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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1900
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- 1900-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1900
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2020 Nichtamtlicher Teil. 60, 13. März 1900. Seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches haben nun zahlreiche Jndustrievcrbände ihren Mitgliedern dringend empfohlen, sich der Streikklausel bei Abschluß von Lieferungsverträgen zu bedienen, und man wird auf Grund des Gesetzbuchs nicht in Abrede stellen können, daß ein Bedürfnis dafür allerdings vorhanden ist. Nach Z 636 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden, wenn das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig hergestellt wird, die für die Wandelung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; jedoch tritt an die Stelle des Anspruchs auf Wandelung das Recht des Bestellers, von dem Vertrage nach Z 327 zurückzutreten; die im Falle des Verzugs des Unter nehmers dem Besteller zustehenden Rechte bleiben unberührt Mit anderen Worten: das Gesetz giebt dem Besteller das Recht, im Falle des Erfüllungsverzugs des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten, und es kommt für die Ausübung dieses Rechts in keiner Weise darauf an, ob der Unternehmer an der Einhaltung der Frist durch einen Umstand verhindert wurde, der von ihm verschuldet worden ist, oder durch einen, der mit dem Schuldmoment in keinem Zusammenhang steht. Selbst dann steht dem Besteller das Recht zu, wenn die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferungsfrist auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Allerdings hat der Be steller in letzterem Falle keinen Anspruch auf Schadenersatz, allein damit wird den Interessen des Unternehmers nicht gedient; denn seine ganze bisher auf das herzustellende Werk verwendete Arbeit ist in diesem Falle vergeblich ge wesen, er kann von dem Besteller keine Vergütung dafür verlangen. Man denke an den Fall, daß innerhalb einer verein barten Lieferungsfrist ein großes, mit Farbenillustrationen und ähnlichem versehenes Werk herzustellen ist, z. B. für das Gutenbergfest eine Festschrift, die die ersten Drucke chromo lithographisch wiedergiebt; infolge Ausstandes der Arbeiter der mit der Herstellung beauftragten Steindruckerei kann die Verlagsbuchhandlung, die die Lieferung übernommen hat, die Exemplare nicht rechtzeitig liefern; der Besteller tritt auf Grund des Z 636 des Bürgerlichen Gesetzbuches von dem Ver trage zurück. Der Schaden des betreffenden Verlegers wäre ein enormer, er könnte für seine gesamten Aufwendungen keine Vergütung verlangen. Wie ohne weiteres ersichtlich, ist bei diesem Beispiel von der Annahme ausgegangen, daß der Verleger durch seine Steindruckerei die Herstellung selbst be sorgt, bezw. besorgen läßt; hat er die Fertigstellung einer andern Druckerei übertragen, so würde der Schaden diese treffen, falls er nach tz 636 von dem Vertrage zurücktritt. Aber auch im Verhältnis zwischen Urheber und Verleger kann diese Vorschrift von Wichtigkeit werden; es kann Vor kommen, daß der Verleger in dem Verlagsvertrag sich ver bindlich macht, den Verlagsgegeustand innerhalb einer be stimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt zu bringen; ist er hierzu infolge Streiks der Setzer oder sonstiger Personen außer stände, so würde dem Urheber wohl ebenfalls das Rücktrittsrecht nach Z 636 zustehen, trotzdem der Verlagsvertrag dem Typus des reinen und eigentlichen Werkvertrags des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entspricht, sondern auch Momente enthält, die anderen Ver tragsarten angehören. Es dürfte sich aus dem Gesagten ergeben, daß allerdings ein bedeutendes Interesse besteht, bei jedem mit bestimmter Lieferungsfrist oder mit bestimmtem Lieferungstermin ab geschlossenen Werkvertrag die Streikklausel in dem Sinne aufzunehmen, daß dem Besteller das Rücktrittsrecht des Z 636 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zusteht, wenn der Er füllungsverzug durch Ausstände veranlaßt worden ist. Wenn gerade jetzt diese Frage eifrigst erörtert wird, so rechtfertigt sich dies durch die überaus lebhafte Arbeiter bewegung, die anscheinend ihre Höhe noch nicht erreicht hat. Die wirtschaftliche Tragweite derselben liegt auf der Hand; das Unterlassen der Aufnahme der Streikklausel kann für manchen Unternehmer geradezu seinen finanziellen Ruin herbeiführen. Kleine Mitteilungen. Protestbewegung gegen die -lsx Heinze-. (Vgl. Nr. 54, 55, 56, 57, 58, 59 d. Bl.) — Am Sonntag den 11. d. Nl. tagte in Berlin in den Germania-Prachtsälen in der Chausseestraße eine zweite Protestversammlung gegen die -lox Heinze-, die von etwa 1000 Personen besucht war, unter ihnen die Abgeordneten Direktor Schräder, Pfarrer Sänger-Frankfurt a. M., ferner Direktor Löwenfeld vom Schillertheatcr, Geh. Rat Or. Küster und Bild hauer Reinhold. Das Leipzgr. Tgbl. erfährt darüber folgendes: Den Vorsitz führte Herr Salinger, der die Versammlung mit einigen kurzen Worten über den Zweck derselben eröffnete. Als erster Redner wandte sich der Kunsthistoriker und Kunst kritiker Professor vr. Bruno Meyer gegen den Gesetz entwurf und legte dar, wohin man mit dem Geiste steuere, von dem diese Frage geboren wurde. Dieser Geist könne nicht geduldet werden, und gegen ihn müsse protestiert werden, nicht nur gegen die einzelnen in das Strafgesetz eingeschobenen Para graphen 184 bis 184b. Die lsx Heinze sei aus derselben rück wärts gehenden Tendenz, aus der das Umsturzgesetz, das Zedlitzsche Schulgesetz und die lsx Arons heroorgegangen seien, entstanden. Es müsse dahin getrachtet werden, daß das Volk frei und wahrhaft gebildet werde, das gewohnt und geübt ist, mit eigenen Augen zu sehen, um für Fragen einzutreten, die einer derartigen Ueberwachung, wie sie der Gesetzentwurf wolle, nicht bedürfen. (Langanhaltender Beifall.) — Direktor Löwenfeld besprach den Gesetzentwurf vom Standpunkte der darstellenden Kunst und legte die Schädigungen dar, die dem Theater drohen. Redner beklagte, daß wir für Fragen, die die Kultur betreffen, im Parlamente keine genügende Vertretung hätten. Unter Hinweis auf den Münchener Goethebund teilte Redner mit, daß auch hier ein solcher Bund in der Bildung begriffen sei, der ein Kampfverein gegen die Mächte der Finsternis sein solle. — Der Landtagsabgeordnete Sänger-Frankfurt a. M. führte aus, daß ein wesentlicher Grund für eine Besser- oder Schlechtergestaltung des sittlichen Lebensniveaus eines Volkes mit in den wirtschaftlichen Verhältnissen liege. Es seien also diese zu heben und damit müsse eine bessere Erziehung der Jugend Hand in Hand gehen. Redner schloß damit, daß, wenn die lsx Heinze das Volk aufgerüttelt haben sollte zu energischer und gemeinsamer Arbeit, man der lsx Heinze vielleicht noch dankbar sein werde. — Nachdem noch Bildhauer Reinhold vom Standpunkte des Künstlers und der Reichstagsabgeordnete Geck die Bewegung vom Arbeiterstandpunkte besprochen hatten, empfahl ein anderer Redner, die Benennung des Gesetzentwurfes mit «lsx Heinze» fallen zu lassen, da man damit einer gewissen Gesellschaft von Leuten eine zu große Ehre erweise. — Darauf wurde die folgende Resolution einstimmig angenommen: -Wir protestieren gegen den die Gesetzgebung der Gegen wart beherrschenden Geist obrigkeitlicher Bevormundung, der in der sogenannten lsx Heinze wieder beschämenden Ausdruck ge funden hat. Wir protestieren gegen die tiefe innere Unsittlich keit eines verkehrten Anstandsgefühls, das in der künstlerischen Darstellung und Nachbildung des Natürlichen Unsittlichkeit sieht. Wir protestieren gegen den Kleinmut und die knechtische Gesinnung, die nach Polizei und Staatsanwalt ruft, wo allein Selbsthilfe und Selbsterziehung des freien Volkes fördern kann.» — Ueber die Umstände, die die Abhaltung der Protest-Ver sammlung in der -Philharmonie- zu Berlin am 9. d. M. ver hindert haben, wird in der Nat.-Ztg. wie folgt berichtet: Zu der Versammlung waren 3000 Einladungen an die beteiligten Kreise versandt worden und es war von Anfang an die Absicht des Komitees gewesen, nur die mit Einladungen versehenen Personen einzulassen. Man hatte aber versäumt, bei den Hinweisungen auf die Versammlung ausdrücklich zu betonen, daß nur der Besitz einer Einladung das Recht zum Besuche der Versammlung gebe. Bei dem lebhaften Interesse, das weite Kreise der Berliner Bevölkerung der Angelegenheit entgegenbringen, und bei der Bedeutung, die gerade diese Versammlung zu gewinnen ver sprach, begannen die Menschenmassen schon um 7 Uhr, also zwei Stunden vor dem festgesetzten Beginn, herbeizuströmen. Nun hatte zwar das Komitee am Eingang der Philharmonie in letzter Stunde Plakate angebracht, die besagten, daß der Besitz einer Einladung das Erfordernis zur Teilnahme an der Versammlung sei und daß Damen der Eintritt überhaupt nicht
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