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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1900
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- 07.08.1900
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- Deutsch
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5848 Nichtamtlicher Teil. eingerichtet habe, aus der das Catholicon hervorgegangen sei. Diese letztere Annahme ist lediglich eine Vermutung, die sich aber sehr hartnäckig festgesetzt hat. Auch Velke ist der An sicht, daß Gutenberg der Drucker des Catholicons ist, aber er bestreitet, daß er auch Besitzer der Druckerei war, aus der es hervorgegangen ist und zwar aus folgendem Grunde. Velke glaubt festgestellt zu haben, daß der Ausdruck »oon- suware« in den Unterschriften der Mainzer Druckwerke der ersten Jahrzehnte nach Erfindung der Buchdruckerkunst nur in den Fällen gebraucht wird, wenn es sich um das voll ständige Eigentum desjenigen handelt, der sich in der Unter schrift als Drucker und Verleger nennt. Alles, was zur Fertigstellung der Druckwerke gehört, soll durch dieses Wort bezeichnet werden, die Typen sowie der ganze Druck und Verlag muß Eigentum dessen sein, der sich in der Unterschrift nennt, andernfalls nennt er sich nicht. Wenn er seinen Namen aber hinzufügt, so geschieht dies in Verbindung mit dem Worte eonsuwars. Einzelne scheinbare Ausnahmen haben in ganz besonderen Verhältnissen ihren Grund, bei kleinen Drucken fehlt die Unterschrift überhaupt; im allgemeinen aber beweist der Ausdruck oon8umars, daß das so bezeichnet Werk auf eigene Kosten und mit den: von ihr selbst hergestellten Material von der sich nennenden Firma gedruckt worden ist. Das ist streng durchgeführt und dieses Verfahren scheint fast eine rechtliche Geltung angenommen zu haben. Selbst wenn der Verleger mit Typen druckt, die ihm jetzt gehören, die er aber nicht selbst hergestellt, sondern nur erworben hat, so wird er sich, je nachdem, nicht nennen oder nicht den Aus druck 60N8UMSI-8 anwenden. Damit würde sich freilich die wundersame Thatsache er klären lassen, daß so wenige der frühen Drucke ihre Ver fertiger nennen. Nun fehlt aber in der langen Schlußschrift zum Catho likon der Ausdruck ooll8umars ebenso wie der Name des Druckers. Velke glaubt so fest an seine Hypothese, daß er aus diesem Grunde, obwohl er Gutenberg die Herstellung des Catholicons zuschreibt, ihn nicht für den Besitzer der Druckerei hält, aus der es hervorgegangen ist. Er konstruiert vielmehr folgende Annahme: Nach der Trennung von Fust konnte Gutenberg eine neue Druckerei aus eigenen Mitteln nicht errichten, sein Genie war unbeschäftigt. Da fanden sich reiche Leute, die Brüder Bechtermünze, die seine Kunst sich zu Nutze machen, vielleicht auch gleichzeitig den mittellosen Mann unterstützen wollten. Es entstand zunächst für die Herstellung des Catholicon eine Geschäftsverbindung, in der Gutenberg als Drucker thätig war. Außer dem Catholicon gingen nur noch einige kleinere Drucke aus der Offizin her vor. 1467 tritt diese in Eltville auf mit einem Auszug aus dem Catholicon, dem Vooabularinm ex gus von 166 Quart blättern. Darin wird gesagt, daß Heinrich Bechtermünze das Werk begonnen und sein Bruder mit Wigand Spieß es nach dessen Tode vollendet habe. Wie erklärt sich aber nun der erwähnte Revers Humerys, der von einem im Besitz Gutenbergs befindlichen Eigentum Humerys an Druckmaterial berichtet? Um die Catholicon type kann es sich nicht gehandelt haben, da sie ja nach Velke Eigentum der Bechtermünze waren. Er nimmt deshalb au, Humery, der Führer der Partei des 1461 abgesetzteu Erz bischofs Diether von Isenburg, habe das Druckmaterial er worben, um durch Gutenberg die beiden Streitschriften Diethers, das Manifest in deutscher Sprache und den lateinischen Brief an den Papst, 1462 drucken zu lassen. Diese Typen stammten jedenfalls von Fust-Schöffer, denn sie sind dieselben, mit denen diese die Manifeste des Gegners von Diether, des Erz bischofs Adolf von Nassau, druckten. Aus dem Umstande, daß die Streitschriften beider Parteien mit denselben Typen hergestellt sind, hat man bisher die allerdings schwer glaub 181, 7. August 1900. liche Annahme abgeleitet, daß Fust-Schöffer für beide Par teien gedruckt hätten. Aus der ausführlichen Arbeit Labandes über die Buch druckerkunst in Frankreich im fünfzehnten Jahrhundert sei er wähnt, daß der Verfasser im Gegensatz zu Dziatzko, der in einer ausführlichen Studie*) über die Ordonnanz Karls Vil. von Frankreich vom 4. Oktober 1458 diese gegen Bedenken verteidigt, sie für ganz unglaubwürdig hält. Der Inhalt der Ordonnanz ist bekanntlich, daß der französische König Nicolaus Jenson zur Erlernung der Buchdruckerkunst nach Mainz gesandt habe, aber die Nachricht geht nur auf eine Notiz zurück, deren älteste bekannte Fassung erst aus der Mitte des sechzehnten Jahrhunderts stammt. Die eine Fassung geht auf eine Handschrift des Buchhändlers Mariette zurück, in der dieser eine bezügliche Randbemerkung gemacht hatte. Sie sollte sich nach Mitteilung des ersten Heraus gebers (1743) M. de Boze auf das Jahr 1458 beziehen und bei den letzten Münzen König Karls VII. stehen. C. H. v. Heinecken gab etwa dreißig Jahre später ebenfalls darüber Nachricht, nach der in der Handschrift Mariettes sogar Guten berg als Erfinder genannt mar. Mariette soll sich aber auf eine Handschrift aus etwa 1559 gestützt haben. Wenn schon die Ordonnanz selbst nicht erhalten geblieben ist, so müßte wenig stens, meint Labande, eine darauf bezügliche Erwähnung in den Rechnungsbücheru zu finden sein, aber es ist das nicht der Fall; selbst die Persönlichkeit Jensons für das genannte Datum entschlüpft der geschichtlichen Kritik. War er in Tours oder in Paris? Auch habe Jenson nichts gehindert, bei seiner Rückkehr aus Mainz in Frankreich, auch ohne königliche Unterstützung eine Druckerei zu begründen, stait daß er sich nach Venedig wandte. Labande giebt damit das älteste Zeugnis, das wir für Gutenberg als Erfinder der Buchdruckerkunst zu besitzen glaubten, preis. ^.miou8 klato, 8eä MLgi8 amiea veritas! K. Hübler macht die ersten deutschen Buchdrucker in Spanien und Portugal zum Gegenstand einer Abhandlung, aus der hervorgeht, daß es auch dort Deutsche waren, die die Kunst zuerst ausbreiteten. Endlich behandelt Demetrio Marzi die deutschen Drucker des fünfzehnten Jahrhunderts in Italien in einer umfang- wie gehaltreichen Arbeit. Die Ausstattung der Festschrift ist ihrem Inhalt würdig. Sie bietet sich als stattlicher Quartband und die etwas fetten Lettern heben sich von dem Büttenpapier kräftig ab. Das Ganze, ein Werk der Kunstdruckerei von Philipp v. Zabern in Mainz, macht den vornehmen Eindruck der Solidität und deutet schon äußerlich den ernst-wissenschaftlichen und doch nicht pedantisch-langweiligen Inhalt glücklich an. —r. Kleine Mitteilungen. GrößeoonDrucksachenin derForm offenerKarten. — Das Reichspostamt hat wiederholt dahin entschieden, daß Druck sachen in der Form offener Karten die Größe der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten dürfen. Gesetzeskundgebungen. — Der -Deutsche Reichs-Anzeiger und Kgl. preuß. Staats - Anzeiger- veröffentlicht in Nr. 184, vom 4. August 1900, den Wortlaut des preußischen Gesetzes, be treffend die Warenhaus st euer, vom 18. Juli 1900. — In der- 'elben Nummer ist auch das kürzlich abgeschlossene Handels abkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika, vom 10. Juli 1900, abgedruckt, in dem unter anderen von Amerika auf Gemälde in Oel oder Wasser farben, Pastellmalereien, Feder- und Tintezeichnungcn, sowie Bild hauerarbeiten eine Ermäßigung des Einfuhrzolls auf 15 Prozent vom Wert zugcstanden worden ist. Verbot eines Plakates in Oesterreich. — Das Amts blatt der -Wiener Zeitung- veröffentlicht folgendes Erkenntnis: Das Landes- als Preßgericht in Prag hat mit dem Erkenntnisse *) Beiträge zur Gutenbergfrage. Berlin 1889, Ascher, S. 41 u. ff.
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