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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1900
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- Erscheinungsdatum
- 24.11.1900
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- Deutsch
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9304 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 273, 24. November 1900. einzelnes hierher gehöriges Werk erschienen ist. So z. B. die beiden großen Stuttgarter Firmen Union, die die präch tigen dekorativen Malereien von Schaper und Eichholz, und Deutsche Verlagsanstalt, die das ausgezeichnete Luegersche Lexikon der gesamten Technik ausgestellt hatte, ferner das große buchhändlerische Kommissionsgeschäft K. F. Koehler in Leipzig, das das Weichardtsche Werk über Pompeji, die Firma Cosmvs, die das Walisische Werk über den Reichstagsban ausgelegt hatte. Eine Anzahl Selbstverleger, die einzelne Werke ausgestellt hatten, sind schließlich im Anschluß hieran noch anzuführen, wie die Baugewerksschullehrer Theob. Hofmann und Rob. Schmidt, sowie der Architekt Kick. Neben diesen reichsdeutschen Ausstellern hatten (jedoch nach den bestehenden Vorschriften außer Wettbewerb) auch eine Anzahl österreichischer Verleger ausgestellt, so Ed. Hölzel in Wien seine architektonischen Anschauungsbilder, Fr. Wolfrum L Co.in Wien ihre »Architektonischen Monatshefte«, vor allem aber in hervorragender Weise die Wiener Firmen Gerlach L Schenk (die bekannten Werke von M. Gerlach, Seder, Olbrich u. a.) und Anton Schroll L Co. (die renommierte Zeitschrift »Der Architekt«, ferner Werke von Otto Wagner, Ohmann u. a.). Ganz fehlten bedauerlicherweise der große Verlag von Wilh. Ernst L Sohn in Berlin (abgesehen von den schon erwähnten Wandbildern), Fr. Bruckmann in München, Konrad Wittwer in Stuttgart und einige wenige andere, woran jedoch dem rührigen Ausstellungsausschuß sicherlich keine Schuld beizumessen ist. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Beförderung von Zeitungen. (Nachdruck verboten.) — Vom Landgericht Düsseldorf ist am 16. Juni der Vorstand der Düsseldorfer Verlagsanstalt, Josef Schumacher, von der Anklage des Vergehens gegen das Post gesetz freigesprochen morden, nachdem ein früheres Urteil vom Reichsgericht aufgehoben worden war. Der Angeklagte hatte die im Berlage seiner Firma erscheinenden »Düsseldorfer Neuesten Nachrichten- mittels der Eisenbahn als -Expreßgut- nach Orten versandt, an denen sich Postanstalten befinden. Das Landgericht hat ihn freigesprochcn, weil es guten Glauben angenommen hat. Der Angeklagte brachte nämlich zu seiner Verteidigung vor, er habe angenommen, es handle sich hier um eine »expresse Fuhre-. Auch hat ihn die Bahnbehörde auf seine Anfrage in diesem Irr tum bestärkt. Selbst die Postverwaltung soll ihn in diesem Glauben bestärkt haben. Seit einigen Jahren kann man, ohne selbst mit der Bahn zu reisen, Passagier-Gut mit der Bahn ver senden; dieses heißt dann Expreß-Gut. Bei dem Angeklagten lag ein Irrtum vor über die Bestimmungen der Eisenbahn. Die Unkenntnis über die fraglichen Betriebsoerhältnisse, in der sich der Angeklagte befand, war jedoch nach Ansicht des Landgerichts nicht durch Fahrlässigkeit veranlaßt, da er sich bei der Cisenbahn- verwaltung erkundigt hat. Eine Unkenntnis dessen, was eine -expresse Fuhre- ist, kann nach Ansicht des Landesgerichts als Irrtum über das Strafgesetz nicht angesehen werden. Gegen diese letztere Ansicht richtete sich die Revision des Staatsanwalts, die am 22. November d. I. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam. Der Reichsanwalt erklärte die Revision für begründet. Er führte folgendes aus: Eine expresse Fuhre ist eine Fuhre mit einem Boten, die nur für den Auftraggeber arbeitet. Der Ange klagte müßte also geglaubt haben, der Zug, der seine Zeitungen mitnehme, werde nur für ihn abgelasscn. Der Angeklagte hat seine Zeitungen nicht einmal durch einen Boten begleiten lassen. Die Annahme, daß der Zug ein expresser Bote sei, ist ein Irrtum über einen Thatbestand des Strafgesetzes. Der Verteidiger hielt dem entgegen, daß der Angeklagte sich höchstens über einen Rechtssatz getäuscht habe, nämlich über die Bctriebsbestimmungen. Der Angeklagte habe die Auskunft des Betriebsinspektors für eine Entscheidung gehalten. — Der Ange klagte, der persönlich erschienen war, fügte noch hinzu, daß die Post 2'/, Jahre hindurch das von ihm gewählte Verfahren gekannt und nicht beanstandet habe, was doch für seinen guten Glauben spreche. Das Reichsgericht erkannte auf Aufhebung des Urteils und Zurückoerweisung der Sache an das Landgericht. Aus der Be gründung sei folgendes angeführt: Der Irrtum über den Begriff des expressen Boten ist ein Irrtum über das Strafgesetz selbst, wie der Senat schon im vorigen Urteile in dieser Sache ausgesprochen hat. Die neue Einrichtung der Passagiergut-Beförderung ist kein Surrogat für den expressen Boten, sollte auch keines sein. Gegen den Gutschein-Handel. — Aus Fürth wird der -Neuen Bayerischen Landeszeitung- unter dem 19. d. M. gemeldet: Die hiesige Staatsanwaltschaft am Landgericht hat gegen ein so genanntes Hydra-Geschäft (Verschleiß der Waren gegen Gutscheine) aus Solingen Anklage wegen Betruges, eventuell unlauteren Wett bewerbes, erhoben. Mehr als 1400 Zeugen, Leute, die mit dein er wähnten Geschäftshause in Verbindung standen, d. h. den Ver schleiß förderten, müssen über ihre Thätigkeit durch die Kriminal polizei vernommen werden. Da bereits andere Gerichtsbehörden bei derartig gelagerten Fällen freisprechende Urteile fällten, so wird von der Staatsanwaltschaft hier ein oberstgerichtliches Erkenntnis an gestrebt. Die Schweinfurter Strafkammer hat kürzlich bereits in einem ähnlichen Falle Verurteilung eintreten lassen. Amtliche Schreibung von Krefeld. — Wie bei Köln, so wird nun auch bei Krefeld das C in der amtlichen Schreibung statt des K gefordert. Das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf giebt folgendes bekannt: »Zufolge höherer Anordnung bestimme ich als Landes polizeibehörde unter Aufhebung der Verfügung vom 26. Dezem ber 1897, I. 6. 12125, Amtsblatt Seite 1 für 1898, daß der Ortsname Krefeld künftig nicht mehr im Anlaut mit -K-, son dern mit -C- zu schreiben ist. Düsseldorf, den 8. November 1900. Der Regierungspräsident. I. V.: Grüttner.- Reichsdruckerei in Berlin. — Wie Berliner Zeitungen melden, ist mau im Begriff, eine Kunstkommission für die Reichsdruckerei zu bilden, der ein maßgebender Einfluß aus die Arbeiten der Reichsdruckerei in künstlerischer Richtung eingeräumt werden soll. Die Kommission wird aus etwa zehn bis zwölf hervorragenden Fachleuten auf dem Gebiete der Kunst und des Kunstgewerbes, den Direktoren der Berliner Kunstinstitute rc. gebildet. Wie verlautet, seien die Vorarbeiten für die Bildung der neuen Einrichtung so weit gefördert, daß die näheren Be stimmungen und die Vorschläge zur Ernennung der Mitglieder in allernächster Zeit dem Kaiser vorgelegt werden können. (Sprechsaal.) Mehr Vorsicht bei Bücheranzeigen in der Tagespresse. Der deutsche Verlagsbuchhandel und die Tagespresse ist in Nr. 265 und 269 des Börsenblatts behandelt worden. Wenn eine solche Verbindung auch dem Sortiment zu gute kommen soll, so müßten beide Teile aber doch etwas mehr Vorsicht walten lassen als in nachfolgend mitgeteiltem Fall. In Nr. 273 des Gothaischen Tageblattes ist zu lesen: AuF dem Buchhandel. Anfang Dezember, also noch rechtzeitig auf dem Weih nachtsmarkt erscheint im Verlage von Roman von Preis elegant gebunden 6 ord. (4,50 no.). Freiexemplare 11/10. Wenn solche Anzeigen neuer Erscheinungen mehr ins Publikum gebracht werden, so bleibt dem Sortimenter nur übrig, mit seinen Kunden zu unterhandeln, wie viel oder wie wenig sie ihm für seine Vermittelung Rabatt gewähren wollen. Die Rabattfrage wäre ja dann in ein neues Stadium getreten. Ob damit der Gesamtheit gedient wäre, mag sich jeder selbst beantworten. Ein Sortimenter. Irrtum bei Bestellung. Anfrage. Ich verlangte irrtümlich von einem Verlags- und Sortiments buchhändler ein Werk, das nicht dessen Berlag ist. Das Buch wurde mir jedoch gesandt, und zwar nur mit 25 Prozent Rabatt, während der Verleger 35 Prozent gewährt. Ich bin der Ansicht, daß der betreffende Herr, der das Werk zufällig auf Lager hatte, nicht hätte expedieren dürfen, sondern, daß er die Bestellung mit dem bekannten Vermerk -nicht mein Verlag- hätte zurückgehen lassen sollen. Der Herr räumt den Rabatt von 35 Prozent nicht ein und will das Werk auch nicht zurücknehmen. Wer ist im Recht? S. k. L.
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