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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1900
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- 17.08.1900
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- Deutsch
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190, 17. August 1S00. Nichtamtlicher Teil. 6091 Französische Litteratur. IV Lloun io Vsi'ls. Looot-Llour^, 6., Vistolls äs Io libsrts cts ooosoisocs so Irooos äspuis 1'säit cls I^ootss sos^o'oo 1870. 8". 5 Ir. Orioolt, L., Iss Vroblsmss polltiiuss st soeioux L Io Lo äu XIX ° sisols. 8°. 7 Ir. R.. Lllapslot L Ols. io Varls. Ossbrlsrs, L., Vrossts st tsototivss 6s däöorqosiusot oux llss Lritoo- ochoss. loms 1. 8". 10 kr. IVlasson L 61s. io Varls. Lorä, H., st 6., st /V. Virs, lo llo/.srs, eaussss st ZorAss 6u 'I'orn. 16". 4 kr. 50 s. Neoord, V., Ltuäs xratlyns sur Is mal äs xott. 8". 12 kr. OLksnstaät krsrss io Varls, llavärs, 6., 6rl - erl. 18". 3 kr. 50 o. ^4. Vsäons io Varls. 6aira1, 8 , Iss Osovrss ä'art st 1s äroit. 8". 8 kr. äs Vouvoorvills, X., 1a Husstloo ä'Ltrsms-Orlsirt. 8". 6 kr. 8oe, 6., Xotloo» sor 1a roarios. 3 vols. 18". 9 kr. V. Vorrvs^rs lo Varls. ItoAsr-Nllss, 1,., Xrobltseturs, äscoratlon st arosoläsiusot xsoäaot Is XVIIIe sisols. lkoms I. 4". 40 kr. Lokrlöloksr krörss lo Varls. Hootao, 1.,. 1a Oäotograplils soosioarlos st Iss prvArss äs 1a plroto- Araplris. 8". 10 kr. kölsalix-kleot, llsobsrotrss siodr^olvAlgoss, llistoloZignss st plrz-sio- IsAiguss sor Iss ^laoäos ä vsolo äs 1a salaioaoärs tsrrsstrs. 8". 10 kr. O. Ltslnlrsil io Varls. lliobat, X., Xnatomis Aöo^rals applic^oss a 1a xö^sioloAis st 5 1a rosässlos. Iro Partie. 8". 3 kr. 50 s. Umschau im neuen Recht. (Vgl. Nr. 93, 105, 113, 124, 127, 144, 152, 169 d. Bl.) IX. Wie die allgemeinen Vorschriften (Buch 1), so finden auch das Sachenrecht (Buch 3) und das Recht der Schuld verhältnisse (Buch 2) des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Handelssachen Anwendung. Auch auf diesen Gebieten giebt deshalb das Handels-Gesetzbuch kein vollständiges System, sondern nur Einzelbestimmungen. Wenn auch nach dem neuen Recht der Verkehr mit Grundstücken nicht mehr vom Handelsrecht ausgeschlossen ist (s. o S. 3158), so sind doch aus dem Sachenrecht nur die Vorschriften über Eigentum und Pfandrecht an beweg lichen Sachen (Fahrnis) von eigentlichem handelsrecht lichen Interesse. Nur auf sie bezogen sich die sachenrecht lichen Vorschriften des alten Handels-Gesetzbuches, von denen in der neuen Fassung nur noch Bruchstücke übrig geblieben sind; ein System ergeben dieselben nur in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1. a) Die Veräußerung, d. i. die Uebertragung des Eigentums an beweglichen Sachen, bedarf einmal der »Einigung« über den Eigentumsübergang, d. h. der Ver einbarung zwischen Veräußerer und Erwerber, daß der letztere Eigentümer werden solle, und weiter der Uebergabe der Sache an den Erwerber zu unmittelbarem Besitz (BG.B 8 929). Das stimmt mit den meisten bisherigen Rechten überein und ist nur für das Gebiet des rheinischen und badischen Rechts, die eine Uebergabe nicht verlangten, eine Neuerung. — An Stelle der Uebergabe reicht es aus, wenn der Er werber die schon vorher, z. B. auf Grund Leihvertrags, in seinem Besitz befindliche Sache einfach behält, -— sogenannte Uebergabe kurzer Hand (B.G.B. 8 929 S. 2), —- oder wenn vereinbart wird, daß der Veräußerer sie künftig für den Erwerber in der Hand behalten soll, z. B als dessen Mieter, Entleiher, Verwahrer; damit bleibt der Veräußerer unmittelbarer, der Erwerber wird mittelbarer Besitzer (B.G.B. 8 868), — sogenanntes Besitzkonstitut (B.G.B. 8 930). Wenn endlich ein Dritter, z. B. ein Entleiher, im Besitz der Sache ist, so genügt statt der Uebergabe die Abtretung des gegen den Dritten gerichteten Anspruchs des Eigentümers auf Herausgabe der Sache (B.G.B 8 931), — sogenannte Eigentumsübertragung durch Abtretung des Eigentums anspruchs. b) Nach dem Grundsätze, daß niemand mehr Recht übertragen kann, als ihm selbst zusteht, wird durch eine solche Uebertragung der Erwerber nur dann Eigentümer, wenn zuvor der Veräußerer Eigentümer war, oder wenn derselbe mit Zustimmung des Eiaentümrs gehandelt hat (B.G.B. 8 185). Daran hält auch das neue Recht grundsätzlich fest (B-G B- 8 929 »der Eigentümer«). Doch machte bekanntlich das Handels gesetzbuch a. F. in Artikel 306, 307 weitgehende Ausnahmen zu gunsten des gutgläubigen Erwerbers, die den deutsch rechtlichen Satz »Hand muß Hand wahren« zur Geltung brachten: wer seine Sache aus der Hand giebt, ohne sich des Eigentums zu entäußern, der verläßt sich darauf, daß der Empfänger sie nicht unterschlägt und nicht vertragswidrig darüber verfügt; wenn er sich aber in diesem Vertrauen täuscht, so verlangt die Billigkeit, daß er selbst das Nachsehen hat und nicht der gutgläubige dritte Erwerber, der nach Verkehrsanschauungeu befugt war, den im Besitz der Sache befindlichen Veräußerer auch für den Eigentümer zu halten (vgl. B G.B. 8 1006). a) Dieser Grundsatz ist nunmehr in das allgemeine bürgerliche Recht übergegangen'. Wer die Sache durch Besitz- übergabe (B.G.B 8 929 S. 1) erwirbt, wird auch dann Eigentümer, wenn der Veräußerer dies nicht war, — es müßte ihm denn nachgewiesen werden, daß er beim Erwerb nicht in gutem Glauben war, d. h. um das Nichteigentum des Veräußerers mußte oder nur infolge grober Fahrlässig keit nicht wußte (BG.B. 8 932). Ebenso steht es bei einer Besitzübergabe kurzer Hand, wenn der Erwerber den Besitz schon früher, z. B. durch Leihvertrag vom Veräußerer erlangt hat (BGB. 8 932 S. 2). Bei einer Uebertragung durch Besitzkonstitut wird ec erst Eigentümer, wenn ihm der Veräußerer die Sache herausgiebt (B.G.B. 8 933). Ein Beispiel mag dies veranschaulichen. Wer ein Buch vom Händler zur Ansicht erhalten hat, ist natürlich nicht Eigentümer, wohl aber Besitzer geworden (B G.B. 8 854). Veräußert er cs durch Besitzübergabe an einen gutgläubigen Dritten, so wird dieser Eigentümer (B.G.B. 88 932 S. 1, 929 S. 1). Ebenso, wenn er es schon vorher vom Ver äußerer geliehen hatte (B G B. 88 932 S. 2, 929 S. 2). Vereinbaren die Parteien, daß der Veräußerer das Buch zu nächst leihweise behalten soll, um es zu lesen, so wird der Erwerber erst Eigentümer, wenn es ihm später vom Ver äußerer herausgegeben wird, und wenn er dann noch in gutem Glauben ist (B.G.B. 88 933, 930). — Wenn dagegen das Buch aus einer Leihbibliothek herrührt und an deren Stempel zu erkennen ist, so wird der Dritte überhaupt nicht Eigentümer, weil er nur infolge grober Fahrlässigkeit den Veräußerer für den Eigentümer halten konnte (B.G.B. 8 932 Abs 2). Diese Vorschriften zum Schutze des gutgläubigen Er werbers finden keine Anwendung, wenn es sich um ge stohlene, verlorene oder sonst ohne den Willen des Eigentümers abhanden gekommene Sachen handelt (B G B. 8 935 S. 1); denn da hier der Eigentümer die Sache nicht selbst aus der Hand gegeben hat, so liegt kein Grund vor, den gutgläubigen dritten Erwerber vor ihm
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