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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1900
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- Deutsch
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273, 24. November 1900, Nichtamtlicher Teil. 9301 Nichtamtlicher Teil, Zum Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verlagsrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 163, 164, 165, 166, 173, 174, 175, 187, 201, 202, 206, 207, 211, 217, 218, 228, 236, 237, 254.) X Eingabe der Korporation der Berliner Buchhändler an Bundesrat und Reichstag. Die Korporation der Berliner Buchhändler soll gemäß Z 2 ihrer Satzungen die gewerblichen Interessen bei den Staats- und städtischen Behörden und, wo es sonst erforder lich ist, vertreten. Auf Grund dieser Bestimmung hat sich der Unterzeichnete Vorstand berechtigt und verpflichtet gefühlt, den Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht einer Prüfung zu unterziehen und die nachstehende Bittschrift dem hohen Bundesrate und dem Deutschen Reichstage zu unterbreiten. Am 26. und 27. September d. I. hat der außerordentliche Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht im Börsenverein der deutschen Buchhändler zu Leipzig getagt und die in der Anlage abgedruckten Beschlüsse gefaßt *) Der Vorstand der Korporation eignet sich die Beschlüsse nebst Begründungen des vorstehend erwähnten außerordent lichen Ausschusses an bezüglich 8 2, Absatz 3, Z 5, Absatz 1, 8 22, 23, 30. Eigene Anträge stellt der Vorstand der Korporation der Berliner Buchhändler bezüglich nachstehender Paragraphen: Zu 8 S, Absatz 2. Antrag, die Worte: »Die Bestimmung erfolgt« bis »Abzüge Herstellen« zu streichen. Begründung. Diese Bestimmung erscheint im Inter esse der Verfasser unnötig, da letzteren ein Einspruchsrecht gegen die Höhe der Auflage nicht zustehen soll. Dagegen würde das Interesse der Verleger auf das schwerste leiden, wenn bei Unterlassung der Anzeige so schwere Folgen ein- treten, wie der Entwurf sie vorsieht. Aus Böswilligkeit wird die Anzeige an den Verfasser wohl niemals unterlassen werden. Sie kann unterbleiben aus Unachtsamkeit, oder weil dem Verleger in dem gegebenen Zeitpunkte die Adresse des Verfassers nicht bekannt ist. In beiden Fällen erscheint es unbillig, so tief greifende Rechtsnachteile für den Verleger an die Unterlassung zu knüpfen Zu 8 6. Antrag, dem 8 6 folgende Fassung zu geben: »Die zulässigen Abzüge einer Auflage, die von Platten, Steinen u. s. w. gedruckt werden, brauchen nicht auf einmal hergestellt zu werden.« Begründung. Aus den Erläuterungen zum Entwurf geht hervor, daß der 8 6 in erster Linie die Bedürfnisse des Musikalienverlages ins Auge faßt. Es erscheint geraten, dem Paragraphen eine Fassung zu geben, die gleichzeitig den Ansprüchen des Verlagsbuchhandels, wie auch des Musikalien- Verlages entspricht. Zu 88 14, 15 und 16. Antrag, diese Paragraphen durch die nachstehenden zu ersetzen: 8 14. Der Verfasser hat das Recht und die Pflicht, bei neuen Auflagen des Werkes die erforderlichen Be richtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, darf sie aber ohne Zustimmung des Verlegers nicht von einem Dritten besorgen lassen. *),Vgl. Börsenblatt 1900 Nr. 228. Red. Wenn der Verfasser sich weigert oder außer stände befindet, diese Berichtigungen und Verbesserungen zu be sorgen, so hat der Verleger das Recht, die Bearbeitung einer neuen Auflage einem Dritten zu übertragen. Wird der Bearbeiter vom Verleger honoriert, so ist der Verleger berechtigt, dessen Honorar von dem dem Ver fasser zustehenden Honorar bis zu dessen Hälfte in Abzug zu bringen. 88 15. 16. Der Verleger darf keine neue Auflage veranstalten, ohne dem Verfasser Gelegenheit gegeben zu haben, Veränderungen anzubringen. Veränderungen, die geeignet sind, die Ehre oder die geschäftlichen Interessen des Verlegers zu verletzen, oder durch die gegen bestehende Gesetze verstoßen wird, dürfen vom Verleger zurückgewiesen werden. Zu § 28. Antrag, die Worte »zu dem niedrigsten Preise« bis »abgegeben wird« zu ersetzen durch »zum Buchhändler-Netto preise«. Begründung. Der Ausdruck »niedrigster Preis« dürfte Veranlassung zu Streitigkeiten zwischen Verleger und Schrift steller geben. Es liegt keine Veranlassung vor, dem Ver fasser andere Bedingungen einzuräumen, als die dem Buch handel allgemein gewährten. Es erscheint unbillig, dem Vc- fasser bei Entnahme einzelner Exemplare die gleichen un gewöhnlich hohen Bezugsbedingungen einzuräumen, die viel leicht vor langer Zeit bei Entnahme einer großen Partie zugestanden worden sind. Auch dürfte es nicht zutreffen, wenn in der Begründung gesagt wird, daß die Gewährung des niedrigsten Preises einem schon jetzt bestehenden Ge brauche entspricht. Der jetzt bestehende Gebrauch geht viel mehr dahin, daß dem Verfasser Exemplare des Werkes zum Ladenpreise mit einem Nachlaß von 25 Prozent überlassen werden. (Siehe: Verlagsordnung für den deutschen Buch handel 8 25.) Zu 8 46 Antrag, in der letzten Zeile die Worte »ein Jahr ver strichen ist« zu ersetzen durch »zwei Jahre verstrichen sind«. Begründung. Der Vorstand der Korporation hat in einer Bittschrift zum 8 5 des Gesetzentwurfs, betreffend das Urheberrecht, den hohen Bundesrat und den hohen Reichstag gebeten, dem Verleger eine Schutzfrist von zwei Jahren — vom Abschluß des betreffenden Jahrganges oder Bandes ab gerechnet — zuzugestehen. In Uebereinstimmung mit der damals ausgesprochenen Bitte rechtfertigt sich das Ersuchen, auch in dem § 46 des Gesetzentwurfs über das Verlagsrecht die Schutzfrist auf zwei Jahre festzusetzen. Der Vorstand der Korporation der Berliner Buchhändler. Leonhard Simion, Hans Reimarus, Vorsteher. Schriftführer. Der deutsche Verlagsbuchhandet und die Tagespresse. (Vgl. Börsenblatt Nr. 265, 269.) IV. Den gleichnamigen Aufsatz des Herrn Emil Strauß in Bonn habe ich mit größter Aufmerksamkeit gelesen, kann aber aus ihm nichts entnehmen, als den an die Redaktionen zu richtenden Vorschlag, ihre Zeilenpreise für sogenannte »Reklamen« herabzusetzen. Denn in der That existiert das, was Herr Strauß anzuregen wünscht, schon längst. Jede 1238*
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