 1). Zur Verpfändung eines Wechsels oder sonstigen Orderpapiercs muß dies außerdem vor der Ueber gabe indossiert werden. lB-G.B. 8 1292 — H.-G.-B. a. F. Art. 309 Nr. 2.) Dagegen kann die Uebergabe hier nicht durch Besitz konstitut ersetzt werden. Denn das Pfandrecht an beweg lichen Sachen ist grundsätzlich Faustpfand, d. h. nur wirk sam, wenn der Gläubiger in den Besitz der Pfandsache ge langt; es erlischt auch, wenn der Gläubiger dieselbe an den Schuldner zurückgiebt, selbst dann, wenn es die Parteien bei der Rückgabe Vorbehalten wollen (B.G.B. Z 1253 Abs. i) Das hat darin seinen Grund, daß ein Pfandrecht an der im Besitz des Schuldners befindlichen Sache für Dritte nicht erkennbar und deshalb verkehrsschädlich sein würde. Demnach entsteht kein Pfandrecht, wenn ein Kaufmann seinem Gläubiger Waren verpfändet, dieselben aber zur Er möglichung der Fortführung seines Geschäftes in den: letzteren behält, — oder wenn er sie sich nach der Uebergabe an den Gläubiger zurückgeben läßt. Völlig wertlos find darum die zuweilen in Prozessen auftauchenden Urkunden, in denen der Gläubiger bekennt, das Inventar des Schuldners zum Pfand erhalten, aber leihweise an diesen zurückgcgeben zu haben. In etwas geschickterer Fassung pflegen solche Urkunden zu besagen: der Gläubiger habe das Inventar vom Schuldner unter Aufrechnung des Kaufpreises gegen seine Forderung gekauft und übergeben erhalten, aber dem Schuldner gegen einen Mietzins, der den Zinsen der ursprünglichen Forderung zu entsprechen pflegt, vermietet und ihm ein Vorkaufsrecht zum vorigen Preise zugestanden. Eine solche Vereinbarung ist zwar möglich; doch werden die Umstände meist ergeben, daß sich dahinter eine unzulässige Verpfändung verbirgt, und deshalb wird der Gläubiger zumeist auch in diesem Falle nicht durchdrungen. — Eine Verpfändung des ganzen Geschäfts inventars und Warenbestandes ist ohne sofortige Schließung des Geschäftes nur möglich, wenn der Gläubiger selbst oder ein Dritter in den Besitz gesetzt und mit der Fortführung desselben betraut wird. b) Auch zur Verpfändung einer Sache ist ebenso, wie zu ihrer Veräußerung, nur der Eigentümer (B.G B. 8 1205) oder ein Dritter mit dessen Zustimmung (BGB 8 135) befugt. a) Doch gilt im Falle der Verpfändung durch einen Nichtberechtigten gleichermaßen der Satz »Hand muß Hand wahren«. Der Empfänger wird also Pfandgläubiger, wenn er den Verpfänder gutgläubig für den Eigentümer hielt (B.G.B 8 1207 vbd. m. 8 032), und nach Handels recht auch dann, wenn er um das Nichteigentum desselben wußte, ihn aber gutgläubig, z B. kraft einer vermeintlichen Zustimmung des Eigentümers, für verfügungsberechtigt hielt (H G.B 8 366 Abs. 1). Wenn also z. B. ein Privatmann ein entliehenes Buch versetzt und erklärt, er thue dies im Aufträge des Eigentümers, so erwirbt der Empfänger kein Pfandrecht; anders, wenn ein Mäkler bei einem gutgläubigen Bankier eine auf Namen lautende Aktie mit der Angabe lombardiert, daß er vom Eigentümer Auftrag habe, ihm darauf Geld zu verschaffen. — Auch dies gilt nicht für gestohlene oder verlorene Sachen mit Ausnahme von Geld und Jnhaberpapieren (B G.B. 8 1207 vbd. m. 8 935). /§) Die Verpfändung einer Sache läßt ältere Rechte Dritter unberührt. Wenn z. B. die Pfandsache ohne den Willen des Gläubigers an den Schuldner zurückgelangt ist, oder wenn der Schuldner von einer gepfändeten Sache straf barerweise die Siegelmarken entfernt hat, so besteht das Pfandrecht trotzdem fort, und es behält im Falle einer Weiter- vcrpfändung grundsätzlich den Vorrang vor dem neuen Pfand recht. Doch ist dies gegen den gutgläubigen Erwerber des letztem nicht durchgeführt; derselbe hat nach dem Satze »Hand muß Hand wahren« den Vorrang vor dem älteru Pfand gläubiger (BG.B. 8 1208, HGB 8 366, Abs. 2). — e) Die Bestimmungen in Artikel 310, 311 des Handels gesetzbuchs a.F. über den Verkauf der für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften bestellten Pfänder sind durch §8 1233—1246 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenstandslos geworden. Danach bedarf es zum Verkauf des vertrags mäßig bestellten Pfandes einer Klage oder eines gericht lichen Verfahrens überhaupt nicht mehr. Zwar kann der Gläubiger, der auf Grund des Pfandrechts ein vollstreckbares Urteil erwirkt hat, die Sache durch den Gerichtsvollzieher im Vollstreckuugswege versteigern lassen (B.G.B. 8 1233 Abs. 2). Aber er kann sie auch ohne Erwirkung eines Voll streckungstitels und ohne gerichtliche Mitwirkung unter Ein haltung gewisser Garantievorschriften (BGB. 88 1233 Abs. 1, 1234—1246, H.G.B. 8 368 Abs. 1) öffentlich versteigern (B.G.B. 8 1235 Abs. 1) oder, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch Kursmakler und andere zu öffentlichen Versteigerungen befugte Personen freihändig znm laufenden Preise verkaufen lassen (B.G.B. 8 1235 Abs. 2 vbd. m. 8 1221). 3. Einem Pfandrecht nahe verwandt ist das kaufmän nische Zurückbehaltungsrecht. Es steht dem Gläubiger
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