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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1900
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 6035 -88. 15. August 1900. Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer znm rrstenmale äuge kündigt liiii L. Hirz«» in Leipzig. 6051 Baillcu, Briefwechsel König Friede. Wilhelins III. und der Königin Luise mit Kaiser Alexander I. 16 >6. Car» MarhoU» in Hatte a/S. 6018 Bresgen, Klima, Witterung und Wohnung, Kleidung und Körperpflege in ihren Beziehungen zu den Entzündungen der Luftwege. 1 ^ 40 -). Döderlei», Ätioloaie uud Anatomie der »Notritis oorvicaiis-. 60 Tröniner, das Jngendirrcsein («lomontia prasoox). 1 ><!. E. F. Thiene»»-,«»» in Gatl»a. 6045 Pfeifer, Einrichtungs-, Lehr- und Stoffplan der achtklassigen Bürgerschule zu Weißenfels. 4 60 geb. 5 — Lernstoff des cvang.-christl. Religionsunterrichts. 40 H. Beiträge zur Lehrerbildung u. Lehrerfortbildung. Heft 17—19. Veit L Comp, in Leipzig 6044 LvlwLors, ^nrvouäuu» äsr vilkorsntial- u. lotoAial-ligebnunA aut 6somstris. 2 Lüg. Oa. 16 .//!. Friede. Bieweg ä- Solji» in Bran«»sch»veig. 6044 Heim, das Bedürfnis; größerer Sauberkeit im Kleinvertricb von Nahrungsmitteln. 50 H. Nichtamtlicher Teil. Unbestellte Sendungen. (Unter Berücksichtigung des Bürgerlichen Gesetzbuches und des neuen Handelsgesetzbuches.) (Nachdruck verboten.) Unbestellte Sendungen verpflichten den Empfänger, an den sic gesandt sind, zu nichts, noch nicht einmal zur Aufbewahrung des Erhaltenen. Der Absender der Sendung hat keinen Anspruch auf Rücksendung, keinen Anspruch auf Bezahlung, für den Fall der Empfänger nicht willens ist, die Sendung für sich zu erwerben. Das gilt insbesondere für unaufgefordert zugesandte Proben, Muster, Bücher, Manuskripte, Waren. Bisweilen wird aber der Einwand der unaufgefordert bethätigten Sendung nachträglich erhoben in Fällen, in denen er nach allgemeinen Rechts- und Verkehrsgrundsätzen nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus dem anfänglich bestandenen tatsächlichen Verhältnis eine ständige Geschäftsverbindung entwickelt hat, aus der infolge des Verhaltens des die Sendungen entgegen- nchmenden Teiles auf ein stillschweigendes Einverständnis mit diesem und auf Einwilligung in die Fortsetzung der Sendungen, als im Interesse des Empfängers liegend, ge schlossen werden kann und darf. Macht z. B. der Empfänger unaufgefordert übermittelter Sendungen zeitweise Gebrauch von diesen zu den offerierten Bedingungen, so kann er be züglich jener Sendungen, von denen er einen Gebrauch nicht gemacht hat, die er aber auf Grund desselben Verkehrs- verhältnisses zugesandt erhalten und entgegengenommen hat, nicht mehr einwenden, dies seien unaufgefordert bethätigte Zusendungen gewesen, denen gegenüber eine Rechtspflicht zur Aufbewahrung und Rückgabe auf seiner Seite nicht bestehe. In solchen Fällen kann von unbestellten Sendungen aus dem Grunde nicht mehr gesprochen werden, weil etwa ein mündlicher oder schriftlicher Auftrag zur Bethätigung von Sendungen durch den Empfänger überhaupt nicht erfolgt sei, es liegt vielmehr alsdann ein stillschweigend zu stände ge kommenes Vertragsverhältnis vor. Aus einer Reihe schlüssiger, mit dem zu erkennen gegebenen Abseuderwillen übereinstimmender Handlungen des Empfängers tritt die Rechtspflicht dieses zur Wahrnehmung der geschäft lichen Interessen auch des Absenders der Sendungen ins Dasein. Das Mindestmaß aber der geschäftlichen Sorgfalt, die hier von dem Empfänger verlangt werden kann, ist die Aufbewahrung und, wenn gewünscht, die Rückgabe der nicht zum Erwerbe geeigneten Sendungen. Will jemand diese Sorgfalt nicht bethätigen und sich auf Rückgaben überhaupt nicht eiulassen, so muß er, damit nicht später seine Ein willigung zu dem vom Absender eingeleiteten Verkehrsverhält nis gegen ihn gefolgert werde, die übermittelten Sendungen entweder von vornherein zur Empfangnahme ganz ablehnen, z. B. durch Zurückgehenlassen auf Kosten des Absenders, öder er darf, wenn er die Sendungen entgegennimmt, an denselben Aneignungshandlungen in keiner Weise vornehmen. Eine still schweigende Billigung des ganzen zwischen beiden Teilen sich vollzogenen Verkehrsverhältnisses wird sonst leicht ebensowohl zu seinen Lasten gefolgert, wie es thatsächlich zu seinen Gunsten stellenweise zwischen den Parteien in Wirksamkeit getreten ist. Anfänglich unaufgefordert erhaltene Sendungen können mit Bezugnahme auf ein sich hierauf allmählich un ausgesprochener Weise aufbauendes Vertragsverhältuis, für beide Teile aber genügend erkennbarer Natur, dann nicht mehr als einseitige »unbestellte Sendungen« gelten, sie müssen vom Empfänger aufbewahrt und zurückexstattet werden. Man kann den Grundsatz aufstellen: unbestellte Zu sendungen verpflichten den Empfänger zu nichts; sie verlieren aber diesen Charakter, wenn sie in der Art, wie sie gemacht werden, an Dritte zugleich die Aufforderung oder den Antrag zur Eingehung eines Vertragsverhältnisses enthalten und der Empfänger durch sein Verhallen zeigt, daß er hierauf im Sinne des Absenders eingegangen ist. Entspricht das vom Empfänger gezeigte, wenn auch eine Erklärung über die Annahme nicht aufweisende Verhalten der geschäftlichen Verkehrssitte, so greift Z 151 des Bürgerlichen Gesetzbuches Platz, nach dem ein Vertragsverhältnis auch ohne Annahme erklärung zu stände kommt, wenn eine solche Erklärung nach der herrschenden Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie, sei es ausdrücklich, sei es still schweigend, verzichtet hat. Sind Absender und Empfänger Kaufleute, so sind nach tz 346 des Handelsgesetzbuches zu gleich die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche für die Beurteilungen derjenigen Handlungen und Unterlassungen maßgebend, die mit Bezug auf die be treffenden Sendungen beiderseits beobachtet wurden. Schon mancher Prozeß ist über unbestellte Sendungen, deren Aufbewahrung, Rückgabe, Bezahlung oder Ent schädigungen wegen nicht erfolgter Rücklieferung entstanden. Diese würden in vielen Fällen vermieden, wenn in gegen seitigem geschäftlichen Verkehr sich die Parteien der im Rechte geltenden Grundsätze besser bewußt wären und wenn sie sich ins Gedächtnis rnfen würden, daß alle Handlungen und Unterlassungen, aus denen auf das Zustandekornmen eines Vertragsverhältnisses nach den Grundsätzen von Recht und Verkehrssitte geschlossen werden darf, in der Praxis stets so zu deuten und auszulegen sind, wie Treue und Glauben cs erfordern (Z 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Treue uud Glauben erfordern aber bei unbestellten Sen dringen, bei denen der Empfänger im Punkte der Aneignung nicht irr allen Fällen vollständige Passivität beobachtet hat, daß man sich nicht nur der Rechte, sondern auch der Pflichten daran bewußt wird, daß man sie nicht wie herrenloses, ver schleuderbares, sondern als anvertrautes Gut behandelt, daß man sie, wenn mau von ihnen Einsicht genommen und sie für seine Zwecke untauglich befunden, dem Uebermittler auf Verlangen zum mindesten unversehrt und vollständig wieder 810»
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